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Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Monograph

Identifikator:
1777407826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169052
Document type:
Monograph
Title:
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Place of publication:
[Bern]
Publisher:
[Selbstverl.]
Year of publication:
1928
Scope:
133 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Die obligatorische Volksversicherung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
  • Title page
  • I. Die obligatorische Volksversicherung
  • II. Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Versicherung
  • III. Die Organisation der Versicherung
  • IV. Darstellung eines Projektes
  • V. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen an die Versicherung
  • VI. Die Zusatzversicherung der Kantone
  • VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
  • VIII. Zusammenfassende Würdigung der Vorlage
  • Contents

Full text

11 
Die Zuwendungen des Bundes an die Krankenversicherung belaufen 
sich heute ungefähr auf 7 Millionen Franken. Sie haben sich, da die Bundes- 
subvention nach der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen berechnet wird, 
im Laufe der Zeit mit der Entwicklung der Versicherung erhöht und werden 
sich entsprechend einer weitern Ausdehnung der Krankenversicherung noch 
weiter erhöhen. Die Prämien, die in der Krankenversicherung vom einzelnen 
Versicherten eingefordert werden, sind im allgemeinen Durchschnittsprämien, 
und auch dort, wo eine Abstufung nach dem Eintrittsalter stattfindet, bestehen 
nicht erhebliche Differenzen. Dazu tritt, dass die Krankenversicherung 
grosser Reserven nicht bedarf. Auch der relativ bescheidene ordentliche Bundes- 
beitrag von Fr. 8. 50 für die Männer und Fr. 4 für die Frauen, wie er heute 
gilt, besitzt im Verhältnis zu der Prämie eine gewisse Bedeutung. Anders 
wäre es in einer freiwilligen vom Bunde subventionierten Alters- und Hinter- 
lassenenversicherung. Während bei den jüngern Versicherten die Subven- 
tionssätze, die sich natürlich in gewissen Schranken halten müssten, zu 
der relativ geringen Prämie in jJüngern Jahren noch in einem angemes- 
senen Verhältnis ständen, würde es bei den erheblich höhern Prämien, welche 
die älteren Versicherten aufzubringen hätten, nicht mehr zutreffen. Die Ver- 
sicherungsgelegenheit würde deshalb wahrscheinlich trotz der Bundessubven- 
tion nur in geringem Umfange benützt. Es würden sich hauptsächlich jüngere 
Leute der Versicherung zuwenden, während die grosse Zahl der in vorgerück- 
teren Jahren stehenden es beim bisherigen Zustande bewenden liesse. 
Das zu schaffende Versicherungswerk soll auch das Postulat einer vermehr- 
ten Fürsorge der Arbeitgeberschaft für die Arbeitnehmer soweit als Mög- 
lich erfüllen. Wie wir bereits in der Einleitung festgestellt haben und wie 
es in dem in Aussicht gestellten Spezialbericht noch belegt werden wird, ist 
diese Art der Fürsorge hauptsächlich in der Verwaltung und im Handel sowie 
in gewissen Teilen der Industrie vorhanden und beschränkt sich im ganzen auf 
Bestandteile der Angestelltenschaft, während die Arbeiterschaft nur in ge- 
ingem Umfange der Fürsorge teilhaftig ist. Es ist wohl klar, dass derartig 
grosse Verschiedenheiten je nach der Arbeitsstelle des Einzelnen auf die Dauer 
nicht bestehen bleiben können. Einen entschiedenen Fortschritt im Sinne eines 
allgemeinen Mindestschutzes kann aber nur eine Sozialversicherung auf 
dem Boden des Obligatoriums bringen, während bei der Freiwilligkeit wohl 
aoch auf sehr lange Zeit hinaus, wenn nicht sogar auf immer, die Unter- 
schiede bestehen bleiben dürften. Die Erreichung dieses Zieles ist nicht nur 
sozialpolitisch von Bedeutung. Sie liegt auch im Interesse einer bessern Ver- 
teilung der sozialen Lasten und einer gewissen Ausgleichung der Belastung 
zwischen den verschiedenen Erwerbsgruppen. 
Wenn man von Bundes wegen die Alters- und Hinterlassenenversicherung 
bloss fördern, im übrigen jedoch der Freiwilligkeit überlassen würde, so müsste 
wohl, wie es im Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung ge- 
schehen ist, den Kantonen und Gemeinden die Ermächtigung eingeräumt werden, 
für ihr Gebiet die Versicherung obligatorisch zu erklären. Eine Reihe von
	        

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Alters- Und Hinterlassenenversicherung. [Selbstverl.], 1928.
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