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Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Monograph

Identifikator:
1777407826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169052
Document type:
Monograph
Title:
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Place of publication:
[Bern]
Publisher:
[Selbstverl.]
Year of publication:
1928
Scope:
133 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Darstellung eines Projektes
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
  • Title page
  • I. Die obligatorische Volksversicherung
  • II. Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Versicherung
  • III. Die Organisation der Versicherung
  • IV. Darstellung eines Projektes
  • V. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen an die Versicherung
  • VI. Die Zusatzversicherung der Kantone
  • VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
  • VIII. Zusammenfassende Würdigung der Vorlage
  • Contents

Full text

47 
1 
Deckung des Unterschiedes zwischen Versicherungslast und Einnahmen der 
Versicherung übernimmt. Und endlich kommt als dritter Weg die Verwen- 
dung der staatlichen Mittel für Zuschüsse an die Versicherungsleistungen in 
Betracht. Wir haben uns aus Gründen, die in der Folge einlässlich dargelegt 
werden sollen, für diesen dritten Weg entschlossen und die beiden zuerst 
genannten Lösungen abgelehnt. . 
Was die Beiträge der einzelnen Versicherten betrifft, so sei an das er- 
innert, was wir bereits in Abschnitt III dieser Denkschrift auseinandergesetzt6 
haben. Die Beiträge sollen, um eine einfache Durchführung und eine Aus- 
gleichung zwischen den Versicherungskassen der einzelnen Kantone zu er- 
möglichen, einheitliche sein. Die Beitragshöhe muss infolgedessen ungefähr 
dem entsprechen, was auch in den mindestbemittelten Bevölkerungs- 
Schichten noch regelmässig ohne Intervention des Gemeinwesens bezahlt 
werden kann, da gerade die bargeldarme Bevölkerung unseres Landes 
zum Teil in Kantonen wohnt, deren beschränkte Steuerkraft erheblichere 
Zuwendungen an die Beiträge der Versicherten ebenfalls nicht gestattet. 
In Würdigung aller dieser Verhältnisse und in Berücksichtigung der 
Verfassungsvorschrift, dass der Staat nicht mehr als die Hälfte des Gesamt- 
bedarfes leisten darf, sowie des Postulates, dass auch der aus den Mitteln der 
Versicherten zu bestreitende Teil der Versicherungsleistungen noch einen realen 
Wert besitzen soll, haben wir in unserm Projekt den jährlichen Beitrag der 
Versicherten auf Fr. 18 für die Männer und auf Fr. 12 für die Frauen fest- 
gesetzt. Die Minderbelastung der Frau ist gegeben, weil sie nur gegen die Folgen 
des Alters versichert ist, während dem Manne für seinen höheren Beitrag zu- 
gleich eine Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt wird. Mit der 
Festsetzung der Beiträge der Versicherten in dieser Höhe ist zugleich dem psy- 
chologischen Erfordernis Rechnung getragen, dass diese nicht dasjenige über- 
Schreiten sollten, was jüngere Versicherte bei Abschluss einer Privatversiche- 
rung für die gleiche Versicherungskombination, ohne staatliche Zuschüsse 
an die Leistungen, zu bezahlen hätten. Wir gelangen damit für eine Zahl von 
über 214 Millionen beitragspflichtiger Personen, die langsam ansteigt, zu einer 
Einnahme von etwa Fr. 40,000,000 bei Inkrafttreten der Versicherung, wenn 
wir dafür das Jahr 19833 in Aussicht nehmen, und von etwa Fr. 42,000,000 
Nach 15 Jahren, in welchem Zeitpunkt nach unsern Vorschlägen, auf die 
Wir zurückkommen werden, die Versicherung ihre volle Wirkung entfalten soll 
(vgl. Tabelle 1 und 8). 
Die Versicherung ist, wie in den vorangegangenen Abschnitten ferner 
dargetan worden ist, im wesentlichen nach dem Umlageverfahren durchzu- 
führen, d. h. es sollen die Beitragseinnahmen im allgemeinen vorweg zur Be- 
Streitung der im einzelnen Beitragsjahre ausgerichteten Versicherungsleistungen 
Verwendet werden. Dabei sollen gleichzeitig die Beiträge keinen Schwankungen 
unterworfen, sondern für eine längere Zeitdauer fest bestimmt sein. Das Um- 
lageverfahren gestattet und fordert auch seiner Natur nach eigentlich, dass die 
Gesamtheit der bei Inkrafttreten des Versicherungsgesetzes vorhandenen
	        

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Alters- Und Hinterlassenenversicherung. [Selbstverl.], 1928.
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