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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

328 FÜNFTER TEIL 
Dienst nicht mehr einbringen kann oder wenn drei Monate seit der Lohn- 
zahlung verflossen sind. Rückständige Beiträge sind bis zum Tage ihrer 
Nachentrichtung mit 6 v. H. zu verzinsen. Schwerere Strafen werden gegen 
lie Arbeitgeber verhängt, die die Erstattung ihrer Meldungen verabsäumen 
oder die die durch das Gesetz vorgeschriebenen Auskünfte nicht erteilen 
oder unrichtige Angaben über die Arbeitsbedingungen und die Löhne der 
von. ihnen Beschäftigten, über ihren Eintritt in den Dienst und über ihren 
Austritt oder über den Beginn ihrer Arbeit machen (Art. 75). 
Versicherte 
Die vorschriftsmässig bevollmächtigten Organe der Kasse können in 
zleicher Weise, wie dies bei Steuern und allen öffentlichen Abgaben der 
Fall ist, im Wege der Beschlagnahme zwecks Pfändung die fälligen, für 
die Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten zu entrichtenden Bei- 
träge beitreiben. Die Beschlagnahme erfolgt auf Antrag des Kassenvorstands 
er T die mit der Eintreibung der Steuern betrauten Beamten (Art. 71, 
Nr. 3X. 
Ärzte 
Den Ärzten, Zahnärzten oder Hebammen, die die Ausstellung der vom 
Gesetz erforderten Rechnungen und Bescheinigungen verabsäumen, können 
Geldstrafen auferlegt werden. 
Das Strafverfahren kann nur auf Antrag der beteiligten Distriktskasse 
>der durch das Königl. Versicherungsamt eingeleitet werden (Art. 74, Nr. 3). 
ÖSTERREICH 
GESETZ voM 30, März 1888 
IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG VOM 20. NOVEMBER 1922 
Folgende Arten von Strafen können gegen. Personen. verhängt werden, 
lie sich Verletzungen der Vorschriften über die Krankenversicherung 
in Österreich zu Schulden kommen lassen - 
Organe der Kassen 
Handeln Mitglieder der Vorstände der Kassen gegen das Gesetz oder 
Jie Statuten, so können sie in Geld- oder Arreststrafe genommen werden. 
Arbeitgeber 
Jeder Arbeitgeber, der sich weigert, den Kassen die vorgeschriebenen 
Meldungen über die von ihm beschäftigten Versicherten zu machen oder 
die sonst von den Kassen erforderten Erklärungen abzugeben, kann in 
ine Geldstrafe genommen. werden ($ 67, 70). Die Geldstrafe wird in eine 
Arreststrafe ungewandelt, wenn der Arbeitgeber absichtlich bei der Lohn- 
zahlung höhere als die nach den Statuten zulässigen. Beträge für die Bei- 
bragslastung abzieht ($ 68). 
Versicherte 
Gegen Versicherte, die durch Simulation oder falsche Angaben die 
Kasse schädigen, können Geldstrafen verhängt werden. 
POLEN 
GESETZ voM 19. Mar 1920. 
Die wegen Verletzung der Vorschriften des Krankenversicherungs- 
zesetzes vorgesehenen Strafen treffen hauptsächlich die Arbeitgeber und 
die Versicherten. 
Arbeitgeber 
Verabsäumt ein Arbeitgeber die Eintragung seiner Arbeiter in die 
Listen der Versicherten, so hat er vom Tage des Eintritts der Arbeiter 
in die Beschäftigung alle Beiträge zu zahlen, Ausserdem kann gegen ihn
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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