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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

58 
gewinnt. Demgemäss bedarf er einer Versicherung, die ihm im 
Krankheitsfalle ärztlichen Beistand und Krankengeld gewähr- 
leistet. Von diesem Gedanken sind offensichtlich die meisten 
Gesetzgeber ausgegangen, als sie davon absahen, für die Zulassung 
zur Versicherung eine Altersgrenze festzusetzen. und weder eine 
Altersböchst- noch eine Altersmindestgrenze bestimmten. Aller- 
dings besteht in den meisten Staaten eine nicht ausdrücklich 
festgesetzte Altersmindestgrenze in Gestalt der Vorschriften über 
die Kinderarbeit, welche ja für die Zulassung zur Lohnarbeit 
und damit auch zur Versicherung ein Mindestalter vorsehen. 
Nur drei Staaten haben ausdrücklich Altersgrenzen festgesetzt. 
In Norwegen kann der Eintritt in die Versicherung nicht vor dem 
15. Lebensjahr stattfinden, während das britische und das irische 
Gesetz als Untergrenze 16 Jahre und als Obergrenze 70 Jahre 
festsetzen. Letztere wird jedoch — in Grossbritannien und in 
Nordirland — vom Beginne des Jahres 1928 ab auf 65 Jahre herab- 
gesetzt werden. 
Die Vorschriften des britischen Gesetzes über die Altersgrenzen 
waren erst kürzlich Gegenstand der Nachprüfung durch eine 
besondere Kommission. Diese hat sich für ihre Aufrechterhaltung 
ausgesprochen. Obwohl die Untergrenze nicht mit dem Ende des 
schulpflichtigen Alters (d. i. das 14. Lebensjahr) zusammenfällt 
und die Neigung besteht, die Schulpflicht bis zum 16. Jahre zu 
erstrecken, kam die Kommission zu der Ansicht, dass die Herab- 
setzung der für den Eintritt in die Versicherung festgesetzten 
Altersgrenze nicht angezeigt sei, Die Kommission hat sich dabei 
auf ernstliche praktische Einwände gegen eine solche Herab- 
setzung gestützt: Die Geldleistungen — so führte sie aus — umfassen 
nur zwei Sätze, die sich nach dem Geschlecht der Versicherten 
richten. Im Falle der Herabsetzung der Altersgrenze wäre es 
nötig, eine Sonderstaffelung der Beiträge und der Leistungen ein- 
zuführen oder die finanziellen Grundlagen des Systems zu ändern. 
Die obere Grenze fällt mit dem Alter zusammen, das zum Bezug 
der Altersrente berechtigt. Der Versicherte, der diese Grenze 
überschritten hat, behält seine Ansprüche auf Sachleistungen, 
gleichviel, ob er bei seiner Beschäftigung bleibt oder nicht, aber 
er verliert den Anspruch auf Geldleistung. Die Kommission hat 
es nicht für wünschen wert erachtet, dass ein Versicherter gleich- 
zeitig eine Altersrente und Geldleistungen aus der Krankenver- 
sicherung erhält *, Bemerkenswert ist, dass die Altersrente, welche 
ERSTER TEIL 
1 Bericht der Königlichen Kommission über die staatliche Krankenversicherung, 
3. 195, 196.
	        

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Die Entwicklung Der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau Unter Besonderer Berücksichtigung Der Finanzen. A. Deichert’sche Verlagsbuchhandlung, 1913.
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