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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

790 FÜNFTER TEIL 
Gegen die Urteile der Spruchkammern in Sachen der Krankenver- 
zicherung ist Revision zulässig ($ 1694), ausser wenn es sich um folgende 
Fragen handelt, für die das Urteil des Oberversicherungsamts der Anfech- 
;xung entzogen ist : 
L. die Höhe des Kranken-, Haus- oder Sterbegeldes ; 
2, Unterstützungsfälle, in denen der Kranke nicht oder weniger als 
acht Wochen arbeitsunfähig war :; 
Wochenhilfe ; 
Familienhilfe ; 
Abfindung ; 
Kosten des Verfahrens. 
Das Reichsversicherungsamt und die Landesversicherungsämter 
Das Reichsversicherungsamt ist die oberste Spruch-, Beschluss- und 
Aufsichtsbehörde, Die Landesversicherungsämter, die vor dem Inkrafttreten 
der Reichsversicherungsordnung für das Gebiet eines Landes errichtet 
waren, können bestehen bleiben, solange zu dem Bereiche eines Landesver- 
sicherungsamts mindestens vier OÖberversicherungsämter gehören. Ihre 
Zuständigkeit ist im wesentlichen die gleiche wie die des Reichsver- 
sicherungsamts. 
Zusammensetzung 
Das Reichsversicherungsamt besteht aus ständigen und nichtständigen 
Mitgliedern. 
Der Reichspräsident ernennt den Präsidenten und die übrigen ständigen 
Mitglieder auf Vorschlag des Reichsrats auf Lebenszeit. Aus den ständigen. 
Mitgliedern ernennt der Reichspräsident die Direktoren und die Senats- 
oräsidenten. Der Reichsarbeitsminister ernennt die übrigen Beamten. 
Von den 32 nichtständigen Mitgliedern wählt acht der Reichsrat, und 
zwar mindestens sechs aus seiner Mitte ; je 12 werden als Vertreter der 
Arbeitgeber und der Versicherten gewählt. 
Wählbar als Arbeitgeber sind die stimmberechtigten Mitglieder der 
Berufsgenossenschaften, deren gesetzliche Vertreter, die bevollmächtigten 
Leiter ihrer Betriebe und die Beamten der Betriebe, für die eine Ausfüh- 
rungsbehörde bestellt ist. 
Als Versicherte wählbar sind die gegen Unfall Versicherten sowie die 
Versichertenmitglieder im Ausschuss einer Versicherungsanstalt. 
Das Reichsversicherungsamt entscheidet in Senaten, Handelt es sich 
um Spruchsachen, so besteht der Senat (Spruchsenat) aus einem Vorsitzenden, 
ainem ständigen Mitglied, einem hinzugezogenen richterlichen Beamten, 
einem Arbeitgeber und einem Versicherten, 
Handelt es sich um Beschlusssachen, so besteht der Senat (Beschluss- 
Senat) aus dem Präsidenten, einem Direktor, oder einem Senatspräsidenten 
als Vorsitzendem, einem vom Reichsrate gewählten nichtständigen, einem 
ständigen Mitglied, einem Arbeitgeber und einem Versicherten. 
Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, ist beim Reichs- 
versicherungsamt der Grosse Senat gebildet, Er setzt sich zusammen aus 
dem Präsidenten, zwei vom Reichsrat gewählten Mitgliedern, zwei ständigen 
Mitgliedern, zwei richterlichen Beamten, zwei Arbeitgebern und zwei 
Versicherten. Der grosse Senat tritt in Tätigkeit, wenn ein Senat des Reichs- 
versicherungsamts von der Entscheidung eines andern in einer grund- 
sätzlichen Rechtsfrage abweichen will (8 1717). 
Zuständigkeit 
Das Reichsversicherungsamt entscheidet über die Streitigkeiten aus der 
Versicherung als oberste Spruch- und Beschlussbehörde ($8 83). 
Im Beschlussverfahren ist gegen die Entscheidungen des Oberversiche- 
rungsamts in erster Instanz Beschwerde an das Reichsversicherungsamt 
oder das Landesversicherungsamt zulässig ($ 1793). Die Behörde, die 
über die Beschwerde zu entscheiden hat, kann den Vollzug der angefoch- 
tenen. Entscheidung aussetzen (8 1794).
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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