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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

558 
DRITTER TEIL 
Besondere Fonds des „National Health Insurance Fund‘ 
Die Einnahmen aus den Beiträgen werden dem „National Health In- 
surance Fund“ überwiesen und zunächst auf das Markenerlöskonto (Stamp 
Sold Account) gebracht; bekanntlich werden die Beiträge durch Einkleben 
von Marken in die Versicherungskarte entrichtet. Sobald die ausgefüllte 
Versicherungskarte von der Versicherungsgesellschaft dem Zentraldienst 
vorgewiesen wurde, erfolgt die Gutschrift vom Markenerlöskonto auf das 
Konto jeder Gesellschaft. 
Normalerweise müssten sämtliche verkauften Marken früher oder später 
zur Zahlung der Beiträge verwandt werden. Es ergibt sich jedoch stets 
ein leichter Überschuss an Marken, die in Verlust geraten, vernichtet 
wurden oder aus irgendeinem anderen Grunde unbenutzt geblieben sind. 
Dieser Überschuss wird dem „Central Fund“ zugeführt, teils aber auch 
dazu verwandt, die Versicherungsgesellschaften für die Beitragsausfälle zu 
entschädigen, die sich daraus ergeben, dass sie bisweilen ihren Mitgliedern 
bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit die Beiträge erlassen. 
Die Staatszuschüsse werden dem „National Health Insurance Fund“ 
nach Massgabe der zur Deckung der Leistungen und Verwaltungskosten 
gemachten. Zuweisungen gutgeschrieben. 
Die dem Versicherungsträger gutgeschriebenen. Beträge, die nicht un- 
mittelbar für Leistungen und Verwaltungsausgaben verwendet werden, 
sind entweder von der Zentralstelle oder vom Versicherungsträger anzu- 
legen. In regelmässigen Zeitabschnitten wird das Guthaben des Versiche- 
rungsträgers festgestellt. Die Hälfte der verfügbaren Bestände wird von der 
Zentralstelle im Einvernehmen mit den Kommissaren für Staatsschulden 
angelegt; diese Anlage wird auf das Habenkonto des Versicherungsträgers 
und zwar auf das „National Health Insurance Investment Account‘“ gut- 
geschrieben. Die andere Hälfte wird dem Versicherungsträger zu Anlage- 
zwecken überlassen, soweit er auch diese Anlage nicht der Zentralstelle 
überlässt. 
Abgesehen von den besonderen Konten der einzelnen Versicherungsträger 
besteht noch der „Central Fund‘, dessen Bestände im Falle der Unzuläng- 
lichkeit des besonderen Reservefonds (Contingencies Fund) des Versicherungs- 
trägers herangezogen werden soll. Indes tritt der Zentralfonds nur dann ein, 
wenn der Abgang nachweislich auf besondere, von der Tätigkeit des Ver- 
sicherungsträgers unabhängige Umstände zurückzuführen ist. Dieser Fonds 
wurde aus Beiträgen und Staatszuschüssen gebildet. Da dieser Fonds sehr 
selten herangezogen wurde und sein Bestand ausreichend erschien, wird 
er seit 1921 nur mehr durch die Überschüsse des „Stamp Sold Account“ 
gespeist. In den Jahren 1922—1926 wurde ein Teil der Sachleistungen aus 
diesem Fonds bestritten. 
Schliesslich treten noch für die „Reserve Values“ und die „Transfer 
Values‘“ zwei besondere zentrale Fonds ein. Dies sind der „Reserve Values 
Apportionment Account“ und der „Reserve Suspense Fund“. Die Aufgabe 
dieser Fonds kann erst bei Beschreibung der laufenden Konten der 
Versicherungsgeseilschaften genau beschrieben werden, Immerhin ist zu 
bemerken, dass auch der „Reserve Suspense Fund“ gleichfalls für einen 
anderen als den ursprünglich im Gesetz vorgesehenen Zweck verwandt 
werden kann. Nach dem Gesetz von 1926 kann das Defizit einer Gesellschaft, 
wenn seine Ursachen in der erhöhten Belastung zu suchen sind, die der 
Gesellschaft durch das neue Gesetz auferlegt worden ist, teils aus dem 
„Reserve Suspense Fund“ und bei dessen Unzulänglichkeit aus dem 
Zentralfonds gedeckt werden 1. 
ı Aus den schon genannten Gründen wird auf den „Navy, Army und Air 
Force Insurance Fund“ nicht näher eingegangen. Der „Deposit Contributor 
Fund“ wird auf weiter unten behandelt,
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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