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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

530 DRITTER TEIL 
Während im Jahre 1916 die höchste Lohnklasse nur 7,4 v.H.,191711,1v. H. 
und 1918 21,5. v, H. der Versicherten umfasste, zählt sie in den Jahren 
1920-1922 mehr als die Hälfte und in den Jahren 1923-1924 mehr 
als ein Drittel aller Versicherten. Erst Ende 1924 wird die Verteilung det 
Versicherten auf die Lohnklassen wieder normaler, aber die höchste Klasse 
umfasst noch immer annähernd als ein Fünftel aller Versicherten. 
Was die Festsetzung der Beitragshöhe betrifft, so wird sie in jedem Jahr 
durch die Nationalkasse vorgenommen. Nach dem Art. 25 des Gesetzes 
von 1907 soll der Beitrag nicht weniger als 2 v. H. und nicht mehr als 
4 v. H. des durchschnittlichen Tagelohns betragen. 
Die Kasse hatte ursprünglich den Beitrag auf 3 v. H. festgesetzt. Seit 
dem 1. Dezember 1919 hat die Verordnung 5400 von 1919 den Satz auf 
6 v. H. erhöht. Der Beitrag wird je zur Hälfte vom Versicherten und 
vom Arbeitgeber getragen. 
(esetzgebungen, die mehrere Grundlohnbestimmungen zulassen 
Fünf Gesetzgebungen : Deutschland, Estland, Frankreich (Elsass- 
Lothringen), Lettland, Luxemburg. 
Deutschland 
Die Barleistungen der Kassen werden nach einem Grundlohn bemessen. 
Als Grundlohn gilt der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeits- 
entgeltes. Hierbei ist der Arbeitsentgelt bis zum Betrage von 10 RM. für 
den Kalendertag zu berücksichtigen, soweit er diesen Betrag übersteigt, 
bleibt er ausser Ansatz. Für die Berechnung ist die Woche zu 7, der Monat 
zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen ($ 180, Abs. 1, in der Fassung 
des Gesetzes vom 15. Juli 1927). 
Die Satzung setzt den Grundlohn fest 
dl, nach dem wirklichen Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten; 
oder 
nach Lohnstufen ; dabei ist der Grundlohn innerhalb jeder Lohn- 
stufe auf die Mitte zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Satz 
der Lohnstufe festzusetzen. Die Festsetzung der Lohnstufe und des 
Grundlohns bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts ; oder 
nach Mitgliederklassen. Für die Festsetzung des Grundlohns ist, wenn 
für die Klasse ein Tariflohn vereinbart ist, dieser, sonst der durch- 
schnittliche Tagesentgelt der Klasse massgebend. Die Bestimmung 
bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts ($ 180, Abs. 2). 
) 
Die Satzung kann mehrere dieser Berechnungsarten nebeneinander 
anwenden. Der Vorstand kann neben der Berechnung nach Lohnstufen und 
Mitgliederklassen für einzelne Gruppen von Versicherten oder für einzelne 
Betriebe den durchschnittlichen. Arbeitsverdienst als Grundlohn bestimmen 
($ 180, Abs. 3). 
Die Beiträge sind in Hundertsteln des Grundlohns zu bemessen, und 
zwar so, dass sie in Verbindung mit den anderen Einnahmen zur Deckung 
der zulässigen Ausgaben der Kasse ausreichen ($ 385). 
Die Beiträge dürfen bei Errichtung der Kasse nur dann höher als 7,5 % 
des Grundlohns festgesetzt werden, wenn es zur Deckung der Regelleistun- 
gen erforderlich ist. Über 7,5 v, H. des Grundlohns dürfen die Beiträge nur 
zur Deckung der Regelleistungen oder auf übereinstimmenden Beschluss 
der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuss erhöht werden. Decken 
bei einer Ortskrankenkasse auch 10 v. H. des Grundlohns als Beiträge die 
Regelleistungen nicht, so können die Beiträge nur auf übereinstimmenden 
Beschluss der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuss noch weiter 
erhöht werden. 
Über die Höhe der Beiträge in Hundertsätzen gibt die Statistik des 
Deutschen Reichs, Band 338, folgende Aufstellung :
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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