Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die obligatorische Krankenversicherung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

598 
DRITTER TEIL 
richt und Monatsberichte über die Massnahmen des Direktors für den Dienst 
der sozialen Angelegenheiten vorlegen. Die Register sind in vorgeschriebener 
Form zu führen. 
In Lettland wird die Kontrolle durch die Beamten der Arbeitsinspektion 
ausgeübt. 
Diese Beamten können Untersuchungen anstellen über die Fonds der 
Kasse sowie über ihre Massnahmen, ihr Rechnungswesen und die Erstattung 
ihrer Verwaltungsberichte. . 
Sie sind berechtigt, von der Verwaltung zu fordern, dass sie ihnen in den 
vom Ministerium der sozialen Fürsorge vorgeschriebenen Fristen und 
Formen Rechnungsübersichten liefert sowie ferner Nachweisungen über 
die Kassenmitglieder, über Gesundheitszustand und Sterblichkeit, über die 
eingezogenen Beiträge nebst Zuschlägen und über die von der Kasse gewähr- 
ben Sach- und Geldleistungen. 
Jeder von einem Beamten der Arbeitsinspektion erstattete Unter- 
suchungsbericht muss dem Ministerium für soziale Fürsorge zur Prüfung 
vorgelegt werden. 
In Litauen ist die allgemeine Kontrolle der Versicherungsanstalten und 
ihrer finanziellen. Sicherheit von der durch das Gesetz vom 23. März 1926 
errichteten oberen Behörde für die Sozialversicherung auszuüben. 
In Luxemburg unterstehen alle sozialen Versicherunganstalten der 
Yberaufsicht der Regierung, die sich auf die Beobachtung der gesetzlichen 
und satzungsmässigen. Vorschriften erstreckt. Die Regierung kann jederzeit 
die Geschäftsführung der Versicherunganstalten prüfen oder prüfen lassen. 
Die Mitglieder der Vorstände und der sonstigen Organe der Anstalt sind 
verpflichtet, ihre Bücher, Belege, Wertpapiere und Barbestände nebst 
Unterlagen, die auf den. Inhalt der Bücher, auf die Festsetzung von Pen- 
sionen, Unterstützungen usw. bezüglichen Urkunden vorzulegen und 
alle sonstigen Mitteilungen zu machen, welche die Regierung zur Ausübung 
ı:hres Aufsichtsrechtes für erforderlich erachtet, 
In Norwegen hat jede Kasse sobald wie möglich und spätestens vor dem 
Ablauf des Februars dem Kontrolleur die Rechnung des vorausgehenden 
Jahres vorzulegen. 
Der Kassenausschuss überreicht vor Ende April die richtig befundenen 
Rechnungen der Gemeindebehörde, die daraufhin ihren Bericht erstattet. 
Sobald die Rechnungen bestätigt worden sind, hat die Kasse einen 
Auszug daraus der staatlichen Versicherungsbehörde vorzulegen, ebenso 
gleichzeitig die statistischen Ergebnisse, die nach dem von dieser Behörde 
aufgestellten Muster. darzulegen sind; vier Wochen lang muss eine 
handschriftlich oder im Druck hergestellte Abschrift des Rechnungsauszugs 
an einer Stelle niedergelegt werden. wo das Publikum davon Kenntnis 
aehmen kann. 
Bezüglich der anerkannten Privatkassen oder Gemeindekrankenkassen 
sieht das Gesetz eine strengere Kontrolle vor. Der Auszug aus der Rechnung 
des verflossenen Jahres muss von der Erklärung eines öffentlichen Beamten 
oder des Gemeindevorstandes der beteiligten Örtlichkeit begleitet sein, 
die bescheinigt, dass der Betrag der Sparkasseneinlagen und gegebenen- 
falls der in dem Auszug angegebenen Wertpapiere richtig und ordnungs- 
mässig angegeben ist. 
Die Versicherungsbehörde kann, wenn sie nach der Prüfung der ihr 
von den anerkannten Privatkassen oder den gemeindlichen Krankenkassen 
eingesandten. Papiere der Meinung ist, dass die Kasse unter Bedingungen 
arbeitet, die ihren Mitgliedern keine ausreichende Bürgschaft bieten, ver- 
langen, dass den festgestellten Mängeln abgeholfen wird, nachdem die 
Frage der Hauptversammlung unterbreitet worden war. 
Die zentrale Leitung der Bezirkskrankenkassen und der anerkannten 
Kassen wird durch die staatliche Versicherungsbehörde ausgeübt. Die 
Kassen sind verpflichtet, sich der Kontrolle dieser Behörde zu unterwerfen. 
In Österreich sind die Kassen verpflichtet, in den vorgeschriebenen 
Fristen und Formen Übersichten über ihre Mitglieder, über Krankheits-
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.