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Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Monograph

Identifikator:
1777407826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169052
Document type:
Monograph
Title:
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Place of publication:
[Bern]
Publisher:
[Selbstverl.]
Year of publication:
1928
Scope:
133 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Darstellung eines Projektes
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
  • Title page
  • I. Die obligatorische Volksversicherung
  • II. Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Versicherung
  • III. Die Organisation der Versicherung
  • IV. Darstellung eines Projektes
  • V. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen an die Versicherung
  • VI. Die Zusatzversicherung der Kantone
  • VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
  • VIII. Zusammenfassende Würdigung der Vorlage
  • Contents

Full text

Die Rente als periodische Leistung wird am besten dem Zwecke der neuen 
sozialen. Versicherung gerecht, Frauen und Männern im Alter und im Falle 
des Todes eines versicherten Mannes der Witwe und den Waisen das Aus- 
kommen zu erleichtern. Gewiss könnte die Kapitalzahlung im einen oder andern 
Falle, speziell in der Hinterlassenenversicherung, den Übergang zum Erwerbs- 
leben, durch Übernahme eines Geschäftes oder durch Beteiligung an einem 
solehen, erleichtern. In der grossen Mehrzahl der Fälle hat aber die 
Versicherungsleistung selber der Familic als Subsistenzmittel zu dienen. 
Die allgemeine Volksversicherung wird zahlreiche Personen umfassen, deren 
Erfahrung in der Verwaltung selbst beschränkter Kapitalien gering ist. Die 
Gefahr unzweckmässiger Verwendung und des Verlustes wäre bei häufigen 
Kapitalzahlungen gross. Mit dem Verluste des ausgerichteten Kapitals würde 
nicht nur der Versicherungszweck in zahlreichen Fällen illusorisch; auch das 
Ansehen der ganzen Versicherung würde in Mitleidenschaft gezogen. Als Kapi- 
tal könnte nur die beschränkte Summe ausgerichtet werden, die, nach Massgabe 
der durchschnittlichen ferneren Lebensdauer im Alter des Leistungsbe- 
rechtigten berechnet, gestatten würde, ihm bei Rentenzahlung die’ gesetz- 
liche Rente bis an sein Lebensende zukommen zu lassen. Eine Kapital- 
summe, deren Zinserträgnisse für sich allein, zu einem durchschnittlichen Zins- 
fuss berechnet, die gesetzliche Rente ergeben würden, müsste nicht unerheblich 
höher sein, und ihre Ausrichtung würde die Versicherung wesentlich verteuern. 
Wir haben auch darauf verzichtet, im Gesetze die blosse Möglichkeit der Um- 
wandlung der Rente in Kapitalzahlung auf Begehren des Berechtigten vorzu- 
sehen. Die Begehren wären wahrscheinlich zahlreich, da sich die Leistungs- 
berechtigten häufig über das Fehlen ihrer Eignung zur Kapitalverwendung 
nicht Rechenschaft geben und über die geltend gemachten Verwendungs- 
möglichkeiten täuschen würden. Sie müssten somit, wenn man nicht die 
Gefahr zahlreicher Verluste laufen wollte, meist abgewiesen werden, was 
wiederum zum Schaden der Versicherungsinstitution Unmut und Unzu- 
friedenheit erzeugen würde. 
bb. Die aus den Beitragseinnahmen der kantonalen Versicherungs- 
kasse bestrittenen Leistungen. 
Die kantonalen Versicherungskassen haben aus den von ihnen eingezo- 
genen Beiträgen der Versicherten und den Arbeitgeberbeiträgen die vom Bundes- 
gesetze selber in bestimmter Höhe festgelegten Versicherungsleistungen aus- 
zurichten. Diese allgemeinen Leistungen bilden gewissermassen den Gegen- 
wert der Beitragspflicht und sind deshalb allen Beitragspflichtigen, welche auf 
Altersrente berechtigt werden, sowie allen vom Gesetze bezeichneten Hinter- 
lassenen beitragspflichtiger oder rentenberechtigter Personen zu gewähren. 
Die Leistungen umfassen in der Altersversicherung eine Rente für Männer 
und Frauen von je Fr. 200 jährlich, die vom Beginn des Kalenderjahres an, 
in welchem der Rentner das 66. Altersjahr zurücklegt, bis zu seinem Ableben 
bezahlt wird. Ein Ehepaar, bei dem beide Teile auf Altersrente berechtigt sind.
	        

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Alters- Und Hinterlassenenversicherung. [Selbstverl.], 1928.
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