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L' economia italiana dal 1919 al 1929

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Bibliographic data

Contents: Borrowing and business in Australia

Monograph

Identifikator:
1774764512
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-160421
Document type:
Monograph
Author:
Nitsch, Harry http://d-nb.info/gnd/117023272
Title:
Das Hotel- und Gastgewerbe
Place of publication:
Düsseldorf
Publisher:
Floeder
Year of publication:
1928
Scope:
804 Seiten
Ill.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
5. Welche Zeitungen und Zeitschriften wähle ich für meine Propaganda?
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 435 
nannte Forderung des Käufers zu einem Sollen ergänzt wird, oder wenn 
A dem B aus irgend einem durch Vertrag begründetem Verhältnisse 
sine „Kündigung“ zustellt, durch welche ein „Sollen“ des B nach-be- 
gründet wird. Hingegen liegt eine „Forderung aus gleich gerichtetem 
Gebote ohne Ander-Soll-Nachbegründungs- Behauptung“ vor, wenn 
der Fordernde behauptet, daß er die Macht, die angedrohte, dem 
Adressaten ungünstige Zurechnung zu vollziehen, deshalb habe, weil 
Zzemäß einem an den Adressaten gerichteten Grund-Gebote bereits 
durch ein der eigenen Behauptung eines „Eigen-Wunsch- 
bzw. -Furcht-Gedankens“ vorangegangenes Ereignis eine 
durch jenes Grund-Gebot begründete Sollen-Anwartschaft 
des Adressaten zu einem Sollen des Adressaten ergänzt 
wurde, In jeder derartigen Forderung wird also behauptet, daß der 
Fordernde die Macht, die dem Adressaten angedrohte ungünstige Zu- 
rechnung‘ zu veranlassen, deshalb habe, weil Erfahrung des Erfüllungs- 
Wahrers des an den Adressaten gerichteten Grund-Gebotes von der 
Enttäuschung dieses Gebotes ohne seine Erfahrung, daß das gebotene 
Verhalten vom Adressaten auch gefordert wurde, die wirkende Be- 
dingung für eine dem Adressaten ungünstige Zurechnung abgeben 
werde. Ein Beispiel für eine derartige Forderung ist jede „Mahnung“, 
nit welcher ein A von einem B eine Leistung fordert, die bereits ohne 
seine Mahnung „fällig“ und „klagbar“ ist. Jede Forderung überhaupt 
steht zu jenem Gebote, auf welches in ihr Bezug genommen wird, in 
der Beziehung eines „Folge-Anspruches“ zu einem „Grund-An- 
spruche“, aber nur in einer „Forderung aus gleich gerichtetem Gebote 
mit Ander-Soll-Nachbegründungs-Behauptung“ wird behauptet, daß 
durch die eigene Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Ge- 
dankens“ das durch das Dritt-Gebot vor-begründete Sollen des 
Adressaten nach-begründet wurde. Eine „Forderung aus ungleich 
gerichtetem Dritt-Gebote“ ist hingegen jede Forderung, in welcher ein 
Wunsch nach bzw. eine Furcht vor solchem Verhalten des Adressaten 
dehauptet wird, welches ein anderes Verhalten darstellt als jenes, 
welches in jenem Grund-Gebote, auf welches der Fordernde Bezug 
ılmmt, geboten wurde. Ein Beispiel solcher Forderung liegt vor, wenn 
etwa A zu B sagt: „Geben Sie mir 1000 Kronen, sonst zeige ich bei 
der Polizei an, daß Sie den Brand gelegt haben!“, In solchem Falle 
fordert A von B „Übergabe von 1000 Kronen‘, während dem B vom 
Staatsherrscher „Unterlassung einer Brandstiftung‘ geboten wurde. 
A. fordert also von B „Übergabe von: 1000 Kronen“, indem er droht, 
der Polizei die Enttäuschung des Grund-Gebotes durch B zur Er- 
fahrung zu bringen. 
Alle Forderungen sind aber ferner entweder „Forderungen 
mit Befugnisbehauptung“ oder „Forderungen ohne Befug- 
28%
	        

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Hansische Beiträge Zur Deutschen Wirtschaftsgeschichte. Hirt, 1928.
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