Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Alters- und Hinterlassenenversicherung

Monograph

Identifikator:
1777407826
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169052
Document type:
Monograph
Title:
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Place of publication:
[Bern]
Publisher:
[Selbstverl.]
Year of publication:
1928
Scope:
133 S
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
  • Title page
  • I. Die obligatorische Volksversicherung
  • II. Bevölkerungsstatistische Grundlagen der Versicherung
  • III. Die Organisation der Versicherung
  • IV. Darstellung eines Projektes
  • V. Die Finanzierung der Leistungen von Bund und Kantonen an die Versicherung
  • VI. Die Zusatzversicherung der Kantone
  • VII. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
  • VIII. Zusammenfassende Würdigung der Vorlage
  • Contents

Full text

92 
In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, dass die Leistungen nur so lange 
durch die kantonale Kasse eines Kantons ausgerichtet werden, als der Be- 
rechtigte in diesem Kanton seinen Wohnsitz hat. Bei Wohnsitzverlegung in 
einen andern Kanton ist die nächstiällige Rentenrate durch die Kasse des 
neuen Wohnsitzkantons auszurzahlen. 
Art. 25 sieht entsprechend dem Art. 96, Absatz 1, des Bundesgesetzes über 
die Kranken- und Unfallversicherung, sowie in Übereinstimmung mit den 
meisten öffentlich-rechtlichen Versicherungskassen die Unpfändbarkeit und die 
Unabtretbarkeit der Versicherungsleistungen vor. Die Einschränkungen be- 
ziehen sich sowohl auf die ordentlichen Versicherungsleistungen nach Art. 18 
wie auf die Leistungserhöhung aus öffentlichen Mitteln. 
Art. 26 regelt zusammenfassend die Stellung der Ausländer in der Ver- 
sicherung. Der allgemeinen Beitragspflicht aller schweizerischen Einwohner 
im beitragspflichtigen Alter entsprechend sind auch, wie wir bereits ausgeführt 
haben, die Ausländer unter Vorbehalt weniger Einschränkungen zur Ent- 
richtung der Beiträge verpflichtet. Sie sollen deshalb auch die Leistungen er- 
halten, welche aus den Beitragseinnahmen der kantonalen Versicherungskasse 
bestritten werden, und in diesem Teil den Schweizern vollständig gleich- 
gestellt sein. Dagegen wäre es nicht gerechtfertigt, den Ausländern auch die 
Leistungserhöhung aus öffentlichen Mitteln zukommen zu lassen. Angesichts 
der in der Sozialversicherung wachsenden Tendenz, im Wege internationaler 
Abkommen die Ausländer den Inländern gleichzustellen, ermächtigt jedoch 
die Bestimmung den Bundesrat, vom Gesetze in Staatsverträgen oder bei 
der Ratifikation allgemeiner internationaler Abkommen abzuweichen. Da- 
bei ist die Einräumung des Gegenrechtes ausdrücklich vorbehalten worden. 
Die Abweichung kann darin bestehen, dass an sich beitragspflichtige Aus- 
länder von der Beitragspflicht befreit werden, sofern auch Schweizern im 
Auslande die gleiche Befreiung eingeräumt wird, oder sie kann darin be- 
stehen, dass den Ausländern die Leistungserhöhung aus öffentlichen Mitteln 
ebenfalls zukommen soll. Was die Beitragsbefreiung betrifft, so kann sie unter 
Umständen dazu dienen, auch schweizerischerseits die Befreiung von der Ver- 
sicherungspflicht für Schweizer im Auslande zu erwirken, z. B. für solche, die 
sich zu Ausbildungszwecken während kürzerer Zeit im Ausland aufhalten. Die 
Möglichkeit, die Versicherungsleistungen aus öffentlichen Mitteln zugunsten 
der Ausländer zu erhöhen, wird gestatten, im Wege der Vereinbarung den 
Schweizern im Auslande auch die Staatszuschüsse ausländischer Versicherungs- 
gesetze zuzuwenden, die in der Regel Ausländern nur gewährt werden, wenn 
ihr Heimatstaat Gegenrecht hält. 
Art. 27 ordnet die Bezahlung der Versicherungsleistungen während der 
ersten 15 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Wir haben uns zur Gestal- 
tung der Übergangsperiode im Abschnitte über die Versicherungsleistungen 
bei der allgemeinen Darstellung unseres Projektes einlässlich ausgesprochen.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Le Problème de La Marine Marchande. Berger-Levrault & Cie., 1901.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.