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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 599 
und Sterbefälle, über die Zahl der Krankheitstage, über die eingenommenen 
Beiträge, die gewährten Leistungen sowie über die Höhe und Anlage des 
Reservefonds der Aufsichtsbehörde vorzulegen. N 
Wenn die Kassenorgane es unterlassen, notwendige Änderungen am 
Betrage der Beiträge oder der Leistungen vorzunehmen, so erlässt die für 
die Genehmigung der Satzung zuständige Aufsichtsstelle eine diesbezügliche 
Aufforderung ; bleibt diese ohne Wirkung, so trifft die Aufsichtsbehörde 
die erforderlichen Verfügungen. 
In Russland bestehen bei den örtlichen Kassen Revisionsausschüsse, 
die von den Gewerkschaftsversammlungen zu derselben Zeit wie der 
Kassenausschuss gewählt werden. Die Mitglieder des letzteren können nicht 
zugleich dem Revisionsausschuss angehören. Die Ausschüsse führen ihre 
Revisionen. entweder aus eigenem Antrieb oder auf Verlangen der oberen 
Organe der Versicherung aus. Es liegt ihnen unter anderem ob, das ganze 
Rechnungswesen und die Finanzlage der Kassen zu überwachen. Über 
ihre Tätigkeit erstatten sie dem Bezirksorgan der Versicherung Bericht. 
In den Bezirkskassen der Versicherung, welche die örtlichen Kassen 
leiten und überwachen, bestehen Revisionsausschüsse, die ähnliche Aufgaben 
wie die obenerwähnten haben und über ihre Tätigkeit dem oberen Organ der 
Versicherung Rechenschaft ablegen, d. h. der staatlichen Hauptdirektion 
für Sozialversicherung. . 
Bei der Hauptdirektion besteht ein Rat für Sozialversicherung, der von 
allen Geschäftsplänen, von den Haushaltvoranschlägen und von der Finanz- 
lage der Versicherung Kenntnis nimmt. 
Bei der bundesstaatlichen Zentralleitung besteht ein Bundesrat für die 
Versicherungen, der entsprechende Aufgaben hat. 
Alle diese Aufsichtsorgane halten regelmässig wiederkehrende und ausser- 
ordentliche Zusammenkünfte i. Der Bundesrat für soziale Versicherungen 
wird mindestens einmal im Monat einberufen. 
In der Schweiz, Kantone Appenzell (Ausser-Rhoden) und Appenzell 
(Inner-Rhoden), muss der Rechnungsdienst der öffentlichen Kassen von den 
anderen Zweigen der Gemeindeverwaltung getrennt gehalten werden, und 
das Rechnungswesen muss so eingerichtet sein, dass der J ahresabschluss 
entsprechend dem vom Bundesrat vorgeschriebenen Muster leicht auf- 
gestellt werden kann. Nach Genehmigung durch den Gemeinderat sind die 
Abschlüsse zu veröffentlichen. 
Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen hat das Ministerium 
für Sozialpolitik die Kontrolle der finanziellen Standfestigkeit übernommen. 
Das Ministerium schreibt vor, in welcher Weise die Rechnungen, Register, 
Statistiken und anderen Nachweisungen, welche die Zentral-Arbeiter- 
versicherungsanstalt zu führen hat, hergestellt sein sollen. 
. Die Zentralanstalt der Arbeiterversicherung, die grundsätzlich die 
einzige rechnungsmässige Zusammenfassung der Versicherung bildet, hat 
dem Ministerium spätestens vor Ende Juni jedes Jahres ihre‘ Bilanz und 
die Errebhnieae der Versicherung einzureichen. 
In der Tschechoslowakei liegt die Kontrolle über die finanzielle Stand- 
festigkeit der Zentralsozialversicherungsanstalt ob; somit handelt es sich 
um eine durch ein Organ der Selbstverwaltung gegenüber nachgeordneten 
autonomen Organen ausgeübte Kontrolle. 
Bei der Ausübung der Kontrolle ist die Zentralanstalt insbesondere 
ermächtigt, zu verlangen, dass den von ihr ernannten Beauftragten die 
Bücher, Akten und Urkunden vorgelegt und die zur Ausübung der Kontrolle 
nötigen Auskünfte erteilt werden. 
Jede Krankenversicherungsanstalt muss in jedem Jahre der Zentral. 
anstalt in den vorgeschriebenen Fristen und Formen ihren Rechnungs- 
_. } Die örtlichen Revisionsausschüsse scheinen ziemlich unregelmässig zu arbeiter 
wie dies ein Rundschreiben des Zentralrats der Gewerkschaften vom 3. Februar 
1925 hervorhebt. Trud 3 WFehruar 19925.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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