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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

Der Unterschied zwischen Dienstvertrag und 
Werkvertrag wurde bereits mehrmals hervorgehoben, der erstere 
hat zum Gegenstande die Leistung einer Arbeit, der letztere „die Her— 
stellung eines Werkes“, also den Erfolg einer Abeit. Es wird von meh— 
reren Schriftstellern ein Unterschied gemacht zwischen dem Zeit— 
lbohn-vertrage und dem Akkordlohnvertrage. Im 
Wesen der Sache ist diese Unterscheidung nicht begründet, denn der 
Zeitlohnvertrag und der Akkordlohnvertrag sind Arbeitsverträge, 
welche sich in nichts als durch die Art des Lohnes unterscheiden, 
welcher dann bei beiden auch anders genannt wird. Bei genauer 
Prüfung wird sich zwischen beiden ein anderweitiger Unterschied 
nicht ergeben! Strenge genommen, sollte der Atkordlohnvertrag 
heißen Stücklohnvertrag, denn unter Akkordlohn versteht man 
eine bei der Übernahme eines ganz bestimmten Arbeitsganzen 
zur Ausführung durch eine Arbeitergruppe hiefür festgesetzte 
Gesamtentlohnung, welche dann unter die Mitglieder dieser 
Arbeitergruppe, der Akkordpartie wie sie genannt wird, nach einem 
bestimmlen Schlüssel aufgeteilt wird. Es ist aber auch üblich für die 
Bezeichnung Stücklohn, die Bezeichnung Akkordlohn zu gebrauchen. 
Wenn der Lohn lediglich in Berücksichtigung der Zeitdauer der Arbeit 
bemessen wird, spricht man von „Zeitlohn“, wenn der Lohn ohne jede 
Rücksicht auf die Zeitdauer der AÄrbeit bemessen wird, lediglich nach 
dem durch die Arbeit geleisteten Quantum, nach der Menge geleisteter 
Arbeit (nach Anzahl der hergestellten Stücke u. dergl.), spricht man 
von Stuͤcklohn oder auch Akkordlohn. Üher die beiden Lohnarten und 
ihre Verwendbarkeit, über Vorteile und Nachteile sagt Philippovich 
Grundriß der politischen Hkonomie, 1. Band, Seite 249) sehr präzise 
folgendes: „Der Lohn wird entweder gezahlt für die UÜberlassung der 
Arbeitskraft während bestimmter Zeit, ohne daß die Größe der wäh⸗ 
rend dieser Zeit tatsächlich gewährten Leistung auf die Höhe des Loh— 
nes Einfluß gewänne (Zeitlohn) oder es wird ohne Ruͤcksicht auf die 
berbrauchte Zeit der Lohn nach der Größe der Leistung bemessen (Stück— 
Akkord-lohns. Die Grundvoraussetzung für die Anwendung des 
Akkordlohnes ist die Möglichkeit der Messung der individuellen Lei— 
stung des einzelnen Arbeilers, sei es, daß dieser für sich arbeitet, sei es, 
daß seine Arbeitsleistung in der Gesamtleistung unterscheidbar hervor— 
trit. Uberall, wo eine solche Ausscheidung nicht möglich ist, muß der 
Zeitlohn eintreten. Bei diesem wird die tůchtige, wie die minder tüch— 
ige Arbeit in gleicher Weise entlohnt. Er ist im letzteren Falle dem 
Interesse des Arbeitgebers, im ersteren dem des Arbeiters entgegen. 
Der Ausporn zu größerer Leistung muß beim Zeitlohn durch äußere 
Mittel, Aufsicht, Drohung der Entlassung gegeben werden, beim 
Akkordlohn ist er durch das Interesse des Ärbeiters selbst gegeben, da 
dessen Einkommen mit der erhöhten Leistung wächst. Bei starker Ver—
	        

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Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
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