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Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

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Bibliographic data

fullscreen: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

Monograph

Identifikator:
1782566376
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169787
Document type:
Monograph
Author:
Rörig, Fritz http://d-nb.info/gnd/116593113
Title:
Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte
Place of publication:
Breslau
Publisher:
Hirt
Year of publication:
1928
Scope:
284 S.
Kt.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Der Markt von Lübeck. Topographisch-statistische Untersuchungen zur deutschen Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte
  • Title page
  • Contents
  • I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
  • II. Der Markt von Lübeck. Topographisch-statistische Untersuchungen zur deutschen Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
  • III. Lübecker Familien und Persönlichkeiten aus der Frühzeit der Stadt
  • IV. Aussenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse nach dem Stralsunder Frieden (1370)
  • V. Die Hanse und die nordischen Länder
  • VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein
  • VII. Grosshandel und Grosshändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts
  • VIII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts

Full text

II. Der Markt von Lübeck 
113 
dürgern; für all dies verweise ich auf den letzten dieser Beiträge, insbesondere auch auf 
S. 273, Anm. 60. 
57) Was sich mit der Vormundschaftstheorie der mittelalterlichen Legisten sehr wohl 
vertrug. Vgl. Otto Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht Bd. 3, S. 396ff.; insbe- 
sondere S. 398: „‚Hieraus aber ergab sich im Gegensatz zu der Idee einer Gesamtvollmacht 
eine vom Gesamtwillen durchaus unabhängige Vertretungsmacht.‘“ — Vgl. auch für 
Dortmund: ‚„Burgenses bezeichnete während dieser Periode nicht bloß die einzelnen 
Mitglieder der Bürgerschaft, sondern auch das sie vertretende und in gewissem Umfange 
regierende Organ.“ (Frensdorff, Dortmunder Statuten, S.LI.) — Für Saint Omer: 
Doren, Kaufmannsgilden, S. 61: „Mit diesen burgenses kann hier, wie so oft, nur die 
Vertretung der Bürgerschaft, der Rat, gemeint sein, der sich jedenfalls aus den reichen 
Kaufmannsgeschlechtern der Gilde rekrutierte, und ihre Interessen zur Geltung brachte.“ 
58) Gegenüber der Auffassung von Siegfried Rietschel, Markt und Stadt, S. 168, 
Georgvon Below, a. a. O0. S. 12, Hans Eberle, Beiträge zur Bestellung der städtischen 
Organe des deutschen Mittelalters, Freiburger Diss. 1914, S. 36f., ist bisher nur für 
Freiburg i. Br. die Bedeutung der dortigen Unternehmergilde erkannt worden (Gothein, 
Flamm, Oppermann sowie namentlich Franz Beyerle), ohne sich aber — wie die 
eben zitierten Bemerkungen von Belows bezeugen — unbestritten durchsetzen zu 
können. 
59) Als Parallelerscheinung auf dem Gebiete der ländlichen Kolonisation sei abermals 
mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß der berühmte Vertrag des Jahres 1106, den der 
Erzbischof von Bremen zur Kolonisierung der Elbmarschen abschließt, nicht mit den 
Ansiedlern selbst, wie immer noch fälschlich behauptet wird, sondern mit einem Kon- 
sortium von sechs Unternehmern abgeschlossen wird. Dem Erzbischof gegenüber mögen 
sie als Vertreter der Masse der Ansiedler gelten; dieser selbst stehen sie als übergeordnetes 
Organ gegenüber. 
60) Über ein Mitbestimmungsrecht des „populus‘“ bei der Anlage der der Unternehmer: 
gilde gehörenden Marktbaulichkeiten in Flumet in Savoyen siehe oben, S. 112, Anm. 54. 
%1) Vgl. auch oben S. 27f. 
$1a) Hier habe ich auf den neuesten Einwand einzugehen, den von Below gegen die 
„Gildentheorie‘“ erhebt, der mir erst während der Drucklegung zu Gesicht kam. Er 
findet sich einmal in „Vergangenheit und Gegenwart‘, 1927, S.315ff. und VSuWG. XX, 
5. 132ff, An letzterer Stelle hat von Below seine Ansicht so formuliert: „Das eben ist der 
Hauptfehler der Gildetheorie, daß sie gar zu leichtherzig das Hervorgehen von staatlichen 
der gemeindlichen Verfassungskörpern aus sozialen Vereinigungen behauptet.‘ Ich 
vegreife nicht, wie von Below mir gegenüber diesen Vorwurf erheben konnte. Ich betone 
doch, und habe es bereits 1915 getan, daß das Unternehmerkonsortium von vornherein 
von Heinrich dem Löwen mit Befugnissen öffentlich-rechtlicher Art ausgestattet war! 
Daß die private Unternehmervereinigung von Anfang an eben durch diese Übertragung 
obrigkeitlicher Funktionen durch Heinrich den Löwen eine Behörde war! (Vgl. oben, 
Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung S. 23). Der Keim der späteren vollen 
obrigkeitlichen Gewalt des aus dem Unternehmerkonsortium hervorgegangenen Rats 
beruht also doch nach meiner eigenen Darstellung auf der Übertragung durch den Landes- 
herrn. Noch mehr als in späteren Zeiten, wo auch von Below es zugibt, daß der Landes- 
herr „einzelnen Personen‘ (Verg. u. Geg., S. 316) staatliche oder Gemeindeämter über- 
trage haben, war in der Frühzeit, dem 12. Jahrhundert, der Landesherr zu weitgehenden 
Konzessionen an die aller Wahrscheinlichkeit nach gildemäßig organisierten Unter- 
nehmerkonsortien genötigt, wenn anders diese das Risiko der Gründung übernehmen 
sollten oder wollten. Es ist eben nicht so, wie von Below meint, daß der Landesherr mit 
den Unternehmern nur über „ein Geschäft akkordiert habe“ (Verg. u. Geg., S. 316); 
es handelte sich um einen ganzen Komplex von Vereinbarungen und Bevollmächtigungen. 
indem nun das Lübecker Unternehmerkonsortium es sehr bald verstand, seine ursprüng- 
Rörig, Hansische Beiträge.
	        

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Hansische Beiträge Zur Deutschen Wirtschaftsgeschichte. Hirt, 1928.
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