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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

574 
DRITTER TEIL 
In Bulgarien müssen die Beiträge der Arbeiter und Angestellten durch 
den Arbeitgeber bei der Lohnzahlung für eine ganze Woche einmalig in 
Abzug gebracht werden, unabhängig von der Zahl der während der Woche 
geleisteten Arbeitstage. 
Verlässt ein Arbeiter oder Angestellter die Arbeit während der Woche, 
so kürzt der Arbeitgeber den Lohn um den Betrag, der den Arbeitstagen 
entspricht, an denen der Arbeitnehmer nicht bei ihm tätig gewesen ist. 
Der Versicherte hat dann das Recht, diesen Betrag von seinem neuen 
Arbeitgeber zu fordern. 
In Chile muss die Bezahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber gleich- 
zeitig mit jener der Gehälter oder Löhne erfolgen. 
In Deutschland haben die Arbeitgeber die von ihnen selbst geschuldeten 
Beiträge an den satzungsmässigen Fälligkeitsterminen für die von ihnen 
beschäftigten Versicherten an die Krankenkasse abzuführen. Dagegen 
sind anderseits die Versicherungspflichtigen gehalten, sich bei der Lohn- 
zahlung ihren Beitragsteil vom Lohne abziehen zu lassen. Die Arbeitgeber 
dürfen diesen Anteil nur auf dem bezeichneten Wege einziehen. 
Die einbehaltenen Beiträge müssen gleichmässig auf die Lohnzeiten, 
auf die sie fallen, verteilt werden. Ist der Abzug nicht bewirkt worden, 
so kann er nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt 
werden, es sei denn, dass die Beitragsleistung ohne Verschulden des 
Arbeitgebers verzögert worden ist. . 
In einem Punkte indessen gibt das deutsche Gesetz den Grundsatz des 
Lohnabzugs auf und sieht die getrennte Einzahlung der Beitragsteile vor. Auf 
Antrag einer Kasse kann das Versicherungsamt anordnen, dass Arbeitgeber, 
die mit der Einzahlung der Beiträge im Rückstande sind und sich in einem 
Zwangsbeitreibungsverfahren als zahlungsunfähig erwiesen haben, künftig 
nur ihren Beitragsteil zu zahlen haben. In diesem Falle haben die Pflicht- 
versicherten ihren Anteil selbst einzuzahlen. 
Andererseits zieht die Zugehörigkeit des Beschäftigten zu einer frei 
gewählten Ersatzkasse für den Arbeitgeber die Verpflichtung nach: sich, 
dem Versicherten gleichzeitig mit dem Lohn jenen Beitragsteil zu zahlen, 
der berechnet wird, als ob der Beteiligte keiner Ersatzkasse angehören 
würde. Dann ist der Versicherte verantwortlich für die Zahlung des Ge- 
samtsbeitrags. 
In Estland behält der Unternehmer am Löhnungstage den Betrag der 
Arbeiterbeiträge ein, den er nebst seinem eigenen Beitrag in der darauf 
folgenden Woche an die Krankenkasse abführt. 
In Frankreich gelten für Elsass-Lothringen die gleichen gesetzlichen 
Vorschriften wie in Deutschland. 
Bei der Versicherung der Seeleute wird beinahe ebenso verfahren wie 
in Belgien. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge werden bei der 
Abrüstung‘ des Schiffes durch den Bezirksbeamten auf Grund der Muster- 
rolle zusammen erhoben. Die Zahlungen werden zu Händen des Bezirks: 
beamten durch den Reeder oder den Kapitän unter eigener Verantwort- 
lichkeit für Rechnung der von ihnen beschäftigten Personen geleistet. 
Rüstet das Schiff im Ausland ab, so werden die Beiträge mit Hilfe der 
Konsulatsbehörden in Form von Wechseln erhoben, die auf den Reeder 
an Order des Schatzmeisters der Invalidenkasse der Marine gezogen werden. 
Was die Versicherung der Bergleute anlangt, so bestimmt das Gesetz 
von 1894 ausdrücklich, dass die zur Festsetzung von Altersrenten erforder- 
lichen Beiträge mittels Lohnabzugs erhoben werden; Art. 6 desselben 
Gesetzes sieht dagegen bezüglich der Hilfskassen (Krankenversicherungs- 
kassen) nur vor, dass sie durch einen Lohnanteil jedes Arbeiters oder 
Angestellten gespeist werden, ohne indessen den Lohnabzug zu erwähnen. 
In Grossbritannien ist der Unternehmer für die Beitragsentrichtung 
verantwortlich. Wie weiter unten zu ersehen ist, vollzieht sich die Zahlung 
durch Einkleben von Marken in die Karte des Versicherten. Versäumt 
der Versicherte, seine Karte zu der gewünschten Zeit vorzulegen, so ist der 
Arbeitgeber verpflichtet, eine andere bei der Postverwaltung anzufordern. 
Das Einkleben der Marken geschieht grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung ; 
der Betrag des Versichertenanteils wird vom Lohn abgezogen.
	        

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Die Wirtschaftliche Zukunft Des Ostens. Koehler, 1920.
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