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Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Monograph

Identifikator:
1777407826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169052
Document type:
Monograph
Title:
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Place of publication:
[Bern]
Publisher:
[Selbstverl.]
Year of publication:
1928
Scope:
133 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Die obligatorische Volksversicherung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
  • Title page
  • I. Die obligatorische Volksversicherung
  • II. Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Versicherung
  • III. Die Organisation der Versicherung
  • IV. Darstellung eines Projektes
  • V. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen an die Versicherung
  • VI. Die Zusatzversicherung der Kantone
  • VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
  • VIII. Zusammenfassende Würdigung der Vorlage
  • Contents

Full text

15 
arkennen, dass sie sich eher in der Richtung der Volksversicherung bewegt. 
Arbeiterversicherung sind im wesentlichen diejenigen Zweige, bei denen dieser 
Charakter in der Natur der Sache liegt, die Unfallversicherung und die Arbeits- 
losenversicherung. Aber auch die obligatorische Unfallversicherung, welche 
am 1. April 1918 an die Stelle der Haftpflicht des Unternehmers getreten ist. 
umfasst sämtliche in den versicherungspflichtigen Betrieben beschäftigten Per- 
sonen, ohne Rücksicht auf ihre Stellung, vom Betriebsleiter bis zur zeitweiligen 
Hilfskraft herunter. Dagegen hat die Krankenversicherung, welche zurzeit, 
wie bereits bemerkt, rund 11 /4 Millionen Einwohner einschliesst, ausgesprochenen 
Volksversicherungscharakter. Der Zutritt zu den Krankenkassen steht jedem 
Schweizer offen, der die statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt, gleich- 
viel, welches seine berufliche Stellung oder die Art und Höhe des Erwerbes 
sei. Die Kantone und Gemeinden, welche von der bundesrechtlichen Er- 
mächtigung zur Einführung der obligatorischen Krankenversicherung für ihr 
Gebiet Gebrauch gemacht haben, stellen bei der Umschreibung der Versicherungs- 
pflicht nicht auf die Zugehörigkeit zu einem Berufe ab, sondern verlangen bloss, 
dass das Einkommen eine gewisse Höhe nicht überschreite, wobei es belanglos 
ist, ob es in rechtlich und wirtschaftlich selbständiger oder unselbständiger 
Stellung erworben werde. Auf Grund dieser Kriterien hat sich bei uns, be- 
sonders auch in landwirtschaftlichen Gegenden, die Krankenversicherung, als 
obligatorische oder freiwillige, stark entwickelt. Es sei nur an die Gebirgs- 
kantone Wallis, Graubünden und Tessin erinnert, in denen heute ein über- 
wiegender Teil der zur Hauptsache selbständig erwerbenden landwirtschaftlichen 
Bevölkerung den Krankenkassen angehört. Die Alters- und Hinterlassenen- 
versicherung steht nach der sozialen Bedeutung ihres Risikos der Kranken- 
versicherung zweifellos näher als die Unfallversicherung und ganz besonders 
als die Arbeitslosenversicherung. Die Entwicklung der Krankenversicherung 
zur Volksversicherung ist deshalb bei der neu zu schaffenden Einrichtung 
zu berücksichtigen. 
Das Volkseinkommen und das Volksvermögen sind in der Schweiz, mehr viel- 
leicht als anderswo, stark verteilt. Die Struktur der Bevölkerung in sozialer und 
wirtschaftlicher Beziehung ist in hohem Masse eine kleinbürgerliche. Neben 
der zunehmenden industriellen Arbeiterschaft, eine Folge der Industrialisierung 
des Landes, bestehen grosse Schichten wenig bemittelter selbständiger Ge- 
werbetreibender. Vor allem aus ist die Landwirtschaft bei uns in den Händen 
mittlerer und kleinerer Bauern, während grosse Betriebe mit landwirtschaft- 
licher Arbeiterschaft im Gegensatz zum Auslande sehr selten sind. Das 
Bedürfnis nach einer Sozialversicherung ist in diesen Kreisen nicht ge- 
ringer als bei der Grosszahl der unselbständig Erwerbenden. Ja, es ist 
gerade bei unsern Landwirten, die in der Regel mit ihrer Familie oder 
mit nur wenigen fremden Hilfskräften den Boden bebauen, die zum guten 
Teil Selbstversorger sind und nur über wenig Bareinkommen verfügen, ein 
ausgesprochenes, Die Landwirtschaft hat sich denn auch von jeher für ihre 
Einbeziehung in die zu schaffende Alters- und Hinterlassenenversicherung
	        

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Alters- Und Hinterlassenenversicherung. [Selbstverl.], 1928.
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