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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

LEISTUNGEN 
423 
aur durch zwei Bedingungen eingeschränkt: der gewählte Arzt muss 
gewillt sein, die Behandlung zu übernehmen und die Zahl der von ihm be- 
treuten Versicherten darf eine Höchstgrenze nicht übersteigen. Der Arzt 
kann seinerseits nach vorheriger Ankündigung die Streichung des Namens 
eines Versicherten aus der Liste seiner Patienten beantragen, 
Die Zahl der approbierten Ärzte beläuft sich in England und Schottland 
auf 38,486. Jeder Arzt kann zur Kassenpraxis zugelassen werden. Im 
Jahre 1924 hatten insgesamt 14,554 Ärzte Kassenpraxis ausgeübt. In 
Zewissen städtischen und Landbezirken übt die Mehrheit, wenn nicht 
nahezu die Gesamtheit der Ärzte Kassenpraxis aus. Durchschnittlich 
Werden 1000 Versicherte von einem. Arzt betreut; indes gibt es Fälle, 
Wo bis 2500 Versicherte einen Arzt gewählt haben. . 
In Österreich ermächtigt das Arbeiterversicherungsgesetz vom 1. April 
1927 die Krankenkassen, durch die Satzung anzuordnen, dass sich die 
Anspruchsberechtigten. an bestimmte Ärzte zu wenden haben und dass 
die Bestreitung der durch Inanspruchnahme anderer Ärzte erwachsenden 
Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, von der Krankenkasse abge- 
lehnt wird. Andererseits kann den Anspruchsberechtigten die Wahl 
Zwischen den Ärzten des Kassensprengels freigestellt werden, die sich ver- 
Pflichtet haben, die ärztliche Behandlung unter den mit der Krankenkasse 
vereinbarten Bedingungen zu gewähren. 
„In den Städten haben sich die Versicherten an von den Kassen angestellte 
Ärzte zu wenden ; indes können die Versicherten vielfach bloss in einem 
Vertragsverhältnis stehende Ärzte in Anspruch nehmen. Am Lande suchen 
die Versicherten in der Regel im Vertragsverhältnis zur Kasse stehende 
Ärzte auf. Die unbeschränkt freie Arztwahl wird von einer kleineren Anzahl 
Yon Kassen gewährt. Bei einer Vereinskrankenkasse, die namentlich die 
Versicherung von Beamten industrieller Betriebe durchführt, können sich 
die Mitglieder zwischen dem Kassenarztsystem und der freien Arztwahl 
Ntscheiden, Die Landwirtschaftskrankenkassen haben in dem Vertrage 
den Ärzteorganisationen das Prinzip der freien Arztwahl und der Ent- 
Ohnung der Ärzte nach Einzelleistungen anerkennen müssen. , 
Ra In ‚Polen legt das Gesetz kein einheitliches Arztsystem fest, was mit 
Di ksicht auf die erheblichen lokalen Verschiedenheiten rätlich schien. 
A Versicherten und die Familienglieder werden überwiegend in den 
prabulatorien der Krankenkassen behandelt. Die Vorteile dieses Systems 
ar tehen. in der leichteren Beaufsichtigung und in der Möglichkeit, moderne 
lägnostische und Behandlungsmethoden anzuwenden. . 
F Die von den Kassen festangestellten Ärzte stehen den Versicherten und 
Kr liengliedern in den Ambulatorien zur Verfügung, Die bettlägerigen 
Arenken werden vom Arzt besucht. Der Kassensprengel zerfällt in mehrere 
Drbezirke ; für jeden Arztbezirk stehen mehrere Ärzte zur Verfügung. 
‚9P Arztbesuch bezweckt die Stellung der Diagnose, worauf der Rayonarzt 
9 Nach der Lage des Falles einen Facharzt herbeizieht oder die Überführung 
N" ein Krankenhaus veranlasst. . 
eh Die Zahl der Kassenärzte belief sich Ende 1923 (mit Ausnahme des 
S mals preussischen. Gebietsteils und mit Ausnahme von Oberschlesien) 
rd W781, d. 8. 29,5 v. H. der Gesamtzahl der Ärzte. Das Sanitätspersonal 
dan Krankenkasse von Warschau umfasste im Jahre 1925 470 Personen, 
x Tünter einen Chefarzt, zwei stellvertretende Chefärzte, einen Haupt- 
32 eüoker, einen. klinischen Vorstand, 117 Internisten, 21 Nervenärzte, 
Chirurgen, 44 Frauenärzte, 24 Augenärzte und 8 Bakteriologen. 
Br ie Rumänien hat sich der Versicherte an den Rayonarzt zu wenden. 
De daher in der Regel keine Wahl. 
as verfügbare Sanitätspersonal zählte : 
Praktische Ärzte ... 
Internisten... ... 
Externisten . ... 
Ühirurgen . 2.0.0004 
Hebammen . ... 4. 
Krankenpflegerinnen . . 
1923 
263 
7 
39 n 
143 156 
59 64 
28 28 
1925 
314 
9 
52 
168 
67 
33
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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