Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die obligatorische Krankenversicherung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 
651 
DURCHSCHNITTLICHER MITGLIEDERBESTANI 
IN DEN VERSCHIEDENEN GEBIETSTEILEN 
Ehemals österreichisches Gebiet, . ..... .- 5.889 Mitglieder 
Ehemals preussisches Gebiet . ........ + 8.789 # 
Ehemals russisches Gebiet (ohne StadtWarschau) . 10.130 
Stadt Warschau . . . 0.0... „190.494 
Polnisch-Oberschlesien . . 0.0.0 000000004044 4.568 
Durchschnittlicher Mitgliederbestand aller Kassen 8.106 
PORTUGAL 
Die Verordnung Nr. 5636 vom 10. Mai 1919 über die obligatorische 
Krankenversicherung überträgt die Durchführung der Versicherung bezirk- 
lichen Vereinskassen, welche auf den freiwilligen Krankenhilfskassen 
aufgebaut sind. Solche bezirkliche. Vereinskassen müssen sowohl auf dem 
Festland als auch auf den zugehörigen benachbarten Inseln errichtet 
werden (Art. 2). In Lissabon und Porto können in jedem Stadtviertel bis 
zu sechs obligatorische Kassen ($ 2 des Art. 2) errichtet werden. Die 
Verordnung gestattet die Umwandlung der im Zeitpunkt ihrer Verkündung 
bestehenden freien Hilfskassen in. obligatorische (Art. 8). Sie lässt die frei- 
willigen Krankenhilfskassen, welche von dieser Möglichkeit keinen Ge- 
brauch machen, fortbestehen, noch untersagt sie die Schaffung neuer frei- 
williger Hilfskassen (Art. 14 und 82). 
Die Erfassung der Versicherungspflichtigen obliegt den Ausschüssen 
der einzelnen Kirchspiele ; diese haben binnen 60 Tagen der Gemeinde- 
behörde Bericht über den Vollzug zu erstatten (Art. 5). 
RUMÄNIEN 
Altes Königreich und Bessarabien , 
Das Gesetz vom 25. Januar 1912 betreffend die Organisation des Hand- 
werks, des Kredites und der Sozialversicherung, welches durch Gesetz vom 
9. April 1921 auch in Bessarabien in Kraft gesetzt wurde, ordnet die Er- 
richtung von Innungen an, die aus mindestens 25, das gleiche Handwerk 
ausübenden Handwerkern bestehen (Art. 64). Mehrere Innungen werden 
zu einer Gewerbegenossenschaft zusammengefasst, welche wenigstens 
1.000 Mitglieder zählen muss. Die Genossenschaft bildet die Unterstufe 
der Versicherungsträger (Art. 78). Die Handarbeiter, die Gehilfen, Arbeiter 
und Lehrlinge, die in Werkstätten, Fabriken, Steinbrüchen und gewerb- 
lichen Unternehmungen anderer Art beschäftigt sind (Art. 2, Abs. 2), 
gehören nicht den Innungen, wohl aber den als Versicherungsträger tätigen 
Genossenschaften an. . . 
Neben der so hergestellten Zusammenfassung der Versicherten in Ge- 
werbegenossenschaften. bestehen freie Vereinskassen und Hilfskassen der 
öffentlichen Betriebe (Art. 136-139). 
Die Gewerbegenossenschaften und die Hilfskassen sind Hilfsorgane des 
Zentralamtes für Arbeiterversicherung in Bukarest, dem sie unterstehen. 
Die Beiträge aller Versicherten, also der Mitglieder der Gewerbegenossen- 
schaften und der freien Hilfskassen werden durch Kleben von Marken 
antrichtet, deren Erlös dem Zentralamt für Arbeiterversicherung zufliesst, 
das seinerseits den Gewerbegenossenschaften die zur Abdeckung der Kranken- 
versicherungsleistungen notwendigen Beträge überweist (Art. 195, 4). 
Sonach ist die Krankenversicherung im Zentralamt in Bukarest zentralisiert. 
Für die Versicherungspflichtigen gilt das System des Kassenzwanges : 
Wer eine der im Gesetz bezeichneten Tätigkeiten ausübt, ist zum Anschluss 
an eine Gewerbegenossenschaft gehalten (Art. 64 u. 65). Dagegen besitzen die 
Arbeiter der öffentlichen Verwaltungen sowie die. gewerblichen Arbeiter 
Solcher Betriebe, für die eine Hilfskasse errichtet ist, das Recht zur Wahl 
des Versicherungsträgers (Art. 136).
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.