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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 741 
Das Sozialministerium 
Wo bei der Durchführung der Kassenverwaltung nach dem Gesetz 
ain Beschluss durch den König oder das zuständige Ministerium zu fassen 
ist, greift das Sozialministerium ein. Es setzt auf Vorschlag des Ver- 
sicherungsamtes die Höhe des Staatszuschusses fest ($ 31, Abs. 6) und 
bestimmt den Beitragsteil, welcher an den Ausgleichsfonds abzuführen ist 
($ 35, Abs. 2). Ferner erlässt das Ministerium die Einzelanweisungen 
für die Organisation und die Durchführung des Kassenbetriebs unter Aufsicht 
des Versicherungsamtes ($ 41, Abs. 3). 
Das staatliche Versicherungsamt 
Das staatliche Versicherungsamt in Oslo wird von einem dreigliedrigen 
Ausschuss geleitet. Der Direktor, der diesem Ausschuss angehört, wird 
abenso wie die beiden anderen Mitglieder vom König auf 6 Jahre ernannt. 
Dem Amt unterstehen 7 ständige Abteilungen, von denen eine sich aus- 
schliesslich mit der Krankenversicherung befasst. Zwei Ärzte sind dem 
Amt beigegeben. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates ($ 41, Abs. 4). 
Das Storthing bestimmt, in welcher Weise die Kosten dem Versicherungs- 
fonds zu belasten sind. BR pa nd 
Das Amt ist zuständig für die Beaufsichtigung der Krankenversicherung, 
Jer_Unfallversicherung sowie der Versicherung der Fischer und Seeleute. 
Hinsichtlich der Krankenversicherung liegt ihm besonders die Oberleitung 
der Bezirkskassen ob, ferner die Aufsicht über ihre Geschäftsführung 
sowie den gesamten Gesetzvollzug. Die anerkannten Kassen haben sich 
der Beaufsichtigung des Versicherungsamtes ebenso zu unterziehen wie 
die Bezirkskassen ($ 63, Abs. 1). Ka 
Das Versicherungsamt prüft die ihm vorgelegten” Rechnungen der 
Distriktskassen sowie der anerkannten Kassen ($ 39). Stellt es bei Prüfung 
der Unterlagen Verstösse fest, so kann es Wiedergutmachung verlangen, 
ialls durch die Verstösse den Versicherten Abbruch geschieht ($ 62, Abs. 4). 
Die Kassen haben sich der Beaufsichtigung zu unterziehen und müssen 
jedes Jahr dem ‚staatlichen Versicherungsamt eine ‘Aufstellung über 
er 9 Rechnungen und alle notwendigen Zahlenangaben unterbreiten 
$ 39, Abs. 4). 
Die Gemeinderäte 
Die örtliche Überwachung der Krankenversicherung erfolgt durch die 
Gemeinderäte. In den Landgemeinden wird die Überwachung im‘ allge- 
meinen. vom Gemeinderat selbst besorgt. In den Städten ruht die Aufsicht 
meist bei einem vom Gemeinderat bestellten Ausschuss, gegen dessen 
Entscheidungen beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden ikann. 
Die örtlichen Aufsichtsbehörden. haben die Kassenbücher zu prüfen 
(8 39), die Distriktskassen zu errichten ($ 40), die Mitglieder des Vorstandes 
zu ernennen ($ 44) und Geschäftsführer und Rechnungsprüfer anzustellen 
($ 53). 5 
ÖSTERREICH 
KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ IN DER FASSUNG VOM 20. NOVEMBER 1922 
Die Krankenkassen unterliegen der Aufsicht der Bundesregierung. 
Zur Übung der Aufsicht der Bundesregierung ist zunächst die politische 
Behörde erster Instanz berufen, in deren Bezirk die Kasse ihren Sitz hat. 
In höherer Instanz sind zur Übung der Aufsicht die Landeshauptmänner 
and das Bundesministerium für soziale Verwaltung berufen ($ 19, 47, 60). 
Die Aufsichtsbehörde ist zum Zwecke der Überwachung befugt, von 
allen Büchern und Rechnungen, Korrespondenzen und sonstigen Papie- 
ven. der Krankenkassen Einsicht zu nehmen, die Kasse zu revidieren 
and zu allen Versammlungen und Sitzungen der Kaessenorgane einen 
Vertreter abzuordnen. Sie kann die Berufung der Kassenorgane zu 
Versammlungen und Sitzungen begehren und, falls diesem Verlangen
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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