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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Teil. Arbeiterschutzrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

liegen nicht den Bestimmungen der Gesindeordnung; dem Gesetze 
unterstehen nicht solche Personen, welchen solche Arbelen in Gebaͤuden 
übertragen werden, die ausschließlich für öffentliche Amter und An— 
stalten bestimmt sind, wenn die betreffenden Personen Staats- oder 
öffentliche Angestellte sind. Die 88 5 und 6 regeln die Obliegenheiten 
des Hausbesorgers näher. Dem Hausbesorger ist eine passende, lichte 
und zum ordentlichen Gebrauche geeignete Wohnung von womöglich 
zwei Räumlichkeiten (Zimmer und Küche) in der Nähe des Haus— 
tores einzuräumen. Wuͤrden ihm der Bauordnung, den polizeilichen 
oder hygienischen Vorschriften widersprechende Lokalitäten angewiesen, 
kann er das Hausbesorgerverhältnis sofort zur Auflösung bringen und 
Schadenersatz (8 14) verlangen.“ (8 8.) Die sonstigen Rechte des Haus⸗ 
besorgers, als das Recht auf Ersatz der Barauslagen, der bedungene 
oder ortsübliche Lohn, Gebühr für jede Haustoroͤffnung, welche sich 
nach der für die ganze Gemeinde durch die für dieselbe zuftändige Po— 
lizeiverwaltung genehmigten Hausordnung richteit, eventuell Gebuͤhr 
für die Überlassung des Haustorschlüssels, sind im 8 9 geregelt. Nach 
3. 10 kann das Hausbesorgerverhältnis von beiden Teilen durch auf 
ein Vierteljahr im voraus in den üblichen Fristen für Mietverkräge 
zegebene Kündigung gelöst werden, wenn nicht eine längere Kündi— 
zung gelöst werden, wenn nicht eine längere Kündigungsfrist verein— 
bart wurde; die Kündigung kann gerichtlich beim Bezirksgericht, in 
dessen Sprengel sich die Wohnung befindet oder außergerichtlich er⸗ 
folgen. Wurde Kündigungsfrist vereinbart und ist sie nicht für beide 
Teile gleich oder die gesetzliche, so gilt die längere oder die gesetzliche 
Frist. Gegen die Kündigung können binnen 8 Tagen Einwendungen 
bheim Bezirksgericht erhoben werden; hierüber wird nach Analogie 
des Bestandverfahrens mit den dorti bestimmten Fristen verhandelt 
und entschieden. Dies gilt auch von der außergerichtlichen Aufkün— 
digung. (8 10.) Der Hausbesorger kann auch wichtigen Gründen ohne 
Kündigung entlassen werden, er kann auch aus wichtigen Gründen 
vorzeitig das Verhältnis lösen. Ob wichtige Gründe vorliegen, beur⸗ 
teilt im Strittfalle das Gericht. Der 8 18 zählt narrativ fünf Ent— 
lassungsgründe (Rücktrittsgründe für den Hausherren), der 8 18 
narrativ vier Austrittsgründe (Rücktrittsgründe für den Hausbesor— 
ger) auf; über den Schadenersatz bei unbegründeter vorzeitiger Ver— 
tragsauflösung, dessen Verjährung und über Dienstzeugnisse gelten 
die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über 
den Dienstvertrag. Nach 8 15 können die Rechte, welche dem Haus⸗ 
besorger nach 86, Abs. 2, 88 8, 10, 11 und 14 zustehen, durch Abrede 
weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Alle Streitigkeiten 
wischen dem Hauseigentümer, ünd Hausbesorger obliegen der Ent⸗ 
scheidung der ordentlichen, nach dem Gesetze über die Gerichtszustän⸗ 
412
	        

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Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
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