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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Leistungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

LEISTUNGEN 
431 
Bezirkskrankenkasse den ausserhalb Wiens bestellten Ärzten ein Jahres- 
Pauschale, das unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse mit 3,90 
bis 7,80 Schilling pro Kopf des Mitgliedes nebst einem 50-prozentigen 
Zuschlag für die Behandlung der Familienangehörigen bemessen wird. 
Die frühere Allgemeine Arbeiterkranken- und Unterstützungskasse in 
Wien zahlte im Jahr 1925 den nicht im festen Gehalt stehenden und ausser- 
halb Wiens beschäftigten Ärzten ein: Jahrespauschale, das unter Berück- 
sichtigung der Verkehrsverhältnisse mit 3,90 bis 10,40 Schilling für den 
Kopf des Versicherten bemessen war. In anderen Bundesländern, wie 
in Steiermark und Kärnten werden die nicht festangestellten Ärzte vielfach 
nach Einzelleistungen bezahlt und zwar 1 Schilling für die Ordination 
und 1,60 Schilling für den Hausbesuch. Bei den Landwirtschaftskranken- 
kassen erfolgt die Bezahlung nach Einzelleistungen, wobei die besonderen 
Wegegebühren eine Rolle spielen. 
Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen erhalten die festan- 
gestellten Ärzte ein nach der Zahl der Versicherten und der Dienstjahre 
bemessenes Gehalt. Sie haben überdies Anspruch auf Wegegebühren und 
Un Ne ee (Gehaltsbestimmungen für festangestellte Ärzte, 
. 16). 
_ Das Honorar der Vertragsärzte wird nach der Zahl der Versicherten, 
die sie zu betreuen haben, bemessen. Das Jahreshonorar beträgt z. B. für 
25 Versicherte 800 Dinars und für 800 Versicherte 21.000 Dinars. Hierzu 
kommen Wegegebühren und besondere Vergütungen für Operationen 
(Mantelvertrag für Vertragsärzte, Art. 6, 7 und 9). N 
Die einer Epidemie oder einem Dienstunfall zum Opfer fallenden Arzte 
erhalten eine Kapitalsentschädigung im Mindestausmasse ihres Jahres- 
gehaltes, Bei tödlichem Ausgange gebührt die Entschädigung der Witwe 
Oder den minderjährigen Kindern (Mantelvertrag für Vertragsärzte, Art. 13). 
In Ungarn herrscht die Pauschalvergütung vor. Bis zum Jahr 1921 
erhielt jeder Kassenarzt ein Grundgehalt und Zuschläge für Wegegebühren. 
Das Grundgehalt wurde nach der Dienstzeit und der Zahl der dem Kassen- 
arzt zugewiesenen Versicherten bemessen: bei der Budapester Bezirks- 
kasse bestand die Vereinbarung, dass 20 v. H. der Einnahmen für die Hono- 
Merung der Ärzte verwendet werden. In den Jahren 1921 und 1922 bestanden 
keine normalen. Beziehungen zwischen Ärzten und der Landeskasse für 
Arbeiterversicherung. Ein zu Beginn des Jahres 1923 abgeschlossener 
Un Seither verlängerter Kollektivvertrag sieht für die Jahre 1924 und 
1925 vor, dass 10 v. H. der vorgeschriebenen Beiträge den Vertretern der 
Ärzte zwecks Verteilung unter die Kassenärzte zugeführt werden. 
ke In der Tschechoslowakei sieht der zwischen den sechs grossen Kranken- 
Ra enverbänden und den zwei Ärzte-Organisationen abgeschlossene 
ähmenvertrag vier verschiedene Systeme für die Honorierung der Ärzte vor: 
E: 1. Das Pauschale für den Krankheitsfall: jede Erkrankung wird vom 
‚rankheitsbeginn bis zum Abschluss des Krankheitsprozesses ohne Rück- 
icht auf die Ärt und Dauer der Krankheit als eine Leistung angesehen: 
- 2. Pauschale für Mitglied und Jahr: für ein Mitglied. wird ein Pauschal. 
abz festgelegt ; die Zahl der Leistungen kommt nicht in Betracht. 
Or S Honorar für Einzelleistungen: hier sind bestimmte Sätze für die 
Iation und den Besuch festgelegt. 
se Das Jahrespauschale : dieses System kommt einem festen. Gehalts. 
all SM gleich, wobei sich das Pauschale nach der Zahl der Dienstjahre 
Mählich erhöht. 
va Rahmenvertrag sieht eine besondere Honorierung für Fachärzte 
} ferner haben die Ärzte Anspruch auf Wegegebühren und Nachttaxen. 
Das K Jahrespauschale kommt nur für festangestellte Ärzte in Betracht. 
Ärzte OPfpauschale wird ziemlich häufig verwendet sowohl für Rayons- 
findet - S auch für Vertragsärzte. Die Bezahlung nach Einzelleistungen 
ken an mentlich bei jenen Versicherungsanstalten statt, wo sich die Kran- 
einen Eee als festangestellte Ärzte wenden. können ; nimmt der Kranke 
r unt, Yoht im Vertragsverhältnis stehenden Arzt in Anspruch, so erhält 
Kasser) ST Umständen Ersatz, jedoch höchstens nach Massgabe des für 
TZte geltenden Tarifes.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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