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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

Arbeiter sind Personen, die als lediglich ausführende Hilfskräfte 
hauptsächlich ihre körperliche Arbeitskraft zur Verfügung stellen; dabei 
können sie ein hohes Maß von Verantwortung zu tragen haben. Der 
Begriff des Angestellten ist kaum einheitlich zu bestimmen, in den Ge— 
setzen werden gewöhnlich einzelne Gruppen von Arbeitnehmern auf—⸗ 
gezählt, die als Angestellte zu gelten haben. Im allgemeinen werden 
zu den Angestellten solche Personen gezählt, die nach der Art ihrer 
Tätigkeit, die eine vorwiegend intellektuelle, leitende, beaufsichtigen de 
ifl, nicht mehr zur Klasse der Arbeiter gehören. Angestellte in besonders 
gehobener Stellung werden leitende Angestellte sein, das Verhältnis 
der Aberordnung, in dem sie sich anderen Angestellten gegenüber be— 
finden, wird das entscheidende Merkmal sein. Heimarbeiter sind für 
fremde Rechnung in ihrem Heime, in ihrer eigenen Wohnung Lohn⸗ 
arbeit verrichtende Personen. 
Bei der früher erwähnten Ordnung der Produktion, beziehungs⸗ 
weise der Teilnahme an derselben, werden sich größere Gruppen von 
an der Produktion beteiligten Personen bilden, welche wirtschaftlich 
gleich orientiert sind, welche die gleichen wirtschaftlichen Interessen be⸗ 
sitzen. So sagt Berlepsch von den freien Lohnarbeitern: „daß die Ar⸗ 
beiterschaft, die freien Lohnarbeiter, die von ihrer Hände Arbeit leben, 
in der Regel kein Vermögen oder doch nur ein so geringes besitzen, daß 
es in arbeitsloser Zeit rasch aufgezehrt ist, einen Berufsstand bilden, 
der ein gemeinsames Interesse besitzt, welches in mancher Beziehung 
verschieden ist von den Interessen anderer Berufsstände und sich zur 
Wahrung und Verteidigung dieses Interesses mit Recht zusammen— 
findet“. (Dr. Hans Freiherr von Berlepsch. Sozialpolitische Erfah— 
rungen und Erinnerungen. 1925. Volksvereinsverlag M.Gladbach. 
Seite 72.) 
Die Angehörigen solcher Gruppen werden sich durch das Band 
der Intereffensolidarität verbunden fühlen, sich als „soziale Klassen“ 
betrachten und gerne geneigt sein, Anderungen des Bestehenden in 
einem den Interessen ihrer Gruppe günstigen Sinne anzustreben; so 
did man von sozialen Gegensätzen“ von einer „soziglen Bewegung“ 
und, wenn die Bestrebungen einer fozialen Klasse, Anderungen des 
Beflehenden in einem dieser Klasse günstigen Sinne zur Verwirk⸗ 
lichung zu bringen, bei einer wirtschaftlich anders interessierten und 
driennerten Gruppe auf Wiederstand stoßen, von „sozialen Kämpfen“ 
sprechen können. 
Es wird sich im Interesse der Allgemeinheit darum handeln, die 
sozialen Gegensätze unter Vermeidung sozialer Kämpfe durch fried⸗ 
liche Mittel auszugleichen oder doch die Schärfe derselben tunlichst zu 
mudern; dieses Problem, nennen wir das , soziale Problem“., 
die soziale Frage“.
	        

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Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
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