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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

arbeit der gewerblichen Arbeiterinnen, Verbot der Verwendung von 
weißem Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern. 
Die gemäß der erwähnten Bestimmungen des Friedensver— 
trages im Oktober 1919 nach Washington einberufene erste Hauptvoer⸗ 
sammlung der internationalen Arbeitsorganisation, an der 42 Staa— 
ten teilgenommen haben, erledigte die ihr überwiesene ebenso um— 
fangreiche als wichtige Tagesorduung und nahm zu dem früher mit— 
getessten Punkte 8, Fragen hinsichtlich der Mittel zur Verhütung der 
Arbeitslosigkeit und zur Beseitigung ihrer Folgen, einen Entwurf 
eines Äbereinkommens betreffend die Arbeitslosigkeit und einen Vor— 
schlag betreffend die Arbeitslosigkeit an. Der Entwurf des Überein⸗ 
kommens umfaßt 11 Artikel. Im Artikel1 verpflichten sich die das 
bereinkommen ratifizierenden Mitgliedstaaten, dem internationalen 
Arbeitsamte sämtliche statistischen und anderweitigen Aufschlüsse über 
die Arbeitslosigkeit und die Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung in 
möglichst kurzen Zeiträumen zu liefern. Art. 2 verpflichtet zur Er— 
richtung eines Systemes öffentlicher Arbeitsnachweisstellen, die unter 
Aufficht einer Zentralbehörde stehen und unentgeltlich arbeiten. „Zur 
Begutachtung dller die Tätigkeit dieser Stellen betreffenden Ange— 
legenheilen uind Ausschüsse zu bilden, in denen Arbeitgeber und Ar— 
beiter vertreten sein müssen.“ Art. 8. Die Verbandsmitglieder, welche 
eine Arbeitslofenversicherung eingeführt haben (und dieses Überein— 
kommen ratifizieren) haben wegen der gegenseitigen Gleichbehand⸗ 
lung ihrer Angehörigen Vereinbarungen zu treffen. Nach Art 4 sind 
die förmlichen Ratifikationen des Übereinkommens dem General⸗ 
sekreltär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen. Nach Ar— 
tikel 8 hat jedes ratifizierende Mitglied diese Bestimmungen spätestens 
am 1. Juli 1921 zur Anwendung zu hringen und die zu ihrer Durch— 
führung nötigen Maßnahmen zu treffen. Nach Artikel 9 kann die 
Kündigung des Übereinkommens nach 10 Jahren erfolgen, an den 
Generalsekretär des Völkerbundes. 
Der von der ersten internationalen Arbeitskonferenz in 
Washington zu Punkt 2 der Tagesordnung beschlossene „Vorschlag“, 
betreffend die Arbeitslosigkeit, hat folgenden Wortlaut: 
J. 
Die Allgemeine Konferenz schlägt vor, jedes Mitglied der inter— 
nationalen Arbeitsorganisation möge Maßnahmen treffen, um 
die Errichtung von Ärbeitsnachweisstellen zu untersagen, die 
gegen Gebühr oder gewerbsmäßig arbeiten. Die Konferenz 
schlägt vor, die Tätigkeit schon bestehender derartiger Arbeits— 
nachweisstellen von einer Erlaubnis der Regierung abhängig 
zu machen und alle Maßnahmen zu treffen, um sie sobald als 
möglich aufzuheben. 
3*
	        

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Festschrift Zur Feier Des 250jährigen Bestehens Der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte Zu Stade. Selbstverlag der Freien Baugewerks-Innung, 1913.
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