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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

528 VIERTER TEIL 
nur eine Ortskrankenkasse oder nur eine Landkrankenkasse. Dies ist 
namentlich dann der Fall, wenn die Zahl der Pflichtmitglieder einer Land- 
krankenkasse nicht mindestens 1000 betragen würde, 
3. Betriebskrankenkassen ; sie können mit Zustimmung des Betriebs- 
sates für solche Betriebe, wo für die Dauer eine Mindestzahl von Versiche- 
rungspflichtigen beschäftigt wird, errichtet werden. 
4. Innungskrankenkassen ; sie können von einer Innung für die 
Betriebe ihrer Mitglieder errichtet werden. 
5. Ersatzkassen ; sie sind unter gewissen Voraussetzungen zur Aus- 
äbung der Krankenpflichtversicherung ($ 517) zugelassen. 
6. Bezirksknappschaften und besondere Krankenkassen; ihre Spitzen- 
organisation ist die Reichsknappschaft. Sie wurden für die Bergarbeiter 
ins Leben gerufen und haben die Krankenversicherung durchzuführen. 
Die RVO geht von dem Grundsatz des bedingten Kassenzwanges 
aus, der bereits 1885 verwirklicht und bei den verschiedenen späteren 
Abänderungen beibehalten wurde. Grundsätzlich kann jeder Versi- 
sherungspflichtige einer Ersatzkasse beitreten. Tut er dies nicht, so 
gehört er der Orts- oder Landkrankenkasse an, es sei denn, dass eine 
Betriebs- oder Innungskrankenkasse in Betracht kommt. Versicherungs- 
pflichtige Mitglieder einer Ersatzkasse haben das Recht auf Befreiung von 
Jer Mitgliedschaft bei einer Orts- oder Landkrankenkasse. Sie müssen 
'hrem Arbeitgeber eine Bescheinigung vorlegen über ihre Zugehörigkeit 
zur Ersatzkasse ($ 517). Die Ersatzkassen haben ihren Mitgliedern ohne 
Verzug eine derartige Bescheinigung auf Verlangen auszustellen ($ 518). 
Für den Arbeitgeber besteht keine Verpflichtung, der Krankenkasse die- 
jenigen von ihm beschäftigen Personen zu melden, die ihm eine solche 
Bescheinigung innerhalb der Meldefrist vorlegen ($ 519). Die Ersatzkasse 
aat für die sonach von der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse Befreiten 
Anspruch auf den vollen Beitragsteil, den der Arbeitgeber an die Kranken- 
kasse abzuführen hätte, bei der die Beschäftigten ohne die Mitgliedschaft 
bei der Ersatzkasse versichert sein würden ($ 520). Scheidet ein Ver- 
zicherungspflichtiger aus der Ersatzkasse aus, so hat diese den Arbeitgeber 
binnen einer Woche davon zu verständigen ($ 521). 
In die Betriebskrankenkasse gehören alle im Betrieb beschäftigten 
Versicherungspflichtigen ($ 245, Abs. 3). 
Für die Innungskrankenkasse gelten dieselben Bestimmungen. Einer 
Innungskrankenkassen. gehören die in den Betrieben der Innungsmitglieder 
beschäftigten Versicherungspflichtigen an, soweit für sie nicht eine Land- 
krankenkasse in Betracht kommt. Diese Bestimmungen kommen nicht 
in Frage : 
1. für die in der Landwirtschaft und im Wandergewerbe Beschäftigten 
zowie für die Hausgehilfen ($ 235) ; 
2. für solche Personen, die in einem Betrieb beschäftigt sind, mit dem 
sin Arbeitgeber einer Zwangsinnung freiwillig beigetreten oder für den 
eine Betriebskasse errichtet ist ($ 250, Abs. 3 und $ 249). 
Versicherungspflichtige, die weder in den Reichsknappschaftsverein 
noch in eine besondere Örts- oder eine Betriebs- oder eine Innungskranken- 
kasse gehören, sind Mitglieder der allgemeinen Orts- oder der Landkranken- 
kasse ihres Erwerbszweiges und Beschäftigungsortes ($ 234). 
Hat ein Bezirk keine allgemeine Ortskrankenkasse, so gehören auch die 
Ortskassenpflichtigen in die Landkrankenkasse. Hat ein Bezirk keine 
Landkrankenkasse, so gehören auch die Landkassenpflichtigen in die 
allgemeine Ortskrankenkasse ($ 237). 
Die Gesamtzahl der deutschen Krankenkassen ist seit der Einführung 
der Versicherungspflicht im Jahre 1885 bis 1913 von 18.942 auf 21.342 
angewachsen. Nach Schaffung der RVO von 1911 sank ihre Zahl auf 
3.854 im Jahre 1914 (Abnahme etwa 54 v. H.). Diese Bewegung hat sich 
in den Nachkriegsjahren fortgesetzt, so dass eine weitere Abnahme der 
Kassenzahl über die durch die Gebietsverluste hinaus bedingte Zahl von 
359 eingetreten ist.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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