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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

712 
VIERTER TEIL 
b) Der Vorstand 
Der Vorstand wird von der Generalversammlung in getrenntem Wahl- 
gang der Mitglieder und der Arbeitgeber gewählt. Die Gruppe der Mit- 
glieder umfasst 8 Vertreter und Ersatzmänner, jene der Arbeitgeber je 
2 Vertreter und Ersatzmänner. Die Funktion des Vorstandes dauert 
3 Jahre. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den 
Obmann. Auf Verlangen einer wenigstens 2 Mitglieder zählenden Minder- 
heit‘ ist der Obmann-Stellvertreter aus dieser Minderheit zu wählen ($ 38 
his 40). 
Dem Vorstand steht die gesamte Verwaltung und Vertretung der Bruder- 
lade mit Ausnahme jener Angelegenheiten zu, die der Beschlussfassung 
der Generalversammlung oder gemeinsamer Beschlussfassung des Vor- 
standes und des Überwachungsansschusses vorbehalten sind ($ 41). 
ec) Der Überwachungsausschuss 
Der Überwachungsausschuss zählt 5 Mitglieder, von denen 4 von den 
Arbeitgebern und 1 von den Versicherten gewählt werden. Der Über- 
wachungsausschuss ist berufen, die gesamte Gebarung bei Durchführung 
der Krankenversicherung, namenzılich die genaue Einhaltung des Gesetzes 
und der Satzung zu überwachen, die Buchführung und die Kassengebarung 
zu untersuchen, den Rechnungsabschluss zu prüfen und über den Befund 
an die Generalversammlung zu berichten ($ 44 und 45). 
Einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und Überwachungsausschusses 
bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über Ausgaben, welche den gesetz- 
oder satzungsgemässen Rahmen überschreiten sowie über Kollektivver- 
träge mit den Arbeitnehmern und den Ärzten ($ 46). 
UNGARN 
Die Krankenversicherung wird hier von der nationalen Versicherungs- 
kasse vermittels ihrer örtlichen Unterstellen geführt. Es sind das die 
Bezirkskassen und die Betriebskrankenkassen ; ferner bestehen noch Kassen 
für die Bergarbeiter, die Tabakmanufakturen, die Staatsbahnen, die Post- 
Telegraphen- und Fernsprechanstalt und die Flusschiffahrt. Endlich besteht 
eine besondere Kasse des Franz-Joseph Spitals. 
Die Errichtung von Bezirkskrankenkassen erfolgt durch die Staats. 
verwaltung (Art. 119 des Gesetzes Nr. XIX vom 6. April 1907). Das Haupt- 
versicherungsamt setzt Anzahl, Bezirk und Sitz der Bezirkskassen nach 
Anhörung der Landesversicherungskasse fest. Während der kommuni- 
stischen Herrschaft wurde das Hauptversicherungsamt aufgehoben ; seine 
Verwaltungsbefugnisse sind auf das Ministerium für Sozialfürsorge und 
Arbeit übergegangen, Seit 1919 haben Zahl und Sprengel der Distrikts- 
kassen keine Änderung erfahren. 
Die Errichtung von Betriebskrankenkassen ist Sache der Arbeitgeber 
Jeder Inhaber eines oder mehrerer benachbarten Betriebe, der insgesam 1 
wenigstens 300 versicherungspflichtige Arbeiter beschäftigt, hat eine Betriebs- 
krankenkasse zu gründen (Art. 138). Die Verordnung Nr. 8254 von 1921 
brachte die Einschränkung, dass Betriebskrankenkassen in Zukunft nur 
in den Fällen einzurichten seien, wo dies einem besonderen Bedürfnis der 
Versicherten entspricht und der Bestand der vorhandenen Bezirks- und 
Vereinskrankenkassen nicht gefährdet erscheint. Wer weniger als 300 
Versicherungspflichtige beschäftigt, kann zur Errichtung einer Betriebs- 
krankenkasse nur verhalten werden, wenn sein Betrieb besondere Unfall. 
oder Erkrankungsgefahr bedingt (Art. 139, Abs. 1). 
Krankenkassen der Innungen und der privaten Körperschaften, die auf 
Grund des Gesetzes XIV von 1891 gegründet waren, wurden durch das Gesetz 
von 1907 aufgelöst, soweit sie nicht beim Inkrafttreten des Gesetzes wenig- 
stens ein Jahr lang tätig gewesen waren und im letzten Jahr nicht mehr als 
800 Mitglieder gezählt hatten. Neue Kassen dürfen nicht mehr eingerichtet 
werden. Bestehen geblieben sind allein die Kasse des Franz-Joseph Spitals 
and die Kasse der Handelsangestellten in Debreczin. Die Verordnung
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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