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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

322 
FÜNFTER TEIL 
EEE 
DEUTSCHLAND 
RVO In DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 15. DEZEMBER 1924 
Die Strafen 
Für die Kriminalsstrafen ist das Reichsstrafgesetzbuch, die Strafprozess- 
ordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz mäassgebend. Die gerichtlich 
arkannten Geldstrafen fliessen in die Staatskasse des betreffenden Landes, 
Für alle anderen Strafen, gleichviel ob es sich um Ordnungsstrafen, 
Zwangstrafen oder Nebenstrafen handelt, gilt die Reichsversicherungs- 
ordnung, die zugleich die zur Bestrafung befugten Behörden bezeichnet. 
Mitglieder eines Organs 
und Angestellte eines Versicherungsträgers oder einer Versicherungsbehörde 
Wer unbefugt offenbart, was ihm in amtlicher Eigenschaft als Mitglied 
»änes Organs oder Angestellten eines Versicherungsträgers, Mitglied oder 
Angestellter einer Versicherungsbehörde, Vertreter oder Beisitzer bei 
ainer Versicherungsbehörde über Krankheiten oder andere Gebrechen 
Versicherter oder ihre Ursachen bekannt geworden ist, wird mit Geldstrafe 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur 
auf Antrag des Versicherten oder der Aufsichtsbehörde ein. Den Versicherten 
stehen. andere Personen ‚gleich, für die das Gesetz eine Leistung des 
Versicherungsträgers vorsieht ($ 141). 
Mit Geldstrafe oder mit Gefängnis werden bestraft die im $ 141, Abs. 1 
;s.. oben) Bezeichneten, wenn sie unbefugt Geschäfts- oder Betriebsge- 
neimnisse offenbaren, die ihnen in amtlicher Eigenschaft bekannt gewor- 
den sind. Tun sie dies, um den Unternehmer zu schädigen oder sich oder 
anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so werden sie mit Gefängnis 
bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte und auf Geldstrafe erkannt werden. Die Verfolgung tritt im 
Falle des Abs, 1 (s. oben erster Satz) nur auf Antrag des Unternehmers 
an ($ 142). ; 
Für Beamte, die der Dienstgewalt einer Landesbehörde oder einer 
zemeindlichen Behörde unterstehen, treten an die Stelle der vorerwähnten 
lie in der betreffenden Disziplinarordnung vorgesehenen Strafen ($ 145). 
Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte 
Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zuwider Versicherungspflichtige: nicht 
anmelden oder die Vorschriften über die Meldung Versicherungspflichtiger 
in anderer Weise verletzen. oder ihrer Pflicht zuwider die Benachrichtigung 
über das Ausscheiden eines Mitglieds einer Ersatzkasse unterlassen, können 
durch das Versicherungsamt mit Ordnungsstrafen in Geld bestraft werden. 
Unabhängig von der Strafe hat die Kasse die rückständigen Beiträge nach- 
zuholen. Sie kann dem Bestraften ausserdem die Zahlung des Ein- bis 
Fünffachen der rückständigen Beiträge auferlegen ($ 530, 531). 
Mit Geldstrafe oder mit Haft werden bestraft, wenn nicht nach anderen 
gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe verwirkt ist, Arbeitgeber, die 
vorsätzlich 1. den Beschäftigten höhere Beitragsteile vom Entgelt abziehen, 
als das Gesetz zulässt, oder im Fr alle des $ 398 (wenn der Arbeitgeber, der 
sich in einem Zwangsbeitreibungsverfahren als zahlungsunfähig erwiesen 
hat, nur seinen, Beitragsteil zu: zahlen hat) Abzüge machen, 2. den Vor- 
schriften. des $ 402 (wenn der zahlungsunfähige Arbeitgeber den gesamten 
Beitrag zu entrichten hat) zuwiderhandeln. Die gleiche Strafe trifft Arbeit- 
geber, die der Vorschrift des $ 400 (Unterlassung des Hinweises seitens 
des zahlungsunfähigen Arbeitgebers, dass die Versicherten ihre Beiträge 
selbst einzuzahlen haben) zuwiderhandeln sowie Hausgewerbetreibende 
und ihre Arbeitgeber oder Auftraggeber, die auf Grund der $ 466—468 
arlassenen. Strafbestimmungen (betreffen die Versicherung des Hausge- 
werbes) zuwiderhandeln ($ 532).
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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