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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

Full text: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1779766025
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-167451
Document type:
Monograph
Author:
Pfitzner, Johannes http://d-nb.info/gnd/138950474
Title:
Deutschlands Auslandsanleihen
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
174 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Auslandsanleihen der Industrie
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

IK 
deren Genehmigung von vornherein sicher sei, den Weg 
nicht zu versperren und zu erschweren, sondern in dieser 
Beziehung moöglichst leichte Bestimmungen zu treffen. 
Gerade unter diesem Gesichtspunkt sei aber der Antrag 10, 
den dieser Redner bekämpft habe, gestellt. Zweifellos sei 
es die leichteste Form der Erledigung, wenn derjenige, der 
die Vorbereitungen für die Entscheidung zu treffen habe, 
auch die Entscheidung selbst zu fällen habe. Er gebe zur 
Erwägung, daß die Kreisbehörden schon in ganz ähnlichen 
Fällen mit solchen Fragen befaßt seien; und er habe das 
Zutrauen zu den Kreisausschüssen, daß sie sich nicht von 
lokalen Rücksichten in der Erledigung der Frage nach dem 
Gemeinwohl würden behindern lassen. 
Ein neuntes Kommissionsmitglied er- 
neuerte für seine Freunde das grundsätzliche Einverständnis 
mit der Beschränkung des gewerbsmäßigen Güterhandels. 
Sie müßten aber Wert darauf legen, daß diese Bekämpfung 
nicht dahin ausarte, daß der ganze gewerbsmäßige Güter- 
händlerstand,. auch soweit er nicht unlauter sei, davon be- 
troffen werde. Es werde also darauf ankommen, Be- 
stimmungen zu finden, die dagegen Kautelen verschafften. 
Der Gesetßentwurf habe seine Freunde in dieser Beziehung 
nicht befriedigt. Sie hätten gerade darin, daß man dem 
Regierungspräsidenten als der Genehmigungsbehörde alles 
in die Hand gelegt habe, keine genügende Sicherheit dafür 
erblickt, daß die Genehmigung nur versagt werde, wenn 
dies im gemeinwirlschaftlichen Interesse liege. 
Die Anträge 10 und 11 wünschten seine Freunde erst 
näher zu prüfen. 
Was die Ahsicht anlange, durch die Genehmigung einen 
Druck auf die Güterpreise auszuüben, so müsse man auch 
darin sehr vorsichtig sein. Zweifellos seien die Güterpreisse 
besonders in den beiden Ostprovinzen unter der Konkurrenz 
sehr gestiegen; aber dem stehe die Erklärung des Ministers 
gegenüber, daß die Ansiedler bei den bisher getätigten An- 
siedlungen noch vollständig zu ihrem Rechte gekommen oder 
wenigstens nicht dadurch zugrunde gerichtet worden seien. 
Wenn aber auch die Güterpreise in den letzten Jahren er- 
heblich gestiegen seien, so berechtige dies noch nicht dazu, 
von Staats wegen die Preisbildung zu regeln. Man müsse 
immer bedenken, daß es Zeiten der Hausse und der Baisse 
nebe, und daß mit der Zeit immer ein Ausgleich stattfinde. 
Die in Bayern gemachten Erfahrungen seien vielfach sehr 
wertvoll. Mit einem Preisdruck treffe man zunächst die 
schwachen Existenzen, das ganze Hnpothekenverhältnis werde 
beunruhigt. 
Die Schwierigkeit liege bei diesem ersten Punkt darin, 
daß man den gewerbsmäßigen Güterhandel nicht zu weil 
beschränken dürfe, damit keine Stockung eintrete und der 
Preisdruck nicht zu stark werde. Den Bestimmungen des 
Geseßentwurfs, die in dieser Beziehung vorgesehen seien, 
könnten seine Freunde nicht zustimmen. 
Ein zehnter Redner erklärte für seine Freunde 
nochmals ihr Einverständnis mit dem Ziel der Förderung 
der inneren Kolonisation, betonte aber ihre Zweifel an der 
Nichtigkeit des vorgeschlagenen Mittels der Genehmigung. 
Schon die Überschrist „Beschränkung der Teilungen“ stehe 
mit dem Ziel in einem gewissen inneren Widerspruch. Man 
könne jedenfalls zweifeln, ob die durch diese gesetslichen Be- 
stimmungen für die innere Kolonisation eintretenden 
Schäden nicht größer sein würden als die durch Ausschluß 
des unreellen Güterhandels zu beseitigenden Schäden. Aber 
im Augenblick könne man sich unmöglich ein Urteil darüber 
bilden; das vorlieaende Material sei vollständia unzuläng- 
lich. Kaum jemals sei ein solcher Eingriff in das Privat- 
bestimmungsrecht der Grundbesitßer vorgenommen worden, 
wie es hier geschehen solle. Die Wirkungen dieser Maß- 
regel seien noch nicht zu übersehen. Seine Freunde hätten
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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