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Schutz dem Arbeiter!

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Bibliographic data

fullscreen: Schutz dem Arbeiter!

Monograph

Identifikator:
1784950556
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-170296
Document type:
Monograph
Author:
Syrup, Friedrich http://d-nb.info/gnd/130044288
Title:
Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Reimar Hobbing
Year of publication:
1928
Scope:
224 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Teil A. Die Verordnung über die Arbeitszeit und ihre Nebenverordnungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Schutz dem Arbeiter!
  • Title page
  • Contents

Full text

nahmen von den in § 135 Abs. 2 bis 4 
und in § 136 vorgesehenen Beschränkungen 
auf die Dauer von vier Wochen durch die 
höhere Verwaltungs-Behörde, auf längere 
Zeit durch den N ei ch s k a n zler nachgelassen 
werden. In dringenden Fällen solcher Art, 
sowie zur Verhütung von Unglückssüllen kann 
die Ortspolizei-Behörde, jedoch höchstens auf 
die Dauer von vierzehn Tagen, solche Aus 
nahmen gestatten. 
Wenn die Natur des Betriebes oder Rück 
sichten auf die Arbeiter in einzelnen Fabriken 
es erwünscht erscheinen lassen, daß die Ar 
beitszeit der jugendlichen Arbeiter in einer 
andern als der durch §136 vorgesehenen 
Weise geregelt wird, so kann auf beson 
dern Antrag eine anderweite Regelung hin 
sichtlich der Pausen durch die höhere Ver 
waltungs-Behörde, im Uebrigen durch 
den Reichskanzler gestattet werden, jedoch 
dürfen in solchen Fällen die jugendlichen 
Arbeiter nicht länger als sechs Stunden be 
schäftigt werden, wenn zwischen den Arbeits 
stunden nicht Pausen von zusammen mindestens 
einstündiger Dauer gewährt werden. 
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen 
zu treffenden Verfügungen müssen schriftlich 
erlassen werden. 
§ 139a. Durch Beschluß des Bundesrathes 
kann die Verwendung von jugendlichen 
Arbeitern, sowie von Arbeiterinnen für gewisse 
Fabricationszweige, welche mit be 
sondern Gefahren für Gesundheit 
oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich 
untersagt oder von besondern Bedingungen 
abhängig gemacht werden. Insbesondere kann 
für gewisse Fabricationszweige die Nacht 
arbeit der Arbeiterinnen untersagt 
werden. 
nahmen von den in § 135 Abs. 2 bis 4 
und in § 136, sowie in § 136a vorge 
sehenen Beschränkungen auf die Dauer von 
vier Wochen durch die höhere Verwaltungs- 
behörde, auf längere Zeit durch den Reichs 
kanzler nachgelassen werden. In dringenden 
Fällen solcher Art, sowie zur Verhütung von 
Unglücksfüllen kann die Ortspolizei-Behörde, 
jedoch höchstens auf die Dauer von vierzehn 
Tagen, solche Ausnahmen gestatten. 
Wenn die Natur des Betriebes oder Rück 
sichten auf die Arbeiter in einzelnen Fabriken 
es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeits 
zeit der jugendlichen Arbeiter in einer ander» 
als der durch § 136 vorgesehenen Weise ge 
regelt wird, so kann auf besondern Antrag 
eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pan 
sen durch die höhere Verwaltungs-Behörde, in> 
Uebrigen durch den Reichskanzler gestattet wer 
den. Jedoch dürfen in solchen Fällen die 
jugendlichen Arbeiter nicht länger als scchĢ 
Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen de» 
Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen 
mindestens einstündiger Dauer gewährt werde». 
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen 
zu treffenden Verfügungen müssen schriftlich 
erlassen werden. 
§ 139a. Durch Beschluß des Bundesrats 
kann die Verwendung von jugendlichen 
beitern, sowie von Arbeiterinnen für gewķ 
Fabricationszweige, welche mit besondern ® c< 
fahren für Gesundheit oder Sittlichkeit ve^ 
bunden sind, gänzlich untersagt oder von 
sondern Bedingungen abhängig gemacht 
den. Insbesondere kann für gewisse Fabric»' 
tionszweige die Nachtarbeit der Arbeiterin^ 
untersagt werden. 
Durch Beschluß des Bundesrathes können für 
Spinnereien, für Fabriken, welche mit 
ununterbrochenem Feuer betrieben 
werden, oder welche sonst durch die Art des 
Betriebes auf eine regelmäßige Tag- und 
Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche 
Fabriken, deren Betrieb eine Eintheilung in 
regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher Dauer 
nicht gestattet oder seiner Natur nach auf be 
stimmte Jahreszeiten beschränktist,Aus- 
Durch Beschluß des Bundcsrathes können 
Spinnereien, für Fabriken, welche mit »»' 
unterbrochenem Feuer betrieben werden, 
welche sonst durch die Art des Betriebes 
eine regelmäßige Tag- und Nachtarbeit aķ' 
wiesen sind, sowie für solche Fabriken, der^ 
Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige şş 
beitsschichten von gleicher Dauer nicht gestas 
oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahr^ 
zeiten beschränkt ist, Ausnahmen von den ^
	        

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Kaufmanns Herrschgewalt. Verlag von G.A. Gloeckner, 1914.
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