Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die obligatorische Krankenversicherung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

LEISTUNGEN 
427 
Die Herbeiführung angemessener Verträge zwischen den Kranken- 
gesen und den Ärzten obliegt den bei den Versicherungsämtern geschaf- 
on Vertragsausschüssen. Die Vertragsausschüsse leisten den Kranken- 
Kon und Ärzten Vertragshilfe beim Abschluss des für die einzelnen 
4 assen. bestimmten Kollektivvertrages ; dieser Kollektivvertrag bedarf 
Ar Zustimmung des Vertragsausschusses. Kommt eine Einigung zwischen 
nen und Krankenkassen und dem Ausschuss nicht zustande, so sind 
Schi Entscheidung die bei den Oberversicherungsämtern bestehenden 
zu ee dsümter und das beim Versicherungsamt gebildete Reichsschiedsamt 
den undig (RVO, $ 368, 1 n). Die Schiedsämter sind bei der Schaffung 
7 1 Kolloktivverträge an die Richtlinien des Reichsausschusses für Ärzte 
u Krankenkassen gebunden. 
int T ür die Stetigkeit der Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen 
ra urch die Bestimmung gesorgt, dass bei Erlöschen des Kollektivver- 
des beide Teile bis zum Abschluss eines neuen Kollektivvertrages an 
wor geltenden Bestimmungen gebunden sind. Auf diese Weise ist Vorsorge 
© Toffen, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen Ärzten und Kranken- 
assen nicht zum Nachteil der Kranken ausgetragen werden. 
Ya en Grossbritannien werden die wesentlichen Bestimmungen des Arzt- 
von Tages durch das Gesetz oder durch den für das Wirken der Versicherung 
die twortlichen Gesundheitsminister festgelegt. Der Minister erlässt 
"u einschlägigen Bestimmungen nach Anhörung des Krankenversiche- 
vor AuSsChUSSES der Vereinigung britischer Ärzte, welche den Arztestand 
Aura Der Krankenversicherungsausschuss hat indes keine amtlichen 
mie ben zu versehen, wohingegen örtliche Arztausschüsse bestehen und 
Verwaltungsaufgaben betraut sind. 
le A Individualvertrag zwischen Arzt und Versicherungsträger besteht 
Loks ich in der Annahme der vom Minister festgestellten und im Wege 
Best Kollektivvereinbarungen an Örtliche Verhältnisse angepassten 
v Immungen über den Arztvertrag. Der einzelne Kassenarzt kann keinerlei 
orbehalt äussern. 
ie Gesundheitsminister ist allein für das Wirken der Krankenver- 
ganze 28 verantwortlich. Wie die Versicherungsbeiträge, welche für das 
fest ® Staatsgebiet und für alle Versicherten mit dem gleichen Betrag 
Stans a7 sind, sollen auch die Dienstanweisungen für Ärzte im ganzen 
des A gleichen sein. Der Minister ist bei der Feststellung des Inhaltes 
er ist TZtvertrages an die Wünsche des Ärztestandes nicht gebunden ; 
die v, aber gehalten, vor der Feststellung des Inhaltes des Arztvertrages 
Krar yertroter des Ärztestandes anzuhören. Der von ihm herangezogene 
sogen ONversicherungsausschuss der Vereinigung britischer Ärzte besteht 
Ärzten ärtig aus 37 Mitgliedern, von denen 23 unmittelbar von den lokalen 
den. uischüssen gewählt‘ werden. Die allgemeinen Bestimmungen über 
Seine Nhalt des Arztvertrages setzen namentlich fest, wie der Versicherte 
ärzte” Arzt zu wählen hat, und dass er sich an jeden ins Register der Kassen- 
Wend. Singetragenen und zur Übernahme der Behandlung bereiten Arzt 
übrt 9 kann, die für die Kassenärzte geltenden Sprechstunden, die im 
anze © durch die lokalen Kollektivinstitutionen an örtliche Verhältnisse 
Arzy st werden können, die Pflichten des Kranken im Verhältnis zum 
den ud die Art, in welcher der Kranke gegen den Arzt oder der Arzt gegen 
Sin K; tanken Beschwerde führen kann, die Voraussetzungen, unter welchen 
löscht vr harzt aus der Liste der zur Kassenpraxis zugelassenen Ärzte ge- 
Vertraen erden kann. Örtlich greifen zwei Organe beim Abschluss des Arzt- 
Committ, ein — der örtliche Arztausschuss und das sogenannte „Panel 
Öussch; se“, Ohne auf die beschränkten Befugnisse des örtlichen Arzt- 
bemerken 8 einzugehen, wollen wir hinsichtlich des Panel Committee 
der Sant? ‚dass es die Kassenärzte sowohl in dem für die Beistellung 
dem Schleistungen verantwortlichen Versicherungsausschuss, als auch in 
tischen 4 Alen Krankenversicherungsausschuss der Vereinigung der bri- 
SuSschn Ärzte vertritt. Das Panel Committee wird vom Versicherungs- 
allgemein vor der Feststellung der im Rahmen der zentral fostgestellten 
Ärztlicher m Bedingungen zu erteilenden lokalen Anweisungen für den 
N Dienst zu Rate vezogen.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.