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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

352 
VIERTER TEIL 
Ardeal 
In diesem rumänischen Gebietsteil ist der ungarische Gesetzartikel 
XIX von 1907 in Kraft geblieben. Die hier bestehenden Bezirkskassen 
ind dem Zentralamt für Arbeiterversicherung in Bukarest unmittelbar 
anterstellt. 
Bukowina 
Hier blieb das österreichische Gesetz vom 30. März 1888 mit den bis 
Ende 1918 erfolgten Abänderungen in Kraft, hat aber seither weitere 
Änderungen erfahren. Gegenwärtig bestehen in der Bukowina 14 Kranken- 
versicherungsträger, darunter 10 Distriktskassen, 3 Betriebskrankenkassen 
und 1 Krankenkasse für Handelsangestellte. 
RUSSLAND 
Die Organisation der Krankenversicherung in Russland ist zentralisiert 
und trägt im wesentlichen bezirklichen Charakter. Die einzelnen Ver- 
sicherungsträger üben die Versicherung gegen sämtliche physischen Risiken 
und die Erwerbslosigkeit aus. 
Die Unterstufe des Systems bilden die Ortskrankenkassen, welche von 
den in den unteren Verwaltungsbezirken errichteten Organen der Sozial- 
versicherung für einen Umkreis von zwei Werst, der mindestens 2.000 Ver- 
sicherungspflichtige umfasst, errichtet werden. Den Ortskrankenkassen 
stehen für die Durchführung der Versicherung zwei Unterstellen zur 
Verfügung, nämlich lokale Versicherungsstellen und die Versicherungs- 
bevollmächtigten. Diese Unterstellen sind für abgelegene Landesteile be- 
stimmt, welche eine zur Errichtung einer selbständigen Kasse ausreichende 
Zahl von Versicherungspflichtigen nicht aufweisen. Versicherungsstellen 
werden in den Bezirken und Unternehmungen mit 200 bis 2.000 Versicherungs- 
pflichtigen eingerichtet. Die Versicherungsbevollmächtigten werden bestellt 
für Bezirke oder Unternehmungen mit 50 bis 200 Versicherungspflichtigen. 
Versicherungsstellen und Versicherungsbevollmächtigte werden nur da 
bestellt, wo ein Betrieb oder eine Unternehmung mehr als fünf Werst vom 
Sitz der nächsten Ortskasse entfernt ist. 
Vom bezirklichen Aufbau wird nur bei den Verkehrsarbeitern in der 
Schiffahrt und im Eisenbahndienst und bei den Eisenbahnbauarbeitern 
abgewichen. Die Schaffung besonderer Versicherungseinrichtungen für 
diese Berufszweige findet ihre Begründung in der eigenartigen Lage der 
hierher gehörigen Arbeitergruppen. Ihre Angehörigen sind über das Eisen- 
bahn- und Schiffahrtsstrassennetz verteilt. Ihre Beziehungen zur zentralen 
Verkehrsbehörde sind enger als zu den Behörden der Verwaltungsbezirke, 
an deren Sitz die Ortskassen errichtet sind. Die örtlichen Unterstufen 
ler Sozialversicherung für die Transportarbeiter bilden die KEisenbahn- 
inien-Versicherungskassen und die Schiffahrtsbezirks-Versicherungskassen. 
Diesen letzteren sind Distriktsversicherungskassen untergeordnet, welche 
zur Errichtung von Versicherungsstellen, bzw. zur Aufstellung von Ver- 
sicherungsbevollmächtigten im gleichen. Umfang wie die Ortskrankenkassen 
berechtigt sind. 
Jeder Versicherungspflichtige ist durch seinen Betrieb bei der für seinen 
Bezirk zuständigen Arbeiterversicherungskasse zu versichern. Der Arbeiter 
kann unmittelbar bei der Kasse versichert sein, er kann aber auch die 
Versicherung bei der Versicherungsstelle, bzw. bei dem Versicherungsbevoll- 
mächtigten eingehen, sofern er in einem Betrieb arbeitet, für welchen die 
Versicherungsstelle, bzw. der Versicherungsbevollmächtigte zuständig ist. 
Die folgende Aufstellung enthält die Zahl der in den einzelnen Gebiets: 
bee des B. S. S. R. bestehenden Kassen für die Jahre 1924, 1925 
und 1926.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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