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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 517 
Bis zur Aufstellung von endgültigen, auf der Erfahrung beruhenden 
Regeln wurde der Gesamtbeitrag vorläufig wie folgt aufgeteilt : 
2 v.H. des Lohns werden zur Deckung des Älters- und Invaliditäts- 
visikos verwendet und 
4 v. H. zur Deckung des Krankheitsrisikos, zur Errichtung von Kran- 
kenhäusern usw. 
Frankreich 
Versicherung der Seeleute (ein Teil der Versicherten) 
Wir haben oben gesagt, dass in Frankreich für die Seeleute die Art und 
Weise der Beitragsberechnung von. der Art der Schiffahrt abhängig ist. Der 
Beitrag steht im Verhältnis zum Lohn für die Schiffahrt auf grosser Fahrt, 
dem internationalen Küstenhandel und für die Hochseefischerei. : Der 
Beitragssatz in Hundertsätzen des Lohns ist wie folgt bestimmt : 
Dienstverwendung 
Offiziere (od. Gleich- 
gestellte) . . . 
Nichtoffiziere . . - 
(jesamtbeitrag 
4 1 
da 
Teil des Beitrages zu Lasten des | 
Versicherten | Arbeitgebers 
31/2 
31 
Versicherung der Bergleute 
Für die Versicherung der Bergleute in Frankreich sind die Beiträge 
mit 3 v. H. des Lohnes. festgesetzt, mit einem anrechenbaren Höchstlohn 
von 12.000 Fr. im Jahr. Es ist also für den gesamten Beitrag ein absoluter 
Höchstbetrag von 360 Fr. jährlich bestimmt. Bekanntlich fällt der Beitrag 
zu gleichen Teilen dem Versicherten und dem Arbeitgeber zur Last. Indessen 
ist dem erst so seit der Gültigkeit des Gesetzes vom 24. Dezember 1923. 
Obwohl das Gesetz vom 22. Juni 1894 einen Gesamtbeitragssatz von. 3v.H. 
fostsetzte, beteiligte es den Versicherten mit 2 v. H. seines Lohnes und den 
Arbeitgeber mit 1 v. H. 
Griechenland 
‚ In Griechenland schreibt das Gesetz vor, dass der gesamte Beitrag 
Da weniger als 3 v. H. und nicht mehr als 6 v. H. von dem der Zurück- 
haltung unterworfenen Lohn betragen soll, es sei denn, dass das Unter- 
nehmen einen höheren Beitragssatz zahlen will, Aber die Gesetze geben 
Nicht genau an, was man unter „Teil des Lohnes, der der Zurückbehaltung 
Mterworfen ist“, zu verstehen hat. 
Italien (neue Provinzen) 
In Italien (neue Provinzen) sind die wöchentlichen Beiträge zu Lasten 
des Versicherten und des Arbeitgebers mit 4 v. H. des täglichen Lohnes 
fostgesotzt ; der 20 Lire übersteigende Lohnteil bleibt ausser Ansatz, Die 
Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitern und den Arbeitgebern 
Zetragen. 
Bund der Sozialistischen Sowjet-Republiken 
Im B. S. S. R. handelt es sich, wie bereits gesagt, um Gesamtbeiträge 
A Sozialversicherung, die ganz vom Betrieb getragen werden. Es ist un- 
Möglich, die Beiträge der Krankenversicherung abzusondern. 
In Das erste Gesetz, das im Dezember 1917 von der Sowjetregierung er- 
yösen wurde, setzte den Gesamtbeitrag auf 10 v. H. des Lohnes Sen 
Sahre 1919 wurden die Beiträge nach 5 Gefahrenklassen festgesetzt. Der 
SSrngste Beitrag war 19 v. H., der höchste 38 v. H. vom Lohn.
	        

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Handbuch Der Vergleichenden Statistik- Der Völkerzustands- Und Staatenkunde. Felix, 1865.
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