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Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Monograph

Identifikator:
1777407826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169052
Document type:
Monograph
Title:
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Place of publication:
[Bern]
Publisher:
[Selbstverl.]
Year of publication:
1928
Scope:
133 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Die Organisation der Versicherung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
  • Title page
  • I. Die obligatorische Volksversicherung
  • II. Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Versicherung
  • III. Die Organisation der Versicherung
  • IV. Darstellung eines Projektes
  • V. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen an die Versicherung
  • VI. Die Zusatzversicherung der Kantone
  • VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
  • VIII. Zusammenfassende Würdigung der Vorlage
  • Contents

Full text

37 
ansprüche zu befriedigen. Für eine Alters- und Hinterlassenenversicherung des 
Volkes kann dieser Grundsatz populär in der Weise ausgedrückt werden, dass 
die jeweils Jungen für die jeweils Alten und die jeweils Lebenden für die jewei- 
ligen Hinterlassenen der verstorbenen Männer sorgen. In diesem Gedanken 
der wechselseitigen Verknüpfung von Gegenwart und Zukunft, der Solidarität 
nicht nur zwischen den Gliedern der lebenden Generation, sondern auch zwischen 
den verschiedenen aufeinanderfolgenden. Generationen, liegt ein hoher ethischer 
und sozialer Wert. ‚Seine. Verwirklichung hat deshalb in einem umfassenden 
Werk der Solidarität, wie es die allgemeine obligatorische Alters- und Hinter- 
lassenenversicherung des Volkes bildet, ihren vollen Platz, auch wenn vielleicht 
einige Wünsche, denen bei streng versicherungstechnischer Organisation ent- 
sprochen werden könnte, unerfüllt bleiben müssen. 
Die Wahl des Umlageverfahrens ist jedoch von gewissen Voraussetzungen ab- 
hängig, Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass eine Festsetzung abgestufter 
Versicherungsleistungen je nach individuellen Bedürfnissen nur mit dem Prämien- 
deckungskapitalverfahren oder einem ähnlichenSystem vereinbarist. Das Umlage- 
verfahren verlangt fürs Erste einheitliche Prämien und einheitliche Leistungen, 
weil niemand mit seinen Prämien Beiträge leisten will an höhere und besonders 
geartete Versicherungsleistungen, die einem andern zukommen, der auf diese 
versichert ist. Wenn man verschiedenartige Versicherungsleistungen je nach 
individuellen Bedürfnissen zulassen will, so gelangt man, wie schon gesagt, 
zur Gutschrift der Prämien für jeden einzelnen gleichartigen Versicherungs- 
bestand. und damit notwendigerweise zum Prämiendeckungskapitalverfahren. 
Sodann verlangt das Umlageverfahren grosse Versicherungsbestände, in 
denen möglichst wenig Schwankungen vorkommen. Damit der Beitrag, der 
vom einzelnen Beitragspflichtigen aufzubringen ist, nicht zu hoch werde, 
muss die Zahl der Beitragspflichtigen möglichst gross sein und die Zahl der 
Leistungsempfänger sowie die Höhe der Leistungen in einem angemessenen 
Verhältnis zur Summe der Versicherungsbeiträge stehen. Diese Verhältnisse, 
insbesondere das Verhältnis zwischen der Zahl der Leistungsbezüger und der 
Zahl der Beitragspflichtigen, müssen auf möglichst lange Dauer ungefähr die 
gleichen bleiben, damit der Beitrag der Einzelnen in der Folge der Jahre mög- 
lichst. geringen Veränderungen unterworfen sei. Die jeweilen nachfolgende 
Generation, welche mit ihren Beiträgen die Mittel zur Ausrichtung der 
Versicherungsleistungen an die vorangehende Generation aufbringt, muss die 
Gewissheit haben, dass auch sie seinerzeit die Leistungen erhalten wird, was nur 
der Fall ist, wenn dannzumal auch wieder genügend Beitragspflichtige vor- 
handen sind, welche diese Leistungen ohne wesentliche Mehrbelastung und 
zu erträglichen Bedingungen bestreiten können. Das Umlageverfahren lässt 
Sich daher nur in einer obligatorischen Versicherung durchführen, bei der 
1m Gegensatz zur freiwilligen der jährliche Zuwachs an neuen versicherungs- 
Pflichtigen Personen gesichert ist, und auch in der obligatorischen Versicherung 
nur dann, wenn nicht durch die Zulassung einer Mehrzahl von Versicherungs‘ 
trägern beim einzelnen davon die jeweilige Rekrutierung neuer Versicherter auf
	        

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Alters- Und Hinterlassenenversicherung. [Selbstverl.], 1928.
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