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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 693 
Jjie Erlaubnis, abweichend von der Mustersatzung einen neungliedrigen 
Vorstand zu bestellen. 
Das Amtsjahr des Vorstandes beginnt am 1. Januar. Der Vorsitzende 
und sein. Stellvertreter werden nur für ein Jahr bestellt ($ 46). Wieder- 
wahl des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Vor- 
standsmitglieder, welche ihr Amt während zweier aufeinander folgender 
Wahlperioden ausgeübt haben, sind zur Ablehnung der Wiederwahl für 
die folgende Wahlperiode berechtigt ($ 47, 1). 
Die Vorstandsmitglieder haben die strafrechtliche Verantwortung von 
[nhabern. öffentlicher Ehrenämter. Auf Vorschlag des Kassenvorstandes 
zann die Gemeindebehörde dem Vorsitzenden eine angemessene Entschä- 
digung für seine Arbeitsleistung gewähren. Die Zahlung derselben. liegt 
der Bezirkskasse ob. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind im Ehrenamt 
tätig ($ 48). 
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens ein Mal im Jahre 
berufen; er kann im übrigen nach Bedarf zusammentreten ($ 49, 1). 
Der Vorstand hat die Kasse und ihr Vermögen zu verwalten und sie 
durch seinen Vorsitzenden in allen Rechtsstreitigkeiten vertreten zu lassen. 
{$ 49, 3). 
Weiter gehört zu seinen. Aufgaben : , 
a) die Ausarbeitung des Satzungsentwurfs und etwaiger Satzungs- 
änderungen ; 
b) die Vorlage des nachgeprüften Rechnungsergebnisses an die Gemeinde- 
behörde zur Genehmigung ; 
») die Unterbreitung eines Vorschlages betreffend die Entschädigung 
des Vorsitzenden und des Geschäftsführers ; die Festsetzung des 
Gehalts für die übrigen bezahlten Angestellten und die Anstellung 
der Beamten auf Vorschlag des Geschäftsführers ; 
d) die Genehmigung der Verwaltungsausgaben (8 49, 2, abgeändert 
im Jahre 1925). 
Der Vorstand schliesst vorbehaltlich der Genehmigung durch das 
Versicherungsamt mit Ärzten, Zahnärzten, Hebammen auf Grund des 
festgesetzten Tarifs Verträge ab ($ 16, 1 A. a). 
Die Zusammensetzung des Vorstandes der anerkannten Kassen wird 
vom Versicherungsamt bestimmt. Die Bestimmungen decken sich im 
zrossen. ganzen mit denen für die Bezirkskassen., 
Die Organisation des Vorstandes der Ersatzkassen ist je nach dem 
Mitgliederkreis der Kassen verschieden (Gemeindekassen, Lehrerkassen, 
Nationalkassen. und Bezirkskassen für Mittelschullehrer usw.). Die grösste 
Zahl der hierhergehörigen Kassen stellen die Gemeindekassen dar. Sie 
werden von dem Erziehungsrat oder von einem dreigliedrigen Ausschuss 
verwaltet. Ein Mitglied des Ausschusses gehört dem KErziehungsrat an. 
Die Eisenbahnerkassen besitzen einen 5—9gliedrigen Vorstand, dessen 
ständiger Vorsitzender vom Eisenbahn-Zentralamt ernannt -wird. 
e) Die Rechnungsprüfer, Geschäftsführer und Kassenbeamten 
Die mit der Nachprüfung der Finanzgebarung der Kassen betrauten 
Rechnungsprüfer werden von der Gemeindebehörde ernannt ($ 53, 1, Abs. 2). 
Sie ernennt auch die Geschäftsführer und die anderen ständigen Beamten 
auf Vorschlag des Vorstandes. Die Ernennungen bedürfen. der Genehmi- 
yung durch das Versicherungsamt ($ 53, 1, abgeändert durch das Gesetz 
vom 10. Dezember 1920). 
Geschäftsführer und Rechnungsprüfer sind in strafrechtlicher Hinsicht 
den öffentlichen Beamten gleichgestellt. Die Gemeinde haftet für die 
Einnahmen des Geschäftsführers. Sie kann von ihm die Stellung einer 
angemessenen Kaution verlangen, 
Der Geschäftsführer hat die laufenden Kassengeschäfte zu erledigen, 
soweit dieselben nicht durch das Gesetz oder die Satzung der Erledigung 
durch den Vorstand vorbehalten sind. Die im Gesetz vorgesehenen Mass-
	        

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Foreign Trade Zones (or Free Ports). United States Government Printing Off., 1929.
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