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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

560 
DRITTER TEIL 
umgewandelt wird, aus dem die Gesellschaft später schöpfen. kann. Dieses 
Verfahren, das zum mindesten in einem solchen Ausmasse für eine Privat- 
gezellschaft untragbar wäre, ist für eine öffentliche Zwangsversicherung 
zulässig, denn diese braucht nicht in jedem Augenblick den Nachweis ihres 
finanziellen Gleichgewichts zu geben, sondern kann sich, weil es sich um 
eine dauernde und auf Gegenseitigkeit beruhende Einrichtung handelt, 
Zeit lassen, um aus den von ihr erhobenen Beiträgen ein Aktivum zu 
schaffen, das ihre schon bestehenden aber noch nicht fälligen Verpflich- 
tungen. deckt. 
Wie vollzieht sich nun die allmähliche Bildung dieses Aktivpostens? 
Selbstverständlich vergrössert sich der zu erstattende Betrag alljährlich 
um die nach dem Tarif festgesetzten Zinsen desjenigen Teiles des fiktiven 
Kreditpostens, der noch nicht in ein tatsächliches Guthaben umgewandelt 
worden ist. Es handelt sich also um das einfache Problem der Tilgung 
einer Anfangsschuld einschliesslich der Zinsen. Allerdings beruht das 
gesetzlich vorgesehene Tilgungsverfahren nicht auf einem jährlich gleichen 
Tilgungsdienst. Wie oben erwähnt, wird die Differenz, um die die wirklichen 
Beiträge den Betrag der theoretisch errechneten Prämien übersteigen, auf 
den „Contingencies Fund“ eingezahlt, wobei jedoch ein gewisser Betrag 
übrig bleibt (seit 1926 0,85d. für die Männer und 0,55d. für die Frauen). 
Diese letzteren Beträge werden einem Zentralkonto gutgeschrieben, dem 
„Reserve Values Apportionment Account“. Das Aktivum dieses Kontos 
wird alljährlich auf die Versicherungsgesellschaften. entsprechend dem 
von der einzelnen. Gesellschaft noch nicht getilgten Betrag der „Reserve 
Values“ verteilt. Ein Teil des Aktivums wird zu einem 3 prozentigen Zinsen- 
dienst und der Rest als Abschreibung verwendet. In dem Ausmass dieser 
Tilgung verringert sich der fiktive Kredit auf dem Konto der „Reserve 
Values“- jeder Gesellschaft, während ein entsprechender Aktivposten auf 
laufende Rechnung der Gesellschaft gutgeschrieben wird. 
Der aus dem trotz verschiedenen Eintrittsalters gleichen Beitrag 
entstehende Abgang wird somit allmählich durch ein Kapitaldeckungs- 
verfahren gedeckt*, da ja der auf den Beginn der Versicherung berechnete 
Wert aller zukünftigen Prämienabzüge gleich dem Anfangswert der 
„Reserve Values‘“ ist. Bei dem geltenden Beitragssatz ist jedoch dieser 
Abzug von den Beiträgen nur möglich, weil der Staat einen Teil der 
Versicherungsleistungen auf seine Rechnung nimmt. Somit werden eigent- 
lich die Mittel für die Bildung der „Reserve Values‘“ durch die Staatsbeihilfe 
aufgebracht, so dass man sich fragen kann, warum man erst zu diesem 
Umweg gegriffen hat, statt für die Bildung der „Reserve Values‘‘ unmittelbar 
die staatliche Beihilfe in Anspruch zu nehmen. Der Grund liegt darin, dass 
man von vornherein der staatlichen Beihilfe diejenige Rolle zuweisen wollte, 
die ihr normalerweise zukommt, nämlich einen Teil der Versicherungs- 
leistungen zu decken. Wenn die „Reserve Values“ ganz getilgt sein werden, 
wird trotzdem die staatliche Beihilfe fortbestehen und entweder eine 
Beitragsherabsetzung oder einen Leistungsausbau hervorrufen. Letzten 
Endes müssen also die Versicherten der ersten Jahre die „Reserve Values‘“ 
mit aufbringen, wogegen die später eintretenden entweder für dieselbe 
Prämie vermahrte Versicherungsleistungen beziehen oder für geringere 
Prämien gleiche Leistungen erhalten werden, 
In den ersten 15 Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes wurden den 
anerkannten Kassen £69.570.0J0 an „Reserve Values‘ gutgeschrieben. 
Bei der in den Jahren 1922 und 1923 vorgenommenen Schätzung belief 
sich diese Summe auf £97.500.000. In den Jahren 1913—1923 haben sich 
mehrere Veränderungen ergeben. Die Gesetze von 1920 und 1922 haben 
die Gesamtsumme der „Reserve values‘ um £50.500.000 erhöht. Nach dem 
15. Monat seit Inkrafttreten des Gesetzes erfolgende Eintritte machen eine 
Gutschrift von £29.500.000 aus, die aus verschiedenen Gründen (z. B. Ab- 
leben während des gleichen Zeitraumes) erfolgenden Austritte hatten Ab- 
striche im Betrage von £38.000.000 zur Folge. Insgesamt wurden £11.500.000 
ı Oder wenn. man so will, durch jährliche Verteilung eines gewissen Prozent- 
satzes der noch nicht zurückerstatteten „Reserve Values‘“ (Kapital und Zinsen).
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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