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Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Bibliographic data

fullscreen: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe
  • Title page
  • Contents
  • Untersuchung von Boden
  • Tierische Entleerungen und Stallmist
  • Künstliche Düngemittel
  • Asche von Pflanzen, tierischen Stoffen und Brennstoffen
  • Futtermittel
  • Die Untersuchung der Sämereien
  • Milch und Molkerei-Erzeugnisse
  • Speisefette und -öle
  • Bienenhonig
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Zuckerfabrikation
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Stärkefabrikatiom
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Spiritusfabrikation
  • Bier und seine Rohstoffe
  • Obst- und Beerenfrüchte sowie deren Erzeugnisse
  • Wasser
  • Beschädigungen der Vegetation durch Rauch und Staub
  • Untersuchung der Schafwolle
  • Bienenwachs
  • Schmiermittel
  • Index

Full text

Most. 
755 
Anleitung für die zollamtliche Untersuchung von Verschnitt-Weinen und -Most 
auf den Alkohol- bezw. Fruchtzucker- und Extraktgehalt. 
Die Untersuchung der Verschnitt-Weine und -Moste hat sich auf die Ermittelung 
des Gehalts an Alkohol, Extrakt und Zucker zu erstrecken. Bei fertigem Wein (reinem 
vergorenem Traubensaft) kann von der Bestimmung des Zuckergehaltes abgesehen werden. 
I. Entnahme und Vorbereitung der Proben. 
Die Proben für die Untersuchung sind, soweit nicht nach den bestehenden Be 
stimmungen Erleichterungen zulässig sind, aus jedem Kesselwagen bezw. aus mindestens 
der Hälfte der Gebinde einer zur Abfertigung gestellten Sendung zu entnehmen, und zwar 
mittels Steohhebers in einer Menge von je etwa 4 / 10 1. Eine Vermischung der Proben mit- 
einander ist nicht zulässig, es muß vielmehr jede einzelne Probe für sich untersucht werden. 
Die Proben sind von ihrem etwaigen Kohlensäuregehalt durch wiederholtes kräftiges 
Schütteln möglichst zu befreien und, wenn sie nicht klar erscheinen, demnächst durch ein 
doppeltes Ealtenfilter von Papier zu filtrieren. Bei Mosten geht dem Filtrieren ein Durch 
seiheu durch ein reines trocknes Tuch voraus. An diese Vorbereitung der Proben muß 
die eigentliche Untersuchung unmittelbar angeschlossen werden. 
II. Ausführung der Untersuchung. 
Soweit bei der Untersuchung Spindelungen stattfinden, sind die in der „Tafel zur 
zollamtlichen Abfertigung von Verschnitt-Weinen und -Mosten“ enthaltenen Vorschriften 
maßgebend. 
Die Untersuchung umfaßt: 
1. die Spindelung der Probe, 
2. die Destillation der Probe und die Spindelung des Destillats, 
8. die Titrierung der Probe mit Eehlingsoher Lösung. 
Die Titrierung (Ziffer 8) erfolgt nur dann, wenn der Zuckergehalt der Flüssigkeit 
bestimmt werden soll. 
1. Spindelung der Probe. Nachdem die Probe nach Ziffer 1 vorbereitet ist, wird 
zunächst die Spindelung derselben nach Maßgabe von § 1 der der Tafel vorgedruckten 
Einleitung vorgenommen. 
Als Spindeln dienen Alkoholometer bezw. Saccharometer, je nachdem die Probe eine 
geringere oder größere Dichte hat als Wasser. Als Standglas benutzt man das dem 
Eostillierapparat zur Untersuchung der Liköre, Essenzen usw. beigegebene Meßglas. 
2. Destillation der Probe und Spindelung des Destillats. Demnächst er 
folgt die Destillation einesteils der Probe nach Maßgabe der Vorschriften, betreffend die 
Abfertigung von Likören, Fruchtsäften, Essenzen, Extrakten und dergl. 1 ) Dabei kommen 
Jedoch der Zusatz von Salz, die starke Verdünnung und das Durohschütteln in der hierzu 
dienenden Bürette vor der Destillation in Wegfall. Vielmehr wird in folgender Weise 
verfahren: Man mißt von der Probe in dem Meßglas 100 ccm ab, gießt diese in den Siede 
kolben, füllt etwa die Hälfte des Meßglases mit Wasser nach, fügt eine Messerspitze Tannin 
hinzu und destilliert. Nachdem das Destillat nahezu die Marke des als Vorlage dienenden 
Meßglases erreicht hat, und genau bis zu dieser Marke mit Wasser aufgefüllt ist, wird ge- 
korig umgeschüttelt und die Spindelung mittels der Alkoholometer vorgenommen (§ 1 der 
er Tafel vorgedruckten Einleitung). 
„ , 3. Titrierung mit Fehlingscher Lösung. Nach erfolgter Destillation und 
P'ndelung des Destillats wird bei'Mosten stets, bei Weinen nur, wenn es aus besonderen 
r ünden notwendig erscheint (z. B. wenn es zweifelhaft ist, ob der Wein vollständig ver 
loren ist), zur Bestimmung des Zuckergehaltes durch Titrierung der Probe mit Fehling- 
p ker Lösung geschritten. Hierzu wird der bei der Destillation nicht verwendete Teil der 
lobe benutzt. Da nur daun ein hinreichend genaues Ergebnis erzielt werden kann, wenn 
16 Flüssigkeit nicht mehr als 1 °/ 0 Zucker enthält, so ist nötigenfalls der zur Titrierung 
x ) Vergl. Zeitsohr. f. anal. Chemie 1892, 31, Verordnungen und Erlasse 10. 
48*
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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