Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die obligatorische Krankenversicherung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER . 657 
Vor allem sind hier die beiden bestehenden Sozialversicherungszweige 
—. Unfall- und Krankenversicherung — verwaltungsmässig vereinigt, da 
die nationale Arbeiterversicherungskasse die Durchführung der Unfallver- 
sicherung und die Überwachung der Krankenkassen zur Aufgabe hat. Die 
Krankenkassen ihrerseits sind ebenfalls vereinheitlicht. Der Einheitstyp ist 
die Bezirkskasse, deren Zuständigkeitsbereich mit den politischen Bezirken 
des Landes zusammenfällt. Neben den Bezirkskassen bestehen noch 
Betriebskrankenkassen, welche von Arbeitgebern, die in einem oder 
mehreren Betrieben eine Mindestzahl von Arbeitern beschäftigen, ins Leben 
gerufen wurden. Im Verlaufe der Revolution sind die beruflichen Kassen 
beseitigt worden (Verordnung Nr. XXI der Revolutionsregierung). Allein 
jene Betriebskrankenkassen, welche während der Herrschaft der Revo- 
lution nicht liquidiert wurden, haben ihre Tätigkeit auf Grund der 
Verordnung Nr. 3679 wieder aufgenommen. Ferner besteht noch eine 
besondere Vereinskrankenkasse, 
Im Jahre 1923 wurde den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisen- 
bahnen durch Verordnung Nr. 9210 die Verpflichtung auferlegt, für ihre 
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, ihre Pensionäre, die Witwen und 
Waisen ihrer verstorbenen Angestellten Sonderkrankenkassen zu errichten. 
In gleicher Weise ist die Verwaltung des Post-, Telegraphen-und Fern- 
sprechbetriebes zur Unterhaltung einer Sonderkrankenkasse für ihr Personal 
gehalten. Dasselbe gilt für die Flusschiffahrtsbetriebe, mit der Massgabe, 
dass die Sonderkasse auch für das im Gastwirtgewerbe an Bord beschäftigte 
Personal und für die mit Beladen und dem Bau von Schiffen beschäftigten 
Personen einzurichten ist. Die Grundzüge der Geschäftsführung dieser 
Sonderkrankenkassen sind durch das Gesetz von 1907 festgelegt, jedoch 
wurden die Kassen in das Einheitssystem der Krankenversicherung nicht 
einbezogen. 
Neben der nationalen Versicherungskasse arbeiten zur Zeit noch — 
abgesehen von den Sonderkrankenkassen der Eisenbahn, des Post-, Tele- 
graphen- und Fernsprechbetriebes und der Flussschiffahrt — die Kranken- 
kasse des Franz-Joseph-Spitals, die als eine Sonderkrankenkasse der im 
Handel beschäftigten Personen angesehen werden kann, einige Kranken- 
kassen von Tabakmanufakturen und die Knappschaftskrankenkassen. Für 
diese letzteren wurden zuerst durch das Gesetz Nr. XIV von 1891 Be- 
Stimmungen erlassen; sie haben neben der Krankenversicherung auch 
die Invaliditäts- und Unfallversicherung betrieben. Die Knappschafts- 
kassen, welche der Aufsicht des Finanzministeriums unterstellt sind, sind 
seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1758 nach den. Bestimmungen 
des Gesetzes von 1907 tätig, 
Das ungarische Gesetz geht von dem Grundsatz des bedingten Kassen- 
Zwanges aus, weicht aber von den bezüglichen in Deutschland und 
Oesterreich geltenden. Bestimmungen insofern ab, als der Gedanke der 
bezirklichen Gliederung in Ungarn stärker zur Geltung kommt. 
Die Angestellten der Handelsunternehmungen in Budapest und Debreczin, 
wo die beiden grossen Vereinskrankenkassen ihren Sitz haben, können 
Sntweder bei der Vereinskrankenkasse oder bei der Bezirkskasse versichert 
werden. Alle anderen Versicherungspflichtigen werden kraft Gesetzes 
Mitglieder der Bezirkskasse, sofern sie nicht bereits bei einer im Zuständig- 
keitsbereich der Bezirkskasse gelegenen Betriebs- oder Knappschaftskranken- 
kasse versichert sind. 
Der Unternehmer hat jede in seinem Betrieb beschäftigte Person bei der 
etwa errichteten Betriebskrankenkasse anzumelden, sofern dieselbe nicht 
bereits bei der Bezirkskasse versichert ist (Art. 141, Abs. 1). 
. Nach dem ungarischen Recht wird also der Versicherte entweder Mitglied 
Slner bezirklichen oder einer Betriebskrankenkasse. Nach dem deutschen 
und österreichischen Recht dagegen steht ‘ihm der Beitritt zu einer Vereins- 
Krankenkasse offen. Arbeiter solcher Berufe, für die eine Sonderversicherung 
Besteht (Arbeiter in öffentlichen Verkehrsunternehmungen, Arbeiter der 
TarSbaubetriebe, des Post-, Telegraphen-oder Fernsprechbetriebes, der 
abakmanufakturen) können ihren Versicherungsträgers nicht wählen. 
Die Zahl der Krankenkassen mit Ausnahme der besonderen Berufskassen 
Sestaltete sich in den Jahren 1919-1924 wie folgt > 
KRANKENVERSICHERUNG
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.