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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DAS ANWENDUNGSGEBIET 55 
In Grossbritannien und im Irischen Freistaat entspricht ‚das 
„casual employment‘“ in keiner Weise den Begriffen „gelegentliche 
Beschäftigung‘ und „unständige Beschäftigung‘, wie diese in 
der Gesetzgebung des europäischen Festlands bestimmt sind. 
Die britische Gesetzgebung zieht ausdrücklich weder die Dauer 
der Beschäftigung, noch die grössere oder kleinere Rolle, die der 
Lohn für den Lebensunterhalt des Arbeiters spielt, in Betracht. 
Sie lässt zwei ganz besondere Gesichtspunkte dazwischentreten : 
die Unregelmässigkeit der Verwendung des Arbeiters durch den 
Arbeitgeber, die Beziehung zwischen der Art der Arbeit und dem 
Beruf oder Gewerbe (trade or business) des Arbeitgebers. Per- 
sonen, deren Beschäftigung „casual‘ ist und nicht dem Beruf 
oder dem Gewerbe des Arbeitgebers entspricht, sind. der Pflicht- 
versicherung nicht unterworfen. Unter ‚„casual employment‘“ 
versteht man, eine gelegentliche oder zufällige Beschäftigung, die 
nicht zu einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeit- 
nehmer über die regelmässige Wiederkehr der Beschäftigung 
führt. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeiter für gewöhnlich und 
ausschliesslich seinen Unterhalt aus dem Ertrage dieser Arbeit 
bestreitet. Die unständigen. Arbeiter (casual or temporary workers) 
hingegen, die für Arbeiten angenommen sind, welche dem Beruf 
oder dem Gewerbe des Unternehmers entsprechen, sind versiche- 
rungspflichtig, auch wenn ihre Beschäftigung nur von sehr kurzer 
Dauer ist. In ihrer Auswirkung schliesst die durch die britische 
Gesetzgebung für das „casual employment‘“ vorgesehene Aus- 
nahme nur wenige Lohnarbeiter von der Pflichtversicherung 
aus. 
In einigen Staaten unterliegen kurzfristige, eine gewisse Höchst- 
dauer nicht überschreitende Arbeitsverhältnisse nicht der Ver- 
sicherung. Demgemäss sind dort Personen, welche ihren Lebens- 
unterhalt aus dem Ertrage unständiger Arbeit bestreiten, auch 
dann nicht zu versichern, wenn die einzelnen Arbeitsverhältnisse 
sich zeitlich aneinander anschliessen. In Luxemburg sind alle 
Personen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach oder durch den 
Arbeitsvertrag auf weniger als eine Woche beschränkt ist, von 
der Versicherung ausgeschlossen. In Japan schliesst das Gesetz 
Personen aus, welche während eines Zeitabschnitts von weniger 
als 60 Tagen oder — wenn sie tageweise tätig sind — während 
weniger als 30 aufeinanderfolgenden Tagen ‘beschäftigt sind oder 
die unter bestimmten anderen Bedingungen beschäftigt werden. 
In Norwegen sind Personen, deren Beschäftigung ihrer Natur 
nach 6 Tage nicht überschreiten kann, versicherungsfrei. Jedoch
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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