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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 597 
Gewerbe und Arbeit ernannte Kommission statt, die aus je einem Vertreter 
des Ministers für Handel, Gewerbe und Arbeit, des Finanzministers, des 
Rechnungshofes, der Nationalbank von Bulgarien und einem Vertreter 
der Kammern für Handel und Arbeit gebildet wird. Diese Kommission 
verfasst den Jahresbericht, der dem Minister für Handel, Gewerbe und 
Arbeit zur Genehmigung vorgelegt wird. 
in Deutschland sind die Kassen verpflichtet, dem Versicherungsamt 
Rechnungsabschlüsse sowie Aufstellungen über ihre Mitglieder, die Höhe 
der durch Krankheiten verursachten Kosten, die Leistungen, die eingegan- 
genen Beiträge usw. zu liefern. 
Dear Raichsarbeitsminister setzt die Art und Weise und die Form der 
Nachweisungen fest. 
In Estland ist die Kontrolle den Beamten der Arbeitsinspektion anver- 
traut, die ermächtigt sind, die Revision der Mittel der Krankenkassen 
vorzunehmen sowie auch die Geschäftsführung und die Rechnungslegung 
der Direktion zu überwachen. 
Die Behörde der Arbeiterversicherung und ebenso die Fabrikinspektion 
sind ermächtigt, von der Direktion der Kasse in den von der genannten 
Behörde bestimmten Fristen und Formen die Rechnungen der Kasse, 
Berichte über die Mitglieder, über die Krankheits- und Todesfälle, über die 
erhobenen. Beiträge und ergänzenden Einzahlungen, über die gewährte 
ärztliche Behandlung und die baren Unterstützungen, die von der Kasse 
bewilligt worden sind, beibringen zu lassen. Die Berichte über die von 
den Beamten der Arbeitsinspektion ausgeführten Revisionen sind zur 
Prüfung der Behörde für Arbeiterversicherung zu unterbreiten. 
In Frankreich (Elsass-Lothringen) wird die Kontrolle durch die Auf- 
sichtsbehörde ausgeübt, insbesondere das Versicherungsamt, das jeder- 
zeit das Rechnungswesen der mit der Versicherung beauftragten Kasse 
nachprüfen kann. 
Art und Form des Rechnungswesens sind durch Verordnung des Bun- 
desrats vom 9. Oktober 1913, abgeändert am 26. Mai 1916, vorgeschrieben. 
Die Kasse hat dem Versicherungsamt einen Rechnungsabschluss sowie 
Nachweisungen zu liefern über : 
1. die Mitglieder ; 
2. die Krankheits- und Sterbefälle ; 
3. die eingegangenen Beiträge; 
4, die gewährten Leistungen; 
5. Art und Höhe des Entgelts für ärztliche Leistungen ; 
6. die Zahl der für die Kasse tätigen Ärzte, Spezialärzte, Zahnärzte, 
Zahntechniker, Apothekenbesitzer und -verwalter und andere Personen, 
die Arzneimittel feilhalten. 
Die angeführten Verordnungen haben die Muster und Fristen festgesetzt. 
In Frankreich (Versicherung der Seeleute) kommt die Kontrolle der 
Änanziellen Massnahmen der Fürsorgekasse in erster Instanz dem Oberen 
Ausschuss für Invalide der Marine und an letzter Stelle den Ministern der 
Marine und der Finanzen zu. 
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„In Grossbritannien macht der finanzielle Aufbau der Versicherung es 
überflüssig, unter diesem Gesichtspunkt eine eigentliche Überwachung der 
Kassen auszuüben. Dafür aber erfordert der in Kraft befindliche Geschäfts- 
plan des Kapitaldeckungsverfahrens, wie weiter unten noch gezeigt werden 
soll, häufige versicherungstechnische Bewertungen. 
Ebenso verhält es sich im Zrischen Freistaat und Nordirland. 
In Japan muss jede Gesellschaft jährlich ihren Haushaltsplan der Geneh- 
Mmigung des Ministeriume des Innern unterwerfen. Sie muss einen Jahresbe-
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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