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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DRITTER TEIL 
Dem muss nicht so sein, wenn. der Beitrag zum Lohn nicht in 
Beziehung steht und wenn kein Teil dem Arbeitgeber zur Last 
fällt. Beispielsweise im Kanton Appenzell (Inner-Rhoden) ist 
der Beitrag auch während einer Krankheit fällig. 
Berücksichtigung des Risikos bei der Festsetzung der Beiträge 
Wir erwähnen im folgenden die wesentlichen Gesetzesbestim- 
mungen und unterscheiden die Fälle, in denen sich die Erhöhung 
des Risikos aus der Beschäftigungsart, aus der Natur der 
Betriebe und aus den physiologischen Bedingungen (Alter, Ge- 
schlecht) ergibt, und endlich diejenigen, wo sich unabhängig von 
der Risikohäufigkeit die Versicherungskosten für bestimmte 
Versicherte erhöhen, sei es infolge der Familienhilfe, sei es infolge 
der erhöhten Kosten der Leistungen an verstreut angesiedelte 
oder mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse schwer erreich- 
bare Versicherte. 
RISIKOERHÖHUNG, DIE AUS DER BESCHÄFTIGUNG ENTSTEHT 
ODER DEM BETRIEBE ZUZUSCHREIBEN IST 
In Deutschland kann die Satzung die Höhe der Beiträge nach den Er- 
werbszweigen und Berufsarten der Versicherten abstufen und eine höhere 
Bemessung der Beitragsteile des Arbeitgebers für einzelne Betriebe zulassen, 
soweit die Erkrankungsgefahr erheblich höher ist. 
In Oesterreich kann die Satzung die Beiträge nach Mitgliedergruppen 
abstufen nach Massgabe von wesentlichen, aus der Erfahrung gewonnenen 
Unterschieden. in der Krankheitsgefahr; diese Abstufung kann besonders 
nach der Art der Beschäftigung oder der Gattung des Betriebes festgesetzt 
werden. Andererseits können die Beiträge von Personen, die in einem 
Betriebe arbeiten, dessen Einrichtungen den hygienischen Vorschriften nicht 
entsprechen, bis zu 50 v. H. des normalen Beitrags heraufgesetzt werden ; 
die Erhöhung fällt ausschliesslich dem Arbeitgeber zur Last. 
In Estland kann die Generalversammlung der Mitglieder einer Kran- 
kenkasse der Höhe des Risikos Rechnung tragen, das der Betrieb darstellt, 
und danach die Höhe der Beiträge der Arbeiter oder Arbeitgeber bestimmen. 
In Frankreich sind die gesetzlichen Bestimmungen in Elsass-Loth- 
ringen die gleichen wie in Deutschland. In der Versicherung der Seeleute 
ist der Tarıf ohne Rücksicht auf die Höhe des Risikos festgesetzt. 
In Ungarn ist der Arbeitgeber, der nicht die von den Behörden vorge- 
schriebenen Vorsichtsmassnahmen ergreift, verpflichtet, einen Zusatz- 
beitrag zu bezahlen, der die Hälfte des normalen Beitrages erreichen kann. 
In Japan ist der Tarif grundsätzlich gleichförmig. Indes kann er für 
Personen erhöht werden, die zu gefährlichen Arbeiten herangezogen werden. 
In Litauen kann mit Zustimmung des sozialen Versicherungsamtes der 
Vorstand der Krankenkasse den Beitragssatz des Arbeitgebers für die 
Betriebe erhöhen, wo das Risiko besonders gross ist. 
In Luzemburg können die Satzungen der Kasse eine Abstufung des 
Beitragssatzes je nach dem Industriezweig oder der Art der Arbeiten der 
Versicherten festsetzen. Sie können den Arbeitgeberbeitrag für gewisse 
Unternehmungen erhöhen, bei denen die Erkrankungsgefahr erheblich 
höher ist.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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