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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 829 
eine Geldstrafe bis zum fünffachen Betrage der rückständigen Beiträge 
verhängt werden (Art. 16). 
In eine Geldstrafe bis zu 100 Zlotys oder bei vorsätzlicher Zuwider- 
handlung bis zu 300 Zlotys (Art. 95, Abs. 1) kann der Arbeitgeber genom- 
men werden, wenn er seiner Pflicht, der Kasse den Diensteintritt versiche- 
rungspflichtiger Personen zu melden, nicht nachkommt oder wenn er 
für dıe Beitragsentrichtung von den Löhnen höhere Abzüge macht, als 
das Gesetz zulässt. 
Wer in anderer Weise die Vorschriften über die Anmeldung übertritt. 
kann mit einer Geldstrafe bis zu 20 Zlotys belegt werden (Art. 95, Abs. 2). 
Versicherte 
Wegen Zuwiderhandlungen gegen die Krankenordnung können Geld- 
strafen bis zum Fünffachen des täglichen Krankengeldes verhängt werden 
‘Art. 94). 
Alle diese Strafen werden durch das Versicherungsamt auf Antrag 
seines Direktors ausgesprochen. 
SB 
PORTUGAL 
GESETZ VOM 10. Maı 1919 
Personen, die sich eine Verletzung des Gesetzes zu Schulden kommen 
lassen, werden gemäss Kapitel 7 der Verordnung Nr. 5636 vom 10. Mai 
1919 bestraft. 
Mitglieder der Direktionen von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit 
Kommen Direktionsmitglieder der Versicherungsvereine auf Gegen. 
seitigkeit ihren Pflichten (Vorlage der Akten an die Generaldirektion des 
Sozialversicherungswesens und besonderer durch die Regierung angeordneter 
Bücher) nicht nach oder vernachlässigen sie sonst ihren Dienst, so können 
zie in eine Geldstrafe von 5-20 Escudos genommen werden ; im Rückfall 
erhöht sich diese Strafe auf das Doppelte (Art. 54). 
Unabhängig von den die Verwalter der Kasse persönlich berührenden 
Massnahmen kann die Sozialversicherungsanstalt Verbesserungen anordnen, 
lie geeignet sind, ein gutes Arbeiten der Verwaltung wieder herzustellen 
und die Rechte der Versicherten zu schützen ; gegen derartige Beschlüsse 
ist ein Einspruch nicht gegeben (Art. 63). . 
Die Weigerung der Kassenverwalter, die Akten der Kasse den Dele- 
yierten der Versicherungsanstalt vorzulegen, zieht die Verhängung der im 
Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen nach sich. 
Arbeitgeber 
Arbeitgeber, die sich weigern oder es verabsäumen, die Versicherungs- 
bücher in Ordnung zu halten, haben eine Geldstrafe in Höhe des Hundert- 
fachen der geschuldeten Summe im Falle der ersten Übertretung und des 
300 fachen dieser Summen im Wiederholungsfalle zu bezahlen. Im Wieder- 
holungsfalle hat die Staatsanwaltschaft auf Antrag der Sozialversicherungs- 
anstalt die Sache vor die Gerichte zu verweisen (Art. 67). 
Versicherte 
Versicherte, die die Entrichtung ihrer Beiträge verabsäumen, verlieren 
das Recht auf die Geldleistungen für die Dauer der ersten Krankheit. 
Die nichtentrichteten Beiträge werden zwangsweise von dem Arbeits- 
verdienst abgezogen. Im Falle falscher Meldungen bei Eintragung in die 
Listen oder während der Krankheit, verlieren die Versicherten das Recht 
auf die Hälfte der ihnen während der ersten Krankheit zustehenden Lei- 
stungen. 
Die Geldstrafen können durch die Schiedsgerichte der sozialen Fürsorge 
verhängt werden (Art. 66). Die Gesetzesverletzungen, die unter das 
Strafgesetzbuch fallen, gehören zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
	        

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Die Obligatorische Krankenversicherung. Internationales Arbeitsamt, 1927.
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