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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 455 
a ; DE be 
Versicherten (Lehrlinge) oder endlich für diejenigen, die einen 
Arbeitgeberbeitrag nicht beanspruchen können, 
Weit entfernt von dieser Art der Beteiligung ist jene, welche 
in einer bestimmten Beihilfe, die mit einem bestimmten Satz. pro 
Kopf des Versicherten berechnet ist, oder in einer Gesamtbeihilfe 
besteht, die im Verhältnis zu den gesamten eingegangenen Beiträgen 
bewertet wird. 
Andere Arten von Beihilfen sind völlig unabhängig von den 
Beiträgen. Vom Standpunkt des finanziellen Gleichgewichts sind 
sie nicht eine Ergänzung der Einnahmequellen, sondern, stellen 
eine Entlastung von Ausgaben dar !. Dies ist auch der Fall, wenn 
der Staat jährlich einen Teil der Verwaltungskosten trägt. Diese 
Beihilfe wird noch mehr ein Beitrag zu den Versicherungskosten, 
wenn. der Staat oder die Gemeinde einen Teil der. Leistungen auf 
sich nehmen. Das Bestreben ist im allgemeinen, diese Form der 
Mithilfe des Staates auf Leistungen zu beschränken, die ein be- 
sonderes soziales Interesse, wie die Wochenhilfe, haben. 
Neben diesen Formen der unmittelbaren Beteiligung ist die 
mittelbare Beihilfe zu erwähnen, die keineswegs unbedeutend. ist 
— gegenwärtig weniger als je — und die der Staat manchmal leistet, 
indem er den Krankenkassen verschiedene Vorrechte, wie z.B. 
Portofreiheit oder die Befreiung von Steuern einräumt. Man kann 
in dieser Richtung ebenso verschiedene Vorschriften anführen, durch 
die den Gemeinden die Pflicht auferlegt wird, den Krankenkassen 
Personal, Räumlichkeiten zu „„Jeihen‘“ und Listen zu liefern usw 8, 
Wir schliessen die vorstehenden Betrachtungen, indem wir drei 
Bemerkungen vorbringen, die ohne Schmälerung der Wichtigkeit 
des Problems der Kostenverteilung sich am besten in die Gesamt- 
heit. der Fragen einreihen lassen, die die Krankenversicherung 
betreffen, 
Die erste Bemerkung ist die folgende: welche Theorie man 
auch anwendet, man kann keine besonderen Regeln dafür ableiten, 
Wie mit Hilfe eines Zahlenkoeffizienten der gerechte Anteil 
der Versicherten, der Arbeitgeber und des Staates zu be- 
Stimmen ist. I 
Ferner: Unter Berücksichtigung der Wohltaten, die die Durch- 
‚„..* Es handelt sich hier natürlich um das Endergebnis, Im Sinne der Rechnungs- 
‘ührung erscheinen sie auf der Seite der „Einnahmen“, 
* Wir rechnen im Rahmen dieser Studien nicht zu den Lasten des Staates 
den Anteil, den er eventuell durch die Tätigkeit der Kontrollorgane oder beson. 
Rorer Rechtssprechungsorgane beisteuert. Wir lassen ebenso ausser Betracht die 
ae Wo Staat oder Gemeinde oder andere Personen die Rolle des Bürgen für 
16 Leistungen spielen (vgl. Kapitel II, „Garantien“, S. 563).
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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