Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

Der Arbeitnehmer kommt, wie früher erwähnt, für das Arbeits— 
recht als Träger der Arbeitskraft, welche er der Produktion zur Ver— 
fügung stellt, in Betracht; während der Dauer der Produktion wird 
seine Arbeitskraft vom Arbeitgeber verwendet und aus dieser Ver— 
wendung ergeben sich für den Arbeitnehmer nach verschiedenen Rich— 
tungen hin rechtliche Beziehungen. Diese rechtlichen Beziehungen zu 
regeln ist die Aufgabe des Arbeitsrechtes. In erster Linie steht der 
Arbeitnehmer in rechtlichen Beziehungen zum Arbeitgeber; zu den— 
jenigen Personen, welche demselben Arbeitgeber ihre Arbeitskraft zur 
Verfügung stellen, zu den Mitarbeitern, wird er ebenfalls in recht— 
liche Beziehungen treten und endlich auch zum Staate, der aus den 
früher erwähnten Erwägungen heraus sein eminentes Interesse an 
der Ordnung des Arbeitsverhältnisses durch seine Gesetze und Ver— 
waltungsmaßnahmen verwirklicht. (Arbeiterschutz.) Das Arbeitsrecht 
wird sich also mit einer ganzen Fülle rechtlicher Beziehungen zu be— 
schäftigen haben, es wird so dem Privatrechte angehören und dem 
öffentlichen Rechte, seine Zukunft liegt allerdings mehr in der Sphäre 
des letzteren. Es werden aber für das Arbeitsrecht nur die auf Grund 
eines privaten Arbeitsvertrages Lohnarbeit verrichtenden Berufs— 
stände in Betracht kommen; der Staat und die anderen öffentlich— 
rechtlichen Kommunalverbände bestellen allerdings auch Arbeitnehmer 
zur Besorgung gewisser Verrichtungen, aber diese Arbeitnehmer sind 
dann selbst Organe, Repräsentanten dieser Verbände, zu denen sie in 
einem Treuverhältnisse stehen, ihre dienstlichen Verhältnisse werden 
durch besondere Vorschriften (Dienstpragmatik u. dgl.) geregelt, für 
das Arbeitsrecht kommen sie nicht in Betracht. 
Die sich aus dem Arbeitsverhältnisse für den Arbeiter ergeben— 
den rechtlichen Beziehungen werden nach verschiedenen Richtungen 
gehen, zum Staate, zum Arbeitgeber, zu den Mitarbeitern. Darnach 
werden wir drei Hauptteile des Arbeitsrechtes zu unterscheiden haben: 
Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung; das Recht der Arbeitsver— 
fassung. 
Dem öffentlichen Rechte angehörend, legen Arbeiterschutz und 
Arbeiterversicherung dem Arbeitgeber dem Staate gegenüber öffent— 
lichrechtliche Pflichten auf; der Arbeiterschutz gewährt dem Arbeit— 
nehmer keine subjektiven, individuellen Rechte; die Arbeiterversiche— 
rung dagegen gewährt ein solches subjektives, öffentliches Recht, näm— 
lich den rechtlichen Anspruch des versicherten Arbeitnehmers auf Ent— 
schädigung bei Vorhandensein jener Tatbestände, an welche das Gesetz 
den Entschädigungsanspruch knüpft, also bei Eintritt des Versiche— 
rungdsfalles.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.