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Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

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Bibliographic data

fullscreen: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

Monograph

Identifikator:
1782566376
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-169787
Document type:
Monograph
Author:
Rörig, Fritz http://d-nb.info/gnd/116593113
Title:
Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte
Place of publication:
Breslau
Publisher:
Hirt
Year of publication:
1928
Scope:
284 S.
Kt.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte
  • Title page
  • Contents
  • I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
  • II. Der Markt von Lübeck. Topographisch-statistische Untersuchungen zur deutschen Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
  • III. Lübecker Familien und Persönlichkeiten aus der Frühzeit der Stadt
  • IV. Aussenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse nach dem Stralsunder Frieden (1370)
  • V. Die Hanse und die nordischen Länder
  • VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein
  • VII. Grosshandel und Grosshändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts
  • VIII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts

Full text

36 
I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung 
spricht auch noch, daß Helmold immer wieder vom ‚forum Lubike“ spricht. Vgl. 
Frensdorff, Stadt- und Gerichtsverfassung, S. 19. 
6) Vgl. dazu die Charakterisierung des Freiburger Unternehmerverbandes durch 
K. Beyerle, Zs. d. Savignystift. f. Rechtsgeschichte, Germ. Abt., Bd. 31, S. 41f.: „Die 
Freiburger Coniuratio ist ... ein engerer Ausschuß von vornehmeren Kaufleuten, der 
als freiwilliger Verband ins Leben trat, sich nach außen und unten alsbald sozial 
abschloß und von vornherein seitens des Stadtherrn mit öffentlichen Aufgaben 
betraut wurde.‘ — Für den Lübecker Unternehmerverband liegt die Vermutung sehr 
nahe, daß auch er eine Unternehmergilde war, wenn auch quellenmäßige Belege dafür 
aicht beizubringen sind. Als Anzeichen nach dieser Richtung ist einstweilen vielleicht 
die Tatsache zu beachten, daß für die Frühzeit der Ratslinie noch Brüder vorkommen. 
Vgl. oben S. 30 Anm. 14. — So berechtigt der Spott ist, mit dem v. Below 1889 (Ent- 
stehung der deutschen Stadtgemeinde, S. 97) „die Neigung, alle neuen Institute aus 
schon vorhandenen anderen, mögen sie auch einen grundverschiedenen Charakter haben, 
hervorgehen zu lassen‘, bedacht hat (vgl. dazu auch Hist. Vierteljahrsschrift 1906, 
S. 546; 1909, S. 425f.), so wird doch gerade in diesem Falle der Hinweis auf die Herkunft 
des Personenkreises der neuen Behörde wertvoll sein, da er über die wirtschaftlichen 
Kräfte, die hinter dem ganzen Vorgang stehen, erst den rechten Aufschluß gibt. 
79) Der Rest des Abschnitts IV ist umgearbeitet. 
”) Vgl. unten S. 89f. und S. 266 Anm. 28. 
7) Hier ist zunächst zu nennen der Bericht Detmars für das Jahr 1163, daß bis dahin 
in Lübeck nur „buremestere‘“ gewesen seien, „de helden dink to rechte, alse in eynem 
lorpe‘‘; daß aber in diesem Jahre Herzog Heinrich den Rat eingesetzt habe. Wenn ich 
auch mit Frensdorff, Hans. Gbll. Jahrg. 1876, S. 136 durchaus darin übereinstimme, 
daß die beiden erhaltenen Formen der angeblichen Ratswahlordnung Heinrichs des 
Löwen Produkte des ausgehenden 13. Jahrhunderts sind, so ist es eine andere Frage, 
ob man deshalb auch die kurze Notiz in der Lübecker Ratshandschrift der Detmar- 
°hronik ganz verdammen muß. Man könnte die Stelle bei Detmar so deuten, daß 1163, 
also noch nicht lange nach der Neugründung, das Unternehmerkonsortium unter herzog- 
licher Anerkennung sich zum Rat mit Kompetenzen umbildete, wie sie früher, im ersten 
Lübeck, den ‚„‚buremesteren‘ zugestanden hatten; Kompetenzen, die aber darüber 
hinaus in der bekannten Weise erweitert wurden. Wenn von den beiden sogenannten 
Ratswahlordnungen Heinrichs des Löwen die eine betont, der Ratmann müsse vri torf- 
achtig eigen besitzen, so weist diese Bestimmung gerade auf das ausgehende 13. Jahr- 
ıundert als mutmaßliche Entstehungszeit, wo die Nachfahren der alten Gründerfamilien 
in schwerer finanzieller Krisis ihren Besitz zum Teil schwer mit Renten belastet hatten. 
Vgl. unten S. 58 und S. 133. In dieser Zeit, in der nachweislich zahlreiche homines novi 
in den Rat gelangten, wird man am ehesten auf den Gedanken gekommen sein, feste 
Regeln für die Aufnahme in den Rat aufzustellen, die man mit Heinrich dem Löwen zu 
autorisieren suchte. — Es ist aber dabei zu betonen, daß der Bericht Detmars über die 
„buremestere‘“ und über die Ratssetzung durch Heinrich den Löwen durchaus nicht 
öhne weiteres wörtlich als historische Quelle verwendet werden kann. Es kann hier 
sehr wohl so liegen, daß der Chronist in dem an sich richtigen Bestreben, die Verhältnisse 
vor und nach der zweiten Gründung in ihrer ganz verschiedenen Bedeutung gegenüber- 
zustellen, „„‚buremestere‘ und „‚rathmane‘‘ benötigt hat, um dem Gegensatz eine plastische 
Form zu geben. 
73) O0. Oppermann, Hans. Gbll. 1911, S. 64f., im Anschluß an Helmold I, Kap. 86. 
71) Vgl. auch meine kurze Darstellung in: ‚Geschichte der Freien und Hansestadt 
..übeck‘, herausgegeben von Endres, Lübeck, 1926, S. 30. 
7%) a. a. O. S. 266. Vgl. dazı: namentlich Bloch, a. a. O0. S.37; Joachim, Ztschr, 
d. V. f. Hamb. Gesch., Bd. 14, S, 185; v. Below, Mitt, d. Inst. f. österreichische Ge- 
schichtsforschung. Bd. 35. S. 382ff.. und die dort angeführte Literatur.
	        

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Hansische Beiträge Zur Deutschen Wirtschaftsgeschichte. Hirt, 1928.
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