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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

nehmer ausreicht, sie planmäßig zu verteilen. Ferner alles zu tun, 
daß die vorhandene Arbeitsgelegenheit in dem bisherigen Bestande 
erhalten bleibt. Und endlich, wenn die vorhandenen Arbeitsgelegen— 
heiten für die vorhandenen unbeschäftigten Arbeitnehmer nicht aus— 
w, zu sorgen, daß die Arbeitsgelegenheiten tunlichst vermehrt 
werden. 
Die Arbeitsvermittlung findet in der Tatsache ihre 
Begründung, daß der einzelne arbeitssuchende Arbeitgeber, wie frü— 
her erwähnt, nicht den entsprechenden Überblick über den Arbeitsmarkt 
hat, in örtlicher, zeitlicher und beruflicher Hinsicht, um ohne beson— 
dere Mühe und Zeitverlust selbst zu einer für ihn passenden Arbeits— 
gelegenheit zu kommen, und daß in dieser Hinsicht das Eingreifen 
einer dritten Stelle, die allerdings die früher geschilderten Eigen— 
schaften haben muß, wünschenswert und zweckmäßig ist. Es war nahe— 
liegend, daß auf diesem Gebiete auch die private Tätigkeit eingegriffen 
hat, mit der Absicht aus dieser Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen; es 
sind die gewerbsmäßigen Dienst- und Stellenvermttlungsstellen ge— 
meint; Mißbräuche verschiedener Art, die sich bei diesen einstellten, 
veranlaßten Organisationen, Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und ge— 
meinnützige Organisationen, auf diesem Gebiete eine Tätigkeit zu 
entwickeln, und endlich kam es auch zu einer diesbezüglichen Tätigkeit 
solcher Einrichtungen, die durch Kommunalverbände (Bes. Staat und 
Gemeinde) ins Leben gerufen wurden. 
Die gewerbsmäßige Dienst- und Stellenver— 
mittlung, wie sie in Punkt 22 des 8 15 unserer Gewerbeordnung 
genannt wird, ist hier zulande, wie fast überall unter die konzessio— 
nierten Gewerbe eingereiht, gehört also zu jenen Gewerben, „bei denen 
öffentliche Rücksichten die Notwendigkeit begründen, die Ausübung 
derselben von einer besonderen Bewilligung abhängig zu machen“, wie 
8 1 der Gewerbeordnung sagt. Bezüglich des freien Betriebes der Stel— 
lenpermittlung machte man nämlich in allen Ländern die gleichen, 
wenig günstigen Erfahrungen. Bei der privaten Stellenvermttlung 
wird eingehoben von den eine Arbeitsstelle anstrebenden Bewerbern 
eine Einschreibgebühr und eine Vermittlungsgebühr, deren Höhe oft 
perzentuell von der Höhe der mit der Stelle verbundenen Bezüge be— 
messen wird. Diese Gebühren sind für den Stellensuchenden oft 
drückend, besonders dann, wenn er ohnehin keinen Verdienst hat. Da 
der Stellenvermittler die Vermittlungsgebühr in jedem einzelnen 
Falle einer Vermittlung bekommt, so ist ein öfterer Stellenwechsel für 
iHn von materiellem Vorteil und daher besteht für ihn die Versuchung, 
die Arbeitnehmer, denen er Stellen verschafft hat, zum Kontrakt— 
bruche zu verleiten. Ferner haben sich unter jene Personen, die sich mit 
der Stellenvermittlung abgaben, sehr oft unlautere Elemente ein— 
J
	        

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Das Arbeitsrecht Der Čechoslovakischen Republik. Verlag des “Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik”, 1928.
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