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Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

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Bibliographic data

fullscreen: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Monograph

Identifikator:
177130992X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-153391
Document type:
Monograph
Author:
Wokurek, Ludwig
Title:
Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
Place of publication:
Brünn
Publisher:
Verlag des "Hauptvereines deutscher Ingenieure in der Čsl. Republik"
Year of publication:
1928
Scope:
XI, 405 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. Allgemeiner Teil
  • II. Teil. Das Recht des Arbeitsvertrages
  • III. Teil. Arbeiterschutzrecht
  • IV. Teil. Das Arbeitsverfassungsrecht
  • V. Teil. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse
  • Index

Full text

stück des ersten Teiles des a. b. G. findet sich nun die sehr wichtige Be— 
stimmung des 8 246, welcher überschrieben ist mit den Worten „In 
welchen Fällen der Minderjährige ohne Einwilligung des Vormundes 
verbunden werden“ und folgenden Wortlaut hat: Auch ohne Ein— 
willigung seines Vormundes kannder Minderjährige sich selbständig 
durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten und nur aus wichtigen 
Gründen kann der Vormund den vom Minderjährigen geschlossenen 
Vertrag vorzeitig löäsen. Was der Minderjährige auf diese oder auf 
eine andere Art durch seinen Fleiß erwirbt, darüber kann er sowie 
mit den Sachen, die ihm nach erreichter Mündigkeit zu seinem Ge— 
brauche eingehändigt worden sind, frei verfügen und sich verpflichten.“ 
Damit ist die Frage der Vertragsfähigkeit Minderjähriger zum Ab— 
schluß von Arbeitsverträgen geregelt, Für unter väterucher Gewalt 
stehende Kinder, die minderjährig sind, kommt der 8 152 4. b. G. n 
Betracht, der sagt: „Die unter däterlicher Gewalt stehenden Kinder 
können ohne ausdrückliche oder doch stillschweigende Einwilligung des 
Vater keine gültige Verpflichtung eingehen. Ein außer der Ver— 
pflegung der Eltern stehendes Kind kann sich jedoch selbständig durch 
Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten. Auf solche Verpflichtungen, 
wie auf die Verpflichtungen Minderjähriger überhaupt ist dasjenige 
anzuwenden, was in dem nächsten Haupistücke (88 246- 248) über 
die verbindlichen Handlungen der unter Vormundschaft Stehenden 
bestimmt wird. Dem Vater kommt auch die Pflicht zu, seine minder— 
jährigen Kinder zu vertreten.“ 
Die Beschränkung der Vertragsfreiheit bei der 
Auswahl des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers. Eine Beschran— 
kung der Freiheit des Arbeitnehmers bei der Auswahl jener Personen, 
zu der er in ein Arbeitsverhältnis treten will, ist nicht vorgesehen, 
dagegen findet sich in der Gesetzgebung des öfteren eine Beschränkung 
der Freiheit des Arbeitgebers bei der Auswahl jener Personen, denenß 
er eine Arbeitsgelegenheit bieten will. Diese Beschränkung der Vertrags- 
freiheit des Arbeitgebers kann sich in drei Richtungen äußern: in einem 
Beschäftigungsgebote (dem Gebote, bestimmten Personen Arbeitsge— 
legenheit zu geben), in einem Beschäftigungsverboie (dem Verbote, de— 
stimmten Personen Arbeitsgelegenheit zu geben) und endlich in der 
Verpflichtung, unter bestimmten Umständen bei der Aufnahme von 
Arbeitnehmern nur unter Mitbestimmung der Arbeiterschaft des Be— 
triebes bzw. deren Vertretung vorzugehen. Das erwähnte Beschäf⸗ 
tigungsverbot kommt namentlich bezüglich der Beschäftigung von NMus- 
ländern in Frage, zumal jeder Staat bemüht ist, in erster Linie Arbeits— 
gelegenheit den eigenen Staatsbürgern zu sichern. In Deutschland haben 
die Beschränkungen der Beschäftigung von Ausländern ihre Grundlage 
in der Verordnung über die Einstellung und Beschäftigung auslän— 
2
	        

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Stock Dividends. U.S. Gov. Print. Off., 1927.
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