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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. Die Versicherungsträger
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

752 VIERTER TEIL 
Wenn besondere Umstände die statutenmässige Verwaltung der Bruder- 
lade unmöglich machen, kann die Verwaltung der Kasse von der Aufsichts- 
dehörde übernommen werden ($ 70, 71). 
Die Befolgung der von der Aufsichtsbehörde erteilten Aufträge kann 
durch Androhung und Verhängung von Strafen gegen den Vorstand der 
Kasse erzwungen werden. Bei wiederholter Nichtbefolgung von Aufsichts- 
verfügungen kann der Vorstand aufgelöst werden {8 68, Abs. 4. u. 5) 
UNGARN 
GJESETZARTIKEL NR. XIX von 1907 ÜBER DIE KRANKEN- UND UNFALL- 
VERSICHERUNG 
Im ungarischen Gesetz ist eine doppelte Beaufsichtigung der Kranken- 
kassen vorgesehen. Die Bezirks-, Betriebs- und Vereinskrankenkassen 
unterstehen grundsätzlich der Überwachung der Landesversicherungs- 
kasse und des Hauptamts, das dem Ministerium für Sozialfürsorge und 
Arbeit angegliedert ist. Indes besteht das Hauptamt seit 1919 nicht mehr. 
Die Selbstverwaltung der Landeskasse ist durch Verfügung vom 6. Sep- 
btember 1919 (Nr. 104065) aufgehoben und ein besonderer Rat mit der 
Leitung der Landeskasse betraut worden. Die Befugnisse des Hauptamts 
für Arbeiterversicherung in Budapest wurden im März 1919 dem Ministe- 
rium für Sozialfürsorge und Arbeit übertragen, und das Hauptamt ist nicht 
wieder ins Leben gerufen worden. So ist dann die Überwachung der Kranken- 
kasse beim Ministerium verblieben, welches diese Aufgabe durch besondere 
Versicherungsinspektoren erledigt. 
Diese Inspektoren prüfen wenigstens einmal im Jahr an Ort und 
Stelle Massnahmen, Geldgebarung, Bücher, laufende Listen, Schriftwechsel 
und Akten der Versicherungskassen (Art. 173, Abs. 1). Im übrigen kann 
das Ministerium jederzeit von den Kassen die Vorlage eines Rechnungs- 
abschlusses bzw. eine Auskunft über die Kassenmassnahmen, die Be- 
wegung des Mitglieder- und Krankenstandes und über die geldliche Lage 
verlangen. Durch diese allgemeine Überwachung wird die Beobachtung 
der Satzung und der gesetzlichen. Vorschriften, die Sparsamkeit hinsichtlich 
des Verwaltungsaufwandes und die ausschliessliche Verwendung der 
Einnahmen für die im Gesetz bezeichneten Zwecke sichergestellt (Art. 
173, Abs. 2). 
Das Ministerium kann jederzeit die Einberufung der Selbstver- 
waltungsorgane der Kassen veranlassen oder selbst vornehmen. Es kann 
durch Vertreter an ihren Sitzungen und Beratungen teilnehmen und auch 
liese Sitzungen durch seine eigenen Vertreter leiten lassen (Art. 173, Abs. 3). 
Kassenorgane, welche vorschriftswidrig gebildet wurden oder gegen die 
Vorschriften verstossen oder die Interessen der Versicherung gefährden 
oder Massnahmen treffen, die mit dem Versicherungszweck nicht in 
Einklang stehen, kann das Ministerium auflösen. Es kann in diesem Fall 
Neuwahlen ausschreiben und, wenn Grund dazu vorliegt, die Wiederwahl 
von Mitgliedern der aufgelösten Kassenorgane untersagen ; es kann auch 
die Leitung der Kasse auf Kosten der schuldigen Organe bzw. auf 
Kosten der Kasse seinem eigenen Vertreter übertragen (Art. 173, Abs. 4). 
Lehnen die Mitglieder oder die Arbeitgeber die Wahl einer Hauptver- 
sammlung ab oder wählen die Delegierten in der Hauptversammlung 
nicht den Vorstand, den Überwachungsausschuss bzw. das Schiedsgericht, 
so können die Aufsichtsbehörden vorläufig bis zur Durchführung der 
gesetzlichen. bzw. satzungsgemässen Wahl die Mitglieder der genannten 
Organe ernennen (Art. 174). Das Ministerium kann ferner von Amts 
wegen vorschriftswidrige oder dem Kassenzweck widersprechende Be- 
schlüsse oder Anweisungen der Selbstverwaltungsorgane der Kassen für 
nichtig erklären (Art. 175, Abs. 1).
	        

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Rapport Sur La Journée de Huit Heures Ou La Semaine de Quarante-Huit Heures. Harrison & Sons, 1919.
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