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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 537 
In Norwegen hatte ursprünglich das Gesetz vier Risikoklassen fest- 
zesetzt. Dieses System ist durch Gesetz vom 6. August 1915 aufgehoben, 
das die Anzahl der Risikoklassen auf zwei eingeschränkt hat. Aber im 
Einvernehmen mit dem Ministerium der sozialen Angelegenheiten werden 
alle Versicherten jetzt in einer einzigen Risikoklasse untergebracht, 
In Polen kann die Kasse mit Einwilligung des Versicherungsamtes den 
Beitrag des Arbeitgebers in den Betrieben, wo eine Erhöhung des Risikos 
festgestellt worden ist, erhöhen, sei es auf Grund der Art selbst oder der 
Einrichtung des Betriebes, sei es auf Grund der Verwendung von Rohstoffen, 
die vom Minister für öffentliche Gesundheit als gesundheitsschädlich erklärt 
worden sind. 
{m Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen ist der Tarif grund- 
sätzlich gleichtörmig. Dennoch müssen die Unternehmungen, die besonders 
gefahrvoll sind, eine Zusatzprämie nach vorheriger Aufforderung der 
Zentral-Arbeiterversicherungsanstalt entrichten. 
_ Ebenso bestehen in der Tschechoslowakei durch Gesetz festgesetzte 
einheitliche Lohnklassen. Aber auf Antrag der Krankenversicherungs- 
anstalt kann von der Zentralanstalt nach Anhörung des zuständigen staat- 
lichen Fachorgans für Personen, die in einem wenigstens 10 Versicherte 
beschäftigenden Betriebe, dessen Einrichtungen den sanitären und Schutz- 
vorschriften nicht entsprechen, arbeiten oder Dienste verrichten, -auf die 
Dauer dieses Zustandes der Versicherungsbeitrag durch einen Zuschlag 
bis zu 25 v. H. erhöht werden, den der Arbeitgeber zu tragen hat. 
Im Bund der Sozialistischen Sowijet-Republiken ist der Tarif, wie bereits 
bemerkt, auf Gefahrenklassen aufgebaut. 
ERHÖHUNG DES RISIKOS INFOLGE PHYSIOLOGISCHER BEDINGUNGEN 
Im allgemeinen wird bei der Festsetzung der Beiträge weder auf Alter 
noch auf Geschlecht der Versicherten, noch auf ihren Gesundheitszustand 
(Prädisposition zur Erkrankung, Krankheiten, die vor dem Eintritt in die 
Versicherung entstanden sind usw.) Bedacht genommen. Eine Auslese 
besteht nur insofern, als der Versicherte beim Eintritt in eine versicherungs- 
Pflichtige Beschäftigung arbeitsfähig sein muss. 
‚Jedoch können die Satzungen z. B. in Österreich eine Abstufung des 
Beitrags nach dem Geschlecht vornehmen. Indes wurden die Kassen ange- 
Wiesen, höhere Beiträge für Frauen nur in Ausnahmefällen festzusetzen, 
®twa dann, wenn die weiblichen Mitglieder mehr als ein Drittel der Gesamt- 
zahl der Versicherten ausmachen. 
Andererseits sei bemerkt, dass in der Schweiz, im Kanton St. Gallen, der 
Tarif nach Altersklassen festgesetzt ist (unter 14 Jahren; 14 bis 30 Jahre; 
0 bis 45 J ahre; 45 bis 60 Jahre) und in gewissem Masse der mit dem Alter 
steigenden Erkrankungshäufigkeit Rechnung trägt. Im Kanton Basel-Stadt 
Setzt das Gesetz fest, dass die Beitragsprämien für beide Geschlechter dieselben 
Sr Müssen, aber sie müssen für die Erwachsenen höher als für die Kinder 
ut Es scheint übrigens kein Sondertarif für die freiwilligen Versicherten 
Sep stehen, Diese unterstehen demselben Tarif wie die zwangsweise Ver- 
vo erten. In Österreich jedoch können — allerdings nur für die freiwillig 
yorSicherten — die Beiträge nach dem Alter abgestuft werden. Abgesehen 
diesem Falle findet also weder für die freiwillig noch auch für die 
W I Versicherten eine Anpassung der individuellen Prämie an 
Get. ne des Physiologischen. Risikos statt, Es besteht da eine wirkliche 
loser an für das finanzielle Gleichgewicht der Kassen, Denn trotz der Aus- 
m 16 beim Eintritt vom Versicherungsträger herbeigeführt werden kann, 
der . Sich darauf gefasst machen, dass die durchschnittliche Zahl 
wird "krankungen bei den freiwillig Versicherten regelmässig höher sein 
als bei den Zwangsversicherten.
	        

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The Fiscal Problem in Missouri. National Industrial Conference Board, Inc., 1930.
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