Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die obligatorische Krankenversicherung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

126 
ZWEITER TEIL 
Die kollektive Regelung des Arztvertrages ist um so wichtiger, 
als die Zahl der Kassenärzte steigt. Der Arztvertrag kann ver- 
hältnismässig leicht in den Staaten abgeschlossen werden, wo die 
Krankenkassen über eine verhältnismässig kleine Zahl von fest- 
angestellten Ärzten verfügen. Hingegen ist in Staaten‘ mit 
anbeschränkter oder beschränkter Arztwahl die Herbeiführung 
eines die Ärzteschaft und die Versicherungsträger befriedi- 
genden Arztvertrages noch mit erheblichen Schwierigkeiten ver- 
ounden. 
Im folgenden soll kurz angedeutet werden, wie die Kollektiv- 
cegelung des Arztvertrages in Deutschland und in Grossbritannien, 
jenen. zwei Ländern, die die höchste Zahl von Versicherten und 
Kassenärzten aufweisen, erfolgt. Der formale Unterschied zwischen 
beiden. Staaten ist sehr gross; in der Praxis schwächt sich der 
Unterschied ab. Die Entwicklung erscheint in der gleichen Richtung 
zu verlaufen : Festsetzung eines Reichskollektivvertrages zwischen 
Ärzten und Krankenkassen, Anpassung des Reichsvertrages an 
3rtliche Verhältnisse im Wege lokaler Kollektivvereinbarungen, 
Individualvertrag durch Annahme der kollektivvertraglich fest- 
gestellten Bedingungen. 
In Deutschland hat der Reichsausschuss für Ärzte und Krankenkassen 
ım 12. Mai 1924 Richtlinien für den allgemeinen Inhalt der Arztverträg® 
zufgestellt. Die Richtlinien heben die Vertragsfreiheit der Kassen und 
Kassenärzte nicht auf, enthalten vielmehr allgemeine Grundsätze Zur 
Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen Kassen und Ärzten 
zur Sicherung gleichmässiger und angemessener Vereinbarungen. Für 
Jen Fall von Meinungsverschiedenheiten bringen sie zum Ausdruck, was 
im beiderseitigem Interesse als angemessen zu gelten hat. 
Der Arztvertrag kann als Einzelvertrag oder als Kollektivvertraß 
yeschlossen werden. Bei der organisierten freien Ärztewahl erfolgt der 
Abschluss eines Kollektivvertrages mit der Organisation der Kassen“ 
ärzte. Die Kassenärzte sind verpflichtet, die gesamte ärztliche Versorgung 
zuszuführen, welche die Kassenmitglieder, die sie in Anspruch nehm®"; 
tür sich und ihre Familie von der Kasse beanspruchen können, Sie sind 
verpflichtet, eine nicht erforderliche Behandlung abzulehnen und sich 
nsbesondere hinsichtlich der Art und des Umfanges der ärztlichen Ver- 
richtung auf das notwendige Mass zu beschränken und alles zu vermeiden, 
was eine überflüssige Inanspruchnahme der Krankenhilfe herbeiführen 
kann. Bei der Verordnung von Arzneien und Heilmitteln haben sich, die 
Kassenärzte an die vom Reichsausschuss aufgestellten Grundsätze über 
die wirtschaftliche Verordnungsweise zu halten. Die Verordnung VOM 
Bädern, Massagen, Brillen und von anderen kleineren Hilfsmitteln sind der 
Kassenverwaltung vor der Ausführung vorzulegen ; die Überweisung 
in ein Krankenhaus bedarf der vorherigen Genehmigung des Kassen vor” 
standes. Die Krankenkasse ist berechtigt, den Kranken jederzeit durch 
einen Vertrauensarzt oder durch den hierfür bestimmten Ausschuss unter” 
suchen zu lassen. Die Entscheidung des Vertrauensarztes oder des Unter“ 
zuchungsausschusses ist massgebend, sofern nicht ein etwa bestellter Ober- 
zutachter anders befindet. Der Arztvertrag soll auf mindestens ein Jahr g° 
schlossen werden. Nach diesem Richtlinien sind die Beziehungen zwischen 
Ärzten und Krankenkassen zu gestalten.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.