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Die wirtschaftliche Konzentration

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Bibliographic data

fullscreen: Die wirtschaftliche Konzentration

Monograph

Identifikator:
1779735448
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-164166
Document type:
Monograph
Author:
Gruntzel, Josef http://d-nb.info/gnd/121546470
Title:
Die wirtschaftliche Konzentration
Place of publication:
Wien
Publisher:
Springer
Year of publication:
1928
Scope:
78 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
5. Die Formen der Konzentration
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die wirtschaftliche Konzentration
  • Title page
  • Contents
  • 1. Die Begriffsbildung
  • 2. Betrieb
  • 3. Die Unternehmung
  • 4. Die Ursachen der Konzentration
  • 5. Die Formen der Konzentration
  • 6. Die Sammelunternehmung
  • 7. Die Kapitalsanlagevereinigung
  • 8. Die vertikale Konzentration
  • 9. Die horizontale Konzentration
  • 10. Teilweise und vollständige Konzentration
  • 11. Der vertragsmäßige Zusammenschluß
  • 12. Zusammenschluß durch Aktienerwerb oder Aktientausch
  • 13. Der Zusammenschluß durch Bildung einer Haltegesellschaft
  • 14. Der Zusammenschluß durch völlige Verschmelzung
  • 15. Das Kartell
  • 16. Der Trust
  • 17. Die Interessengemeinschaft
  • 18. Die Fusion
  • 19 Die Zwangsorganisation
  • 20. Die internationale Organisation
  • 21. Die Wirkungen auf die Produktionskosten
  • 22. Die Wirkungen auf die Preise
  • 23. Die Wirkungen auf die Arbeiter
  • 24. Die Versuche einer gesetzlichen Regelung
  • Index

Full text

3 
Die Sammelunternehmung 
teilung berechnete Interessengemeinschaft, 5. die kartellmäßige Zu- 
sammenfassung oder Syndizierung, die nicht eine Vergemeinschaftung 
der Interessen, sondern nur eine Regulierung der zusammenstoßenden 
Interessen der Einzelunternehmungen, besonders eine Regelung der 
Preisbildung und der Absatzverhältnisse, beabsichtigt, und 6. die 
genossenschaftliche Zusammenfassung in den Erwerbs- und Wirtschafts- 
genossenschaften. Letztere Gruppe gehört aber überhaupt nicht hieher, 
weil sie nicht Erwerbszwecke verfolgt, sondern unmittelbar bestimmte 
wirtschaftliche Bedürfnisse der vereinigten Genossen (Erzeuger oder 
Verbraucher) befriedigen soll. Im allgemeinen wird aber der ursprüng- 
liche Einteilungsgrund nicht festgehalten, denn die anfängliche rechtliche 
Gliederung nach Eigentum und Besitz, Sachkapital und Effektenkapital 
biegt plötzlich in eine solche nach wirtschaftlichen Zwecken um. 
6. Die Sammelunternehmung 
Obzwar es im allgemeinen der Vorteil einer Unternehmung gebietet, 
die Erzeugung auf wenige und vollausgenützte Betriebe zu beschränken, 
so gibt es doch Fälle, in denen im Interesse der Erweiterung des Absatzes 
an die Gründung oder Erwerbung neuer Betriebe geschritten werden 
muß. Nach manchen fremden Ländern ist die Ausfuhr der Erzeugnisse 
durch die Zoll- und Frachtverhältnisse so erschwert, daß es sich als 
zweckmäßig erweist, dortselbst einen Betrieb einzurichten, der wenigstens 
gewisse Vollendungsarbeiten an den zugeführten und zoll- und fracht- 
tarifarisch gewöhnlich günstiger behandelten Bestandteilen vornimmt. 
Die Entstehung von Zollindustrien als Folge von Zollerhöhungen ist 
eine bekannte Erscheinung. Aber auch innerhalb eines Landes erfordert 
die Art des Erzeugnisses oder der Leistung, welche die Herstellung an 
den Verbrauchsort bindet, eine Dezentralisierung der Betriebe, wie 
die Versorgung mehrerer Städte mit Gas, Elektrizität, Straßenbahnen 
usw., soweit noch nicht eine Kommunalisierung Platz gegriffen hat. 
Derartige Unternehmungen erweitern ihren Wirkungskreis oft ebenfalls 
auf das Ausland. Viele Beispiele hiefür bieten die Vereinigten Staaten 
von Amerika, die Schweiz und Belgien. 
Eine solche Sammelunternehmung ist in verschiedenen Formen 
denkbar. Jede Einzel- oder Gesellschaftsfirma kann auf diese Weise 
neue Betriebe gründen oder zukaufen, ohne an ihrer ursprünglichen 
Form etwas zu ändern. Es ist aber nicht notwendig, die gewünschten 
neuen Betriebe selbst zu besitzen, sondern es genügt, sie im Wege der 
Unternehmungen, zu denen sie gehören, zu beherrschen. Dann führt 
die Absicht der Vereinigung von Betrieben zu einer Vereinigung von 
Unternehmungen in der Form einer Haltegesellschaft (holding company), 
die nur eine Kapitalksbeteiligung an fremden Unternehmungen gleicher
	        

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L’ Industrie Cotonnière En Allemagne. Pelletier, 1906.
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