Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die obligatorische Krankenversicherung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

418 ZWEITER TEIL 
In Luxemburg sieht die Sozialversicherungsordnung Verträge zwischen 
Krankenkassen und Ärzten vor. Wie bei den deutschen Krankenkassen 
Jarf auch hier an Stelle freier ärztlicher Behandlung eine Barentschädigung 
nur dann gewährt werden, wenn die Behandlung ernstlich gefährdet 18 
lurch den Umstand, dass die Krankenkasse nicht in der Lage war, wi 
annehmbaren Bedingungen die Mitwirkung einer genügenden Anzah 
Ärzte sicherzustellen (Art. 305, Abs. 1). ;1 
In Österreich verpflichtet das Arbeiterversicherungsgesetz vom 1. Aprı 
927 die Krankenkassen, für die Gewährung der Krankenpflege ausreichende 
Vorsorge zu treffen; ist die Beistellung aller oder einzelner Leistungen der 
Krankenpflege einem Kassenverband übertragen, so ist die Kasse von 
ihrer Verpflichtung nur soweit befreit, als die vom Verband getroffen® 
Vorsorge ausreicht ($ 48, Abs. 1). 
Auch in Polen obliegt den Krankenkassen die Vorsorge fürdie G ewährung 
der Krankenpflege; sie haben zu diesem Zweck approbierte Ärzte anzu 
stellen. (Art. 42, Abs, 1). N 
In Ungarn ist die Landeskasse für Arbeiterversicherung gehalten, für 
die Gewährung der Krankenpflege durch die Krankenkassen Vorsorg® 
zu treffen. Sie bestimmt die allgemeinen organisatorischen Massnahme 
welche die Krankenkassen den lokalen Verhältnissen anzupassen haben 
Gleichgeartete Vorschriften bestehen im jugoslawischen (Art. 150) un’ 
‚m tschechoslowakischen Gesetz (8 141). 
Das britische System 
Die Versicherungsausschüsse beruhen auf territorialer Grundlage und 
zählen je nach der Grösse ihres Sprengels 20-—40 Mitglieder. Von den Mit- 
zliedern vertreten */; die Versicherten, !/; wird vom Bezirk oder Stadt- 
bezirk ernannt; von den übrigen Mitgliedern werden. 3 oder 4 von den aM 
Ort. ansässigen Ärzten und vom Gesundheitsminister und 1-4 Mitglieder 
zur Vertretung der Apotheker und der Frauen bestimmt. Der Versicherung‘ 
ausschuss führt ein Verzeichnis.der Versicherten, löst alle auf die Beistel- 
lung von Sachleistungen und die Beziehungen zwischen Ärzten und 
Krankenkassen bezüglichen Fragen und entscheidet über etwaige den 
ärztlichen Dienst betreffenden Beschwerden; ihm obliegt ferner die Be- 
zahlung der Ärzte und Apotheker aus von der Zentralärztekasse beigestellte? 
Mitteln, Somit erfüllt der Versicherungsausschuss alle mit dem ärztlicher 
Dienst zusammenhängenden Aufgaben (Gesetz. Abschnitt 12). 
Beistellung des ärztlichen Dienstes durch den Arbeitgeber 
In Estland erfolgt der ärztliche Dienst auf Kosten des Arbeitgebers) 
der ärztliche Dienst wird vom Arbeitgeber oder von der Krankenka#t 
)rganisiert. Das Gesetz vom Jahre 1912 hat vorgesehen, dass auf Grün, 
besonderer Vereinbarungen der ärztliche Dienst auf Kosten des Arbol z 
zebers von der Krankenkasse organisiert werden kann. Nach dem Ges 
vom Jahre 1917 kann die Krankenkasse aus eigenem Antrieb ärztlic 5 
Behandlung beistellen, wofür ihr vom Arbeitgeber eine besondere Vergütur® 
im Höchstausmasse von 2 v. H. der Lohnsummen gebührt. Die drei grösste 
Kassen haben von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. m 
In Lettland sind die Kosten der ärztlichen Behandlung gleichfalls a © 
Arbeitgeber zu tragen (Art. 5). Indes kann die Krankenkasse auch nn in 
Zustimmung des Arbeitgebers die ärztliche Behandlung auf dessen Kos El. 
oeistellen, wofür ihr eine Vergütung im Ausmasse von wenigstens 1v 
nd höchstens von 2 v.H. der Lohnsummen zukommt (Art. 42).
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.